Kontakt nach oben
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z |

Abwesenheitspfleger

Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen Abwesenheitspfleger. Das Gleiche gilt für einen Abwesenden, dessen Aufenthalt zwar bekannt ist, der aber an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist. Zuständig ist das Betreuungsgericht. Hier interessiert vor allem der Fall, dass der Erbe unbekannten Aufenthalts ist. Der Abwesenheitspfleger kann auch die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft erklären. Der Abwesenheitspfleger ist gesetzlicher Vertreter des Abwesenden und kann als solcher auch die Todeserklärung des Verschwundenen oder Verschollenen nach dem Verschollenheitsgesetz beantragen.Die Abwesenheitspflegschaft endet kraft Gesetzes mit der Todeserklärung des Abwesenden. Die Abwesenheitspflegschaft ist auch dann wirksam, wenn der Abwesende bereits verstorben war als sie angeordnet wurde. Der Abwesenheitpspfleger hat dann die Stellung eines Nachlasspflegers. Zur Abgrenzung: Bei der Abwesenheitspflegschaft ist die Erbrechtslage klar (nur der Erbe ist abwesend), bei der Nachlasspflegschaft ist die Erbrechtslage hingegen unklar.

Ausgezeichnet durch:

Capital 2022 Focus 2023 Focus 2022 Focus 2021 Focus 2020 WiWo 2021 WiWo 2019 WiWo 2019

Empfohlen durch:

WWF Christoffel Blindenmission Verband Wohneigentum e.V. OM Deutschland GBA Ships Blinden- und Sehbehindertenverein Hamburg e.V. Geschenke der Hoffnung
In Kooperation mit:

Fachanwälte für Erbrecht Testamentsvollstrecker, Testamentsvollstreckung Mediation im Erbrecht