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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
07.01.2015

Ausschlagung einer Erbschaft

Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth aus Obrigheim stellt Ihnen einen Fall vor, der sich um die Ausschlagung einer Erbschaft dreht und die Frage klärt, ob die Ausschlagung zugleich den Verzicht auf den Pflichtteil beinhaltet.

Der Fall des Oberlandesgerichts Schleswig:

Der Kläger war Pflichtteilsberechtigter und begehrte vor Gericht Auskunft über den Bestand des Nachlasses seines im Jahr 2012 verstorbenen Vaters. Dazu forderte er ein notarielles Nachlassverzeichnis an. Die Witwe war bereits 2009 vorverstorben.

Mittels Ehegattentestament setzten sich seine Eltern zunächst gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten ihre beiden Kinder zu Schlusserben des Längstlebenden (sog. Berliner Testament). Die Schlusserben sollten auf Grund eines Vermächtnisses an die Beklagte das Hausgrundstück in der X-Straße zu Alleineigentum und an die beiden Kinder des Klägers das Hausgrundstück in der Y-Straße zu je ½ Miteigentumsanteil herausgeben.

Vor dem Notar hat der Kläger - ebenso wie seine Kinder - die Erbschaft „aus allen Berufungsgründen" ausgeschlagen und daraufhin als Pflichtteilsberechtigter Klage auf Auskunft über den Nachlass gegen seine Schwester erhoben. Das Auskunftsbegehren war erfolgreich. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein. Sie meint, dass mit der Ausschlagung der Erbschaft "aus allen Berufungsgründen" zugleich ein Pflichtteilsverzicht einhergehe.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig:

Der Senat urteilt, dass der Pflichtteilsanspruch des Klägers trotz der Erbausschlagung „aus allen Berufungsgründen" besteht. Diese umfassende Ausschlagungserklärung sei nicht so zu verstehen, dass der Kläger auf jegliche Beteiligung am Nachlass und damit auch auf den Pflichtteil verzichten wollte. Ein Pflichtteilsverzicht werde mit der Ausschlagung nicht erklärt. Der aus dem Pflichtteilsrecht hergeleitete Pflichtteilsanspruch sei kein Erbrecht, sondern ein auf eine Mindestteilhabe am Nachlass gerichteter schuldrechtlicher Anspruch gegen den Erben.

Das OLG bezieht sich dabei auf Urteile des OLG Celle, ZEV 2006, 557 und des OLG Hamm vom 17.02.2011 und schließt sich somit der herrschenden Meinung an. Danach besteht das in § 2306 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eingeräumte Wahlrecht nur dann, wenn sowohl der Erbteil aufgrund letztwilliger Verfügung (Testament) als auch der Erbteil kraft gesetzlicher Erbfolge mit Beschränkungen und Beschwerungen (z. B. eines Vermächtnis) verbunden seien. Deshalb sind immer die Folgen zu klären, die sich nach den allgemeinen Regeln nach Ausschlagung eines durch letztwillige Verfügung zugewendeten belasteten Erbteils hinsichtlich der Beschränkungen und Beschwerungen für den gesetzlichen Erbteil ergeben.

Praxishinweis für Sie:

Das OLG Schleswig entscheidet die sehr praxisrelevante Frage zu Gunsten des Pflichtteilsberechtigten.

Bei Erbfällen seit dem 1. Januar 2010 gewährt § 2306 BGB einem mit einem Vermächtnis, Testamentsvollstreckung oder Vor- und Nacherbschaft beschwerten Erben ein Wahlrecht dergestalt, dass der Erbe die Erbschaft mit diesen Belastungen oder Beschwerungen annehmen kann; tut er dies, muss er diese Lasten erfüllen, selbst wenn ihm danach nicht einmal sein eigener Pflichtteil verbleibt. Möchte er dies nicht, kann er die Ausschlagung der Erbschaft (binnen sechs Wochen!) erklären und seinen Pflichtteil vom Erben verlangen.

Fundstelle: OLG Schleswig, Urteil vom 2.9.2014, AZ.: 3 U 3/14





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