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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
05.02.2015Pflichtteil - Nachlassverzeichnis - Notar

Keine Klage bei Bereitschaft des Erben zur Auskunft

Das Oberlandesgericht Koblenz verweist eine allzu forsche Pflichtteilsberechtigte, die übereilt eine Auskunftsklage gegen den Erben erhob, in die Schranken. Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth aus Obrigheim stellt Ihnen den Fall vor:

Leitgedanke der Entscheidung

Erklärt sich der Erbe auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten bereit, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu errichten, ist eine dennoch erhobene Klage mutwillig und abzuweisen.

Der Fall des Oberlandesgerichts Koblenz

Die Pflichtteilsberechtigte erhob gegen den Erben eine klassische Stufenklage nach § 2314 BGB und forderte auf der Auskunftsstufe zunächst die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Dies, obwohl sich die Erbin vorgerichtlich zur Erstellung des Verzeichnisses bereit erklärte. Für die Klage beantragte sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe, welche das Landgericht in erster Instanz versagte.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz

Die sofortige Beschwerde weist das OLG Koblenz zurück, denn die Klage ist mutwillig erhoben. Die Erbin hat sich der geschuldeten Auskunft nicht versperrt und sogar wegen Terminabsprachen bei der Pflichtteilsberechtigten nachgefragt. Außerdem hat sie ihren Willen zur Zusammenarbeit dadurch gezeigt, dass sie bereits Unterlagen über den Umfang des Nachlasses der Pflichtteilsberechtigten zugesandt hatte. Eine verständige, nicht hilfsbedürftige Klagepartei wird in einer solchen Fallgestaltung von einer gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs absehen; sie würde vielmehr eine gütliche Erledigung erreichen wollen, da die Erbin deren Ansprüchen nachkommen will. Deshalb ist die beantragte Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit abzulehnen.

Praxishinweis für Sie

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass ein Pflichtteilsberechtigter vor Einschaltung der Gerichte die vorgerichtlichen Einigungsbemühungen des Pflichtteilsschuldners zunächst ausloten sollte, andernfalls er keine Klageveranlassung hat. Allzu forsche Klageerhebung ist unzulässig!

Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth kann Ihnen die Fallstricke eines Pflichtteilsverfahrens - auch die gerichtliche Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs - erläutern.

Fundstelle: OLG Koblenz, Beschluss vom 21.10.2014 – 5 W 645/14





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