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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
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Auseinandersetzung

In Erbangelegenheiten ist (§§ 2042 ff.) eine Auseinandersetzung gleichbedeutend mit der Aufteilung des Vermögens einer Erbengemeinschaft unter ihre Mitglieder nach Begleichung etwaiger Nachlassverbindlichkeiten. Es besteht grundsätzlich ein Anspruch jedes Erben auf Auseinandersetzung, es sei denn, der Erblasser hat anderes verfügt. Die Auseinandersetzung wird durch Auseinandersetzungsvertrag der Erben untereinander geregelt. Sie kann auch durch einen Testamentsvollstrecker oder per Schiedsbeschluss erfolgen. In geeigneten Fällen kann die Erbauseinandersetzung auch im Rahmen eines so genannten Abschichungsvertrages geregelt werden.

 

Bei fehlender Einigung der Erben kann ein Nachlassgericht angerufen werden. In Extremfällen kann auch eine Auseinandersetzungsklage (Teilungsklage) vor dem Amtsgericht bzw. Landgericht angestrengt werden, wenn anderweitig keine Einigungsmöglichkeiten in Sicht sind.

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