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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach

Aktuelles aus der Kanzlei

02.09.2023
Steuer für Nacherbe

Besteuerung der Nacherbschaft verfassungsgemäß

Die Besteuerung des Vor- und Nacherben, die von der Erbfolge laut Testament im Zivilerbrecht abweicht, ist nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zulässig, wie Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erläutert

Der Leitgedanke des BFH

Wird der Vor- bzw. Nacherbe erbschaftsteuerlich in abweichender Weise vom zivilrechtlichen Erbrecht besteuert, ist dies zulässig und verfassungsgemäß.

Der entschiedene Sachverhalt

Die verstorbene Ehefrau setzte ihren Ehemann zum Vorerben, zwei ihrer drei Kinder zu Nacherben ein. Nach dem späteren Tod des Vaters wurde dieser von den beiden Kindern ebenfalls hinsichtlich seines Nachlasses beerbt. Das Finanzamt setzte Werte für die Immobilien der vorverstorbenen Erblasserin fest und rechnete diese allerdings dem Nachlass des nachverstorbenen Vaters zur Festsetzung der Erbschaftsteuer zu. In allen Instanzen verliert die Nacherbin mit ihrem Einwand, dass das Immobilienvermögen nicht dem väterlichen, sondern dem zuvor vorhandenen mütterlichen Nachlass für die Besteuerungsgrundlage zuzurechnen sei.

Die tragenden Entscheidungsgründe 

Der BFH weist darauf hin, dass die erbschaftsteuerliche Behandlung von Vor- und Nacherbschaft nach § 6 ErbStG in zulässiger Weise teilweise von der Systematik des Zivilrechts abweist. Dies entspricht dem gesetzgeberischen Willen. Zwar erben der Vor- und Nacherbe zivilrechtlich zeitlich nacheinander vom selben Erblasser, nur zeitlich versetzt, dennoch gilt der Anfall der Nacherbschaft in erbschaftsteuerlicher Hinsicht nach § 6 ErbStG grundsätzlich als Erwerb vom Vorerben. Insoweit bestimmt § 6 I ErbStG den Vorerben als "Erben", dessen Erwerb in vollem Umfang der Erbschaftsteuer unterliegt; demnach haben beim Eintritt der Nacherbfolge die Nacherben nach § 6 II 1 ErbStG den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Für die Erbschaftsteuer unterstellt die Norm also, dass der Nacherbe Erbe des Vorerben wird. Dies gilt auch dann, wenn die Nacherben zugleich im Schlusserbfall Erben des Vorerben werden, auch wenn zivilrechtlich zwei getrennte Erbfälle vorhanden sind. Gleichwohl liegt erbschaftsteuerrechtlich ein einheitlicher Erwerb vom Vorerben vor. Die Abweichung der Besteuerungsgrundlage vom Zivilrecht liegt innerhalb der von der Verfassung vorgegebenen Grenzen, so dass kein Verfassungsverstoß vorliegt.

Praxishinweis und Lösungsmöglichkeit

Die Entscheidung zeigt einen der wenigen Sonderfälle auf, in welchen die Erbschaftsteuerliche Behandlung nicht den zivilrechtlichen Vorgaben folgt. Bei Testamentsgestaltungen muss auf diese steuerliche Folge seitens des Erbrechtsberaters hingewiesen werden. „Rettung“ kann in steuerlicher Hinsicht, § 6 II 2-5 ErbStG bieten, wonach auf Antrag die Versteuerung nach dem Verhältnis des Nacherben zum (ursprünglichen) Erblasser zugrunde zu legen ist. Weiteres zur Vor- und Nacherbschaft finden Sie in den Publikationen Ihres Erbrechtsspezialisten Wolfgang Roth.

Fundstelle: BFH, Beschluss vom 28.6.2023 – II B 79/22 

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02.08.2023
Vortrag bei der VoBa Mosbach

Veranstaltung der Erbrechtsexperten bei Volksbank in Mosbach

Eine gelungene Veranstaltung führte die Volksbank Mosbach mit 3 Erbrechtsexperten für ihre Kundinnen und Kunden sowie einer interessierten Zuhörerschaft durch.


Der Steiner-Saal in Mosbach war mit 160 Anwesenden voll besetzt, die sich zum Erbrecht, der Testamentsgestaltung, zur lebzeitigen Immobilienübergabe und der familieninternen Nachfolgeplanung informierten.
Auf facebook postete der Veranstalter die anliegende Mitteilung.
Erbrechtsexperte Wolfgang Roth dankt der Volksbank für die Einladung und diese Möglichkeit, die Öffentlichkeit über die Fallstricke bei der Gestaltung eines Testaments informieren zu dürfen. Angesprochen wurde insbesondere auch das Instrument der Testamentsvollstreckung als "Königsweg", um eine Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen.
Eine kurze Erläuterung hierzu finden Sie auch auf diesem video Ihres Erbrechtsspezialisten Wolfgang Roth.

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01.08.2023
Erbteilung vereinfachen

Erbengemeinschaft Schritt für Schritt auseinandersetzen

Ihr Erbrechtsexperte Rechtsanwalt Wolfgang Roth, Obrigheim, zeigt Wege auf, um eine Erbengemeinschaft Schritt für Schritt auseinanderzusetzen:

Der Gesetzgeber sieht vor, dass eine Erbengemeinschaft durch einen einzigen Aufteilungsschritt aufgelöst wird. Idealer Weise sollen zu diesem Zeitpunkt der Nachlass teilungsreif sein und alle Miterben hierzu ihre Zustimmung erteilen. Es gibt aber Möglichkeiten Teilauseinandersetzungen vorzunehmen; umgekehrt aber auch Gründe, eine solche zu verhindern.

Teilungsanordnung verhindert Teilung

Vorrangig vollzieht sich die Auseinandersetzung des Nachlasses nach Vorgaben des Erblassers. In seinem Testament kann eine sogenannte Teilungsanordnung vorgegeben sein. Das ist der Fall, wenn der Verstorbene einzelnen Miterben einzelne Nachlassgegenstände gesondert zugeschrieben hat, zum Beispiel einem Kind, das mit seinen Geschwistern erben soll, ein Grundstück.

Teilungsanordnungen sind vorrangig zu erfüllen und begründen eine schuldrechtliche Verpflichtung der Miterben untereinander. Daher können sich Miterben nur einverständlich darüber hinwegsetzen.

Die Teilungsanordnung führt dazu, dass der dadurch begünstigte Miterbe sich beispielsweise gegen eine Teilungsversteigerung über eine Nachlassimmobilie, welche ein anderer Miterbe eingeleitet hat, erfolgreich wehren kann; dies haben die Oberlandesgerichte Karlsruhe und München entschieden (Fundstellen: BeckRS 2022, 6162; OLG München, BeckRS 2016, 19752). Das prozessual richtige Mittel ist eine sogenannte unechte Drittwiderspruchsklage gemäß §§ 768, 771 der Zivilprozessordnung.

Nach § 2044 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Erblasser in seinem Testament die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen. Wird die Auseinandersetzung auf diese Weise untersagt, handelt es sich um eine Auflage, §§ 2192 ff. BGB zu Lasten aller Erben. Darüber können sich die Miterben nur gemeinsam hinwegsetzen. Auch hier ist die Widerspruchsklage nach § 771 ZPO analog wieder die richtige Klageart. 

Der Aufschub der Auseinandersetzung

§ 2043 BGB sieht vor, dass dann, soweit die Erbteile noch unbestimmt sind, jeder Miterbe verlangen kann, dass die Auseinandersetzung bis zur Klärung der Ungewissheit aufgeschoben werden kann. Die Auseinandersetzung ist in diesen Fällen ausgeschlossen, soweit und solange die Erbteile unbestimmt sind.  

Der probate Weg: die Teilauseinandersetzung

Am besten erfolgt die Nachlassteilung in mehreren Teilschritten. Eine Teilerbauseinandersetzung kann jedoch nur bei Einverständnis aller Miterben erfolgen. Gegen den Willen eines Miterben besteht der Anspruch auf Teilauseinandersetzung nur dann, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Nachlassverbindlichkeiten nicht mehr bestehen und die Belange der übrigen Erben durch die Teilauseinandersetzung nicht gefährdet werden. Die Rechtsprechung handhabt die Frage der Zulässigkeit einer Teilerbauseinandersetzung restriktiv. 

Die Verteilung des Versteigerungserlöses

Nicht selten wird der Nachlass durch Teilungsversteigerung einer Nachlassimmobilie zur sogenannten "Teilungsreife" gebracht. Teilungsreif ist im Prinzip nur Geld, das nach den Erbquoten verteilt werden kann. Erfolgt der Zuschlag in der Versteigerung an einen Ersteher, setzt sich die Erbengemeinschaft am Veräußerungserlös fort, § 2041 BGB, was auch der Grund dafür ist, dass der Erlös nicht automatisch verteilt wird. Oft stimmen die Miterben gegenüber dem Versteigerungsgericht zu, den Erlös unmittelbar an die Miterben entsprechend ihrer Erbquoten auszuzahlen. Dadurch erfolgt nicht nur eine rechnerische Verteilung des Erlöses, sondern zugleich wird die stillschweigende Einigung aller Miterben über eine Teilerbauseinandersetzung am erlösten Geld erklärt. Durch die Verteilung des Verkaufserlöses ist die Teilung in Natur nach §§ 2038 II, 752 BGB am Erlös erfolgt. Widerspricht jedoch ein Miterbe (was auch ohne Angabe von Gründen geschehen kann) dieser Auseinandersetzung, ist der Versteigerungserlös zu hinterlegen; im Rahmen eines gesonderten Hinterlegungsprozesses vor dem Landgericht muss dann um die konkrete Verteilung prozessiert werden.

Fazit

In einer Vielzahl von Fällen zur Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften spielen Teilerbauseinandersetzungen eine erhebliche Rolle. Auch wenn nur in engen Ausnahmefällen hierauf ein einklagbarer Anspruch auf Durchführung einer Teilerbauseinandersetzung von der Rechtsprechung anerkannt wird, liegt darin ein probates Mittel, Erbengemeinschaften sukzessive auseinanderzudividieren. 

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27.07.2023
Steuerabzug von Anwaltskosten

Anwaltskosten für Versteigerung bei Erbschaftsteuer abzugsfähig

Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erläutert eine neue Entscheidung des Finanzgerichts Köln, wonach Anwaltskosten, die für eine Versteigerung einer Immobilie, die im Nachlass ist, bei der Erbschaftsteuer abgesetzt werden können.

Der Leitgedanke des Finanzgerichts

Beantragt ein Miterbe im Zuge der Erbauseinandersetzung die Teilungsversteigerung einer Nachlassimmobilie, kann er die Kosten der Rechtsberatung und Rechtsvertretung steuerlich als Nachlassverbindlichkeiten geltend machen.

Der entschiedene Sachverhalt

Der Verstorbene hinterließ seine zwei Söhne als Miterben und mehrere Grundstücke. Nach des Vaters Tod zog sich ein Sohn zurück und wirkte an der Erbauseinandersetzung nicht mit. Um den Nachlass aufteilen zu können, beantragte er über seinen Rechtsanwalt die Teilungsversteigerung der Grundstücke. Mit der beauftragten Anwaltskanzlei, die ihn auch bei der weiteren Nachlassauseinandersetzung vertrat, schloss er vier Vergütungsvereinbarungen ab. Im Verfahren zur Festsetzung seiner Erbschaftsteuer ist streitig, ob er diese Anwaltskosten (Rechtsverfolgungskosten) als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd geltend machen kann; das Finanzamt verneint die Abzugsfähigkeit. Das Finanzgericht hingegen gibt Recht.

Die tragenden Gründe des Urteils

Anwaltskosten, die in Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung und den Versteigerungsverfahren anfallen, stellen Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG dar. Unter diesen Kostenbegriff fallen all diejenigen Kosten, die in Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Nachlassverteilung oder Erlangung des Erwerbs entstehen; bloße Nachlassverwaltungskosten sind nicht abzugsfähig (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 ErbStG). Die Nachlassauseinandersetzung stellt eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung dar; es gilt der Grundsatz der Teilung des Nachlasses in Natur. In Natur teilbar ist letztendlich nur Geld entsprechend den Erbquoten.

Unteilbare Nachlassgegenstände (Immobilien, Gegenstände) sind deshalb notfalls zu versteigern, um den Erlös in Natur zu teilen. Demnach dient die Versilberung eines Nachlassobjekts der Vorbereitung der faktischen Nachlassauseinandersetzung. Erst dann, wenn die Erlösverteilung erfolgt ist, ist die Erbauseinandersetzung vollzogen und die Erbengemeinschaft aufgelöst. Die dazu notwendigen Aufwendungen, beispielsweise Gutachterkosten, sind ebenso steuerlich abzugsfähig, wie etwa entstandene Notariats- und Gerichtskosten oder Aufwendungen für anwaltliche Beratung und Kosten der gerichtlichen Vertretung von Miterben. Verlangt ein Miterbe die Teilung der Erbschaft und stellt einen Teilungsversteigerungsantrag, sind die daraus resultierenden Kosten für die Rechtsberatung und -vertretung solche der Nachlassverteilung und nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG abzugsfähig.

Praxishinweis für Sie

Das Kölner Finanzgericht entscheidet eine für die Abzugsfähigkeit von Anwalts- und sonstigen Beratungskosten wichtige Schnittstelle im Bereich der erbschaftsteuerlichen Abzugsfähigkeit zu Gunsten des Steuerschuldners. Auch wenn diese Kosten im Rahmen einer Honorarvereinbarung festgelegt sind, spielt es für die Abzugsfähigkeit keine Rolle, sodass auch auf Vergütungsvereinbarungen fixierte Anwaltsgebühren abziehbar sind. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig: Die Revision ist vor dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 43/22 anhängig.

Fundstelle: FG Köln, Urteil vom 09.02.2023 – 7 K 1362/21

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22.06.2023
Testament auf ungewöhnlicher Unterlage

Gültiges Tesatment auf Speisekarte

Um ein Testament zu errichten, kann man auch außergewöhnliche Materialien verwenden. Das Kammergericht (KG) in Berlin hat entschieden, dass dafür auch die Rückseite des Speiseplans eines Cafés dienen kann, wie Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erläutert:

Der Leitgedanke der Entscheidung

Schreibt der Erblasser auf der weißen Rückseite eines Ausdrucks des Speiseplans eines Cafés seinen letzten Willen, kann der Testierwille nicht abgesprochen werden und das Testament ist gültig.

Der entschiedene Sachverhalt

Der unter Parkinson leitende Erblasser hatte mit seiner vorverstorbenen Ehefrau ein notarielles Testament errichtet, in dem beide sich zu Alleinerben einsetzten. Die Nichte der Ehefrau war darin als Schlusserbin bestimmt, wobei der Überlebende noch anderweitig testieren durfte.

Nach dem Tod der Ehefrau schrieb der Witwer auf die Rückseite eines Café-Speiseplanes die Überschrift „mein Testament“ und bestimmte seinen Nachbarn zu seinem Alleinerben. Dies alles versah er mit Ort, Datum und seiner eigenen Unterschrift. Die Nichte beantragte nach seinem Tod einen Erbschein zu ihren Gunsten, der Nachbar des Verstorbenen widersprach und berief sich auf das Testament auf der Speisekarte. Im Verfahren vor dem Nachlassgericht bestätigte ein Gutachter die Testierfähigkeit des Erblassers und führte aus, dass trotz des geänderten Schriftbildes aufgrund der Parkinsonerkrankung das Schriftstück vom Verstorbenen stammte. Die dagegen erhobene Beschwerde der Nichte ist erfolglos.

Die tragenden Gründe des Beschlusses

Der Senat des KG bestätigt unter anderem, dass trotz des verwendeten, außergewöhnlichen Papiers kein Zweifel am ernsthaften Testierwillen vorliegt. Das Gesetz schreibt nicht vor, welcher Schriftträger verwendet werden muss, es kommt nur darauf an, ob sich das Papier zur Fixierung der Schriftzüge eignet und der niedergelegte Inhalt keinem durchgreifenden Zweifel am Testierwillen unterliegt. Der Verstorbene setzte die auch ansonsten üblicher Weise verwendete Überschrift „mein Testament“ auf das Schriftstück, seinen vollen Namen mit Geburtsdatum und unterschrieb die Erbeinsetzung unter Angabe des Errichtungsortes und -datums. Kriterien, die seinem Testierwillen entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar, weshalb sein Testament gilt.

Praxishinweis für Sie

Von der Norm abweichende Schriftträger zur Niederlegung des letzten Willens (Testament) sind zulässig. So wurde bereits ausgeurteilt, dass man ein Testament in eine Holztischplatte ritzen kann oder auf bloße Notizzettel schreiben darf. In diesen Fällen ist allerdings der Wille, überhaupt ein Testament errichten zu wollen (der Testierwille) besonders sorgfältig zu prüfen.

Fundstelle: KG, Beschluss vom 09.05.2023 – 6 W 48/22 

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23.05.2023
gemeinschaftliches Testament

Testament der Ehegatten auf 2 Schriftstücken?

Ihr Erbrechtsexperte, Rechtsanwalt Wolfgang Roth, Obrigheim, fasst die wesentlichen Aspekte zusammen, wonach ein Ehegattentestament nicht in einer, sondern in mehreren getrennten Testamenten errichtet werden kann:

Die gesetzliche Grundlage 

Nach § 2265 BGB können Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten, wobei in formaler Hinsicht genügt, dass ein Ehepartner das Testament handschriftlich erstellt und der andere diese Erklärung selbst mitunterzeichnet, § 2267 Satz 1 BGB. Nicht selten errichten Ehegatten allerdings auf getrennten Blättern handschriftliche Einzeltestamente, möchten diese aber inhaltlich miteinander verknüpfen. Dabei stellt sich die Frage, ob dadurch wirksam ein „gemeinschaftliches“ Testament entstanden ist.

I. Grundlagen des Errichtungszusammenhangs

Das Gesetz definiert selbst nicht, was unter der „Gemeinschaftlichkeit“ eines Testaments zu verstehen ist. In der Regel ist auf eine gemeinsame bzw. gemeinschaftliche Erklärung der Testierenden abzustellen. Dies kann durchaus in getrennten Einzeltestamenten geschehen. Allerdings setzt dies voraus, dass in zumindest einem von zwei Testamenten eine gemeinschaftliche Verfügung vorhanden ist; dies kann auch lediglich ein Vermächtnis sein. Beide Testierenden müssen bei der Errichtung ihres jeweiligen Einzeltestaments die Absicht haben, gemeinsam mit dem anderen Ehegatten letztwillig zu verfügen. Dieser Wille muss nach außen erkennbar aus der Urkunde ersichtlich sein und zumindest handschriftlich angedeutet sein. Zweifelhafte Andeutungen im Testament können durch Auslegung ermittelt werden, wobei auch Umstände außerhalb der Testamentsurkunde für die Auslegung herangezogen werden können, wie zuletzt das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden hat (BeckRS 2023, 1627).

II. Kriterien für die Gemeinschaftlichkeit

Liegen separate Testamente vor, hat die Rechtsprechung anhand einzelner Umstände des Einzelfalles im Wege der Auslegung gemeinschaftliche Verfügungen in folgenden Verfahren angenommen:

  • Ein sehr starkes Indiz für die Gemeinschaftlichkeit ist die Verwendung von Pluralformen, wie die Bestimmung, dass „wir“ oder „gemeinsam“ verfügen
  • Auch Regelungen über den „beiderseitigen Nachlass“ sprechen für eine Gemeinschaftlichkeit
  • Auch die Überschrift „gemeinsames Testament“ deutet in diese Richtung, auch wenn nur ein Ehegatte in seinem Testament verfügt. 
  • Nehmen die beiden Einzeltestamente der Ehegatten gegenseitig Bezug auf das jeweilige andere, deutet dies ebenfalls auf Gemeinschaftlichkeit hin. 
  • Wurden ursprünglich zwei Einzeltestamente angefertigt, gemeinsam jedoch Nachträge oder Zusätze gefertigt und diese gemeinsam unterschrieben, kann eine solche Verknüpfung der beiden Testamente ebenfalls gegeben sein 

Eine reine Mitunterzeichnung des jeweils anderen Ehepartners ist zwar als Indiz zu Gunsten eines Gemeinschaftstestaments zu würdigen, führt jedoch keine gemeinschaftlichen Verfügungen herbei, wenn der mitunterzeichnende Testamentswortlaut nur Verfügungen von einem Ehegatten beschreibt; hier kann die Mitunterzeichnung auch nur der Kenntnisnahme der Verfügungen des anderen Ehegatten dienen.

III. Kriterien gegen die Gemeinschaftlichkeit

Ergeben sich bereits aus dem Wortlaut der Einzelverfügungen, dass keine Pluralformen (s.o.) verwendet wurden oder fehlen gegenseitige Bezugnahmen auf das jeweils andere Testament, sind dies die stärksten Argumente, welche die Rechtsprechung gegen die Auslegung als gemeinsame Verfügungen heranzieht. 

IV. Der zeitliche Errichtungszusammenhang

Die Gemeinschaftlichkeit der einzelnen Testamentsurkunden setzt nicht voraus, dass beide zeitgleich abgefasst wurden. Dies kann dadurch geschehen, dass zwei getrennte Schriftstücke zeitlich nacheinander errichtet werden oder die Unterschrift des anderen Ehegatten nachträglich unter das bisherige Einzeltestament geleistet wurde. Zwingend erforderlich ist hingegen, dass die Errichtung der getrennten, weiteren Einzelverfügung noch zu Lebzeiten des erstverfügenden Ehegatten erfolgte. Ein Verknüpfungswille kann sich sogar dann ergeben, wenn die zeitliche Errichtung der einzelnen Testamente viele Jahre auseinanderliegt (OLG Hamm, BeckRS 2017, 128746: mehr als 40 Jahre; OLG Düsseldorf, BeckRS 2016, 14512: mehr als 24 Jahre; bis zu 6 Jahre Zeitunterschied: OLG München, BeckRS 2011, 28351).

V. Fazit

Die Gemeinschaftlichkeit von Ehegattentestamenten kann durch separate Erklärungen auf getrennten Schriftstücken im Wege der Auslegung ermittelt werden, wenn ein  Verknüpfungswille beider Testatoren festzustellen ist. Dies muss allerdings  formgültig in den Testamenten seinen Niederschlag finden, wozu für die jeweilige Einzelfallbetrachtung alle sich aus der jeweiligen Testamentsurkunde ergebenden Anknüpfungspunkte herangezogen werden können. Das Ergebnis der Auslegung hat unmittelbaren Einfluss auf die Frage, ob nur das jeweilige Einzeltestament oder beide Testamente beim Tod des ersten Ehegatten eröffnet werden, da bei Untrennbarkeit der einzelnen Verfügungen beide Testamente zu eröffnen sind; dies ist in der Praxis allerdings manchmal nicht gewünscht, gesetzlich allerdings vorgegeben.

Alle Auslegungsschwierigkeiten entfallen, wenn nach Beratung  durch einen Erbrechtsexperten die Ehegatten ein juristisch einwandfreies Testament errichten.

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21.02.2023
Verteilungstestament vermeiden!

Keine Erbeinsetzung durch Zuordnung einzelner Nachlassobjekte

Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erläutert an Hand eines neu entschiedenen Falls, weshalb in der Zuschreibung eines Hausanwesens nicht zugleich die Einsetzung eines Alleinerben zu sehen ist.

Der Leitgedanke des Gerichts

Bestimmt der Erblasser ausdrücklich keinen Erben, sondern verteilt sein Vermögen nur an einzelne Personen, wird derjenige, der 70% oder weniger vom gesamten Nachlasswert erhält, kein Alleinerbe.

Der entschiedene Sachverhalt

Die Verstorbene errichtete ein „Verteilungstestament“ und schrieb darin einer Bekannten ihr Haus sowie weitere 100.000 Euro zu. Zugleich vermachte sie weitere 6-stellige Beträge sowie Einzelgegenstände per Testament. Die Immobilienempfängerin beantragte einen Alleinerbschein, den das Nachlassgericht zurückwies. Ihre Beschwerde bleibt vor dem Oberlandesgericht Brandenburg erfolglos.

Die wichtigsten Entscheidungsgründe

Wäre mit der Zuschreibung per Vermächtnis eine Erbeinsetzung gewollt gewesen, wäre die Erwähnung der Hausempfängerin in der Liste der Vermächtnisnehmer nicht notwendig gewesen. Zwar kann die Zuwendung eines Hausgrundstücks zugleich eine Erbeinsetzung darstellen, wenn die Zuwendung dieses einzelnen Gegenstandes eine Verteilung des ganzen Vermögens sein soll und der Bedachte nach den Vorstellungen des Erblassers damit das Hauptvermögen erhielt. Dasselbe gilt, wenn der Wert des zugewandten Einzelgegenstands so hoch ist, dass der Erblasser diesen Gegenstand als wesentlichen Nachlass angesehen hat. Für das Wertverhältnis kommt es auf die Vorstellungen desjenigen, der das Testament schrieb, zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an. Das Haus sowie die 100.000 Euro ergeben im Verhältnis zum Wert des restlichen Nachlasses lediglich 63%. Sie bilden daher nicht das Hauptvermögen des Nachlasses. Dies würde selbst dann gelten, wenn der Bekannten 70% des Nachlasswertes vermacht worden wären.  

Praxishinweis für Sie

Der Senat zeigt auf, dass im Rahmen eines „Verteilungstestaments“ eine Wertgrenze von nicht einmal 70% des Nachlasswertes nicht genügt, um daraus eine Erbenstellung abzuleiten. Erst ab ca. 77% bis 80% kann im Rahmen der Auslegung hiervon ausgegangen werden, so die obergerichtliche Rechtsprechung.

Fundstelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2023 – 3 W 113/22 

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20.12.2022
Familienheim und Erbeinsetzung

Verlust der Erbenstellung bei Verkauf des Familienheimes

Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erläutert zum Jahresende eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M., wonach ein Kind sein Alleinerbenstellung verliert, wenn es gegen den Erblasserwunsch das Wohnhaus verkauft.

Der Leitgedanke des Gerichts

War entscheidendes Motiv der Alleinerbeinsetzung eines Kindes der Wunsch, dass der Erbe das Familienheim erhalten wird, berechtigt ein dennoch erfolgter Immobilienverkauf zur Anfechtung der Alleinerbstellung.

Der entschiedene Sachverhalt

Die Mutter hinterließ zwei Kinder und setzte ihren Sohn zum Alleinerben ein. Im Testament verfügte sie ausdrücklich, dass nur die Alleinerbeinsetzung des Sohnes gewährleisten könne, dass das Wohnhaus erhalten bleiben kann, um es nicht zu verschleudern. Der Sohn erhielt den Erbschein, der ihn als Alleinerben auswies. Außerdem ließ durch einen Gutachter den Wert des Hauses schätzen. Zugleich nahm er Kontakt zu einem Makler wegen des Verkaufs der Immobilie auf. Nur 3 Wochen vor dem Immobilienverkauf vereinbarte er schriftlich mit seiner Schwester auf Basis des Gutachterwertes deren Pflichtteilzahlung. Als sie von der Veräußerung erfuhr, focht die Schwester das Testament an, weil die verstorbene Mutter bei der Testamentserrichtung die Fehlvorstellung gehabt habe, die Alleinerbeinsetzung hätte den Erhalt des Wohnhauses sichergestellt. Ihre Erbenfeststellungsklage hat Erfolg, so dass sie gesetzliche Miterbin wird.

Die tragenden Entscheidungsgründe

Binnen der Jahresfrist, nachdem sie von der Immobilienveräußerung erfahren hat, erfolgte die wirksame Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht. Der Anfechtungsgrund ist gegeben, denn die Erblasserin ging in der irrigen Annahme bzw. Erwartung des Eintritts eines Umstandes davon aus, dass die Alleinerbstellung, welche sie dem Sohn zuschrieb, zum Erhalt des Hauses tauglich war. Dieses Motiv der Verstorbenen war für sie bestimmend. Sie verband es wörtlich damit, dass das Haus nicht verschleudert werden sollte. Da die Erwartung der Erblasserin objektiv zerschlagen wurde, ist deren Tochter zur Anfechtung berechtigt, da jeder Motivirrtum das Anfechtungsrecht hergibt. Die Anfechtung wirkt auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung zurück und lässt gesetzliche Miterbschaft beider Kinder eintreten.

Praxishinweis für Sie

Nicht selten verknüpfen Erblasser in ihrem Testament Erbeinsetzungen mit bestimmten Motiven und Erwartungen, indem diese (künftigen) Erwartungen im Testament beschrieben werden. Schlagen solche Erwartungen fehl, führt dies in der Regel zu erheblichen Missstimmungen unter den Miterben, allerdings wird der dafür mögliche Anfechtungsgrund des § 2078 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hierfür häufig übersehen. Dies ist in der Praxis umso bedauerlicher, beträgt die Anfechtungsfrist immerhin 1 Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Die erfolgreiche Anfechtung aus diesen Gründen setzt allerdings voraus, dass die Fehlvorstellung des Erblassers als bestimmendes Motiv und tragender Beweggrund für die Erbeinsetzung sein muss. Wie dies mit den zulässigen Beweismitteln bewiesen werden kann, zeigt Ihnen Ihr Erbrechtsexperte.

Fundstelle: Landgericht Wuppertal, Urteil vom 05.12.2022 – 2 O 317/21 

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30.11.2022
Entzug des Pflichtteils

Pflichtteilsentziehung nur bei persönlicher Verletzung

Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erläutert eine neue obergerichtliche Entscheidung, die den Entzug des Pflichtteils ausschließt, wenn ein Elternteil vorverstorben ist.

Der Leitgedanke der Entscheidung

Wenn in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament kein Pflichtteilsentzug aufgenommen ist, kann dieser nach dem Tod des ersten Ehepartners nicht durch ein neues Testament nachgeschoben werden.

Der entschiedene Sachverhalt

Ein Ehepaar setzte sich durch gemeinsames Testament zum Alleinerben ein. Die dadurch enterbte Tochter klagte gegen den überlebenden Vater ihre Pflichtteilsansprüche und gewann in erster Instanz. Der Vater verliert auch die Berufungsinstanz und wird mit seinem Argument, eine nach dem Tod der verstorbenen Ehefrau begangene schwere Straftat durch die Tochter habe einen Pflichtteilsentzug gerechtfertigt, nicht gehört.

Die tragenden Gründe der Entscheidung 

Das Oberlandesgericht (OLG) stellt heraus, dass der nach dem Tod der Mutter von der Tochter begangene besonders schwere Diebstahl des wertvollen Schmucks der Verstorbenen grundsätzlich einen Pflichtteilsentzug rechtfertigen kann. Dies setzt aber voraus, dass der Pflichtteilsentziehungsgrund durch Testament erfolgt ist (§ 2336 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und der Entziehungsgrund schon zur Zeit der Testamentserrichtung bestanden haben muss, § 2336 Absatz 2 BGB. Im Ehegattentestament fehlt der Entzug, da sich der Vorwurf des schweren Diebstahls erst nach dem Tod der Mutter ereignete. Obwohl die Erblasserin gar keine Möglichkeit hatte, der Tochter den Pflichtteil zu entziehen, kann die Vorschrift nicht analog herangezogen werden. Ein Pflichtteilsentzug setzt voraus, dass der Erblasser das schwere Fehlverhalten als unzumutbar für die Nachlassteilhabe empfindet und sich deshalb für den Pflichtteilsausschluss entscheidet. Diesen Entschluss muss der Verstorbene höchstpersönlich treffen. Da die Erblasserin vorverstorben war und dies nicht (mehr) entscheiden konnte, bleibt es trotz der schweren Verfehlung der Tochter bei deren Pflichtteilsberechtigung.

Praxishinweis für Sie

„Hätte die Mutter vom Verhalten der Tochter gewusst, hätte sie ihr den Pflichtteil entzogen“. Nachträglich entstandene und nachgeschobene Argumente taugen nicht, um einen Pflichtteilsentzug nachträglich zu begründen, wie das OLG feststellt.

Ihr Erbrechtsexperte zeigt Ihnen, wie ein Pflichtteilsentzug korrekt festgelegt und ausformuliert werden muss, damit er Bestand hat. 

Fundstelle: OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 18.10.2022 – 10 U 88/22 

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31.10.2022
Bindung an Ehegattentestament

Berliner Testament kann nicht wirtschaftlich umgangen werden

Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth zeigt an Hand eines neuen Falls auf, dass ein Berliner Testament vom überlebenden Ehegatten nicht durch eine nachträgliche Schenkung „wirtschaftlich korrigiert“ werden kann.

Der Leitgedanke des Urteils

Ist der überlebende Ehegatte an den Inhalt eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments für den Schlusserbfall gebunden und macht zur „wirtschaftlichen Gleichstellung“ einseitig Schenkungen an Kinder, um den im Schlusserbfall bezeichneten Testaments Erfolg herbeizuführen, ist die Schenkung angreifbar.

Der entschiedene Sachverhalt

Ein Ehepaar setzte sich zunächst gegenseitig zu Alleinerben ein und ihre 4 Kinder zu Schlusserben. 2 der Söhne hatten von ihnen zu Lebzeiten schon Baugrundstücke erhalten. Deshalb sollen 2 andere Kinder vom überlebenden Ehegatten laut Testament Grundstücke erhalten, die sie dann bebauen konnten. Obwohl die per Testament zugeschriebenen 2 Grundstücke Bauerwartungsland waren, erreichte deren Wert nicht die Werte der beiden schon zu Lebzeiten übertragenen Grundstücke. Daher schrieb die Mutter an die Kinder, dass Ihr schon zu ihren Lebzeiten klar war, dass die von den Eltern per Testament angedachte Gleichstellung der Kinder nicht eintreten werde. Aus diesem Grund schenkte sie den 2 Söhnen schon zu ihren Lebzeiten Geld zum „Grundstücksausgleich“. Nach dem Tod der überlebenden Mutter forderte ein Miterbe die Geldgeschenke erfolgreich in den mütterlichen Nachlass zurück.

Die tragenden Gründe des Urteils 

Der Senat wendet Paragraph 2287 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für den Fall der bindenden Schlusserbeinsetzung in Testamenten an. Die Verstorbene war an die Erbeinsetzung aller 4 Kinder nach ihrem Tod im Schlusserbfall gebunden. Gegen diese Bindung hat sie mit den Geschenken verstoßen.

Die Geldschenkungen erfolgten nicht in ihrem lebzeitigen Eigeninteresse, sondern nur deshalb, um eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit nachträglich zwischen allen Kindern herzustellen. Die in sogenannter Beeinträchtigungsabsicht vollzogenen Schenkungen können deshalb zurückverlangt werden. 

Praxishinweis für Sie

Die Entscheidung zeigt in lehrbuchhaft auf, auf welchem Weg die Anwendung des § 2287 BGB für bindende Testamente vorzunehmen ist. Selbst gutgemeinte Gleichstellungen von Kindern, die keinen benachteiligen sollen, lässt das Gesetz beim Berliner Testament nicht zu, wenn keine "Erlaubnis" hierfür im Ehegattentestament steht. Wie dies gestaltet werden kann, um Kinder gleich zu behandeln, zeigt Ihnen ihr Erbrechtsexperte vor Ort.

Fundstelle: OLG Saarbrücken, Urteil v. 22.6.2022 – 5 U 98/21 

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