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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
13.04.2015Internet - Tod - Digitaler Nachlass

Der digitale Nachlass - Was tun bei Tod und Internet?

Ohne dass die Daten im Internet gelöscht werden, z.B. auf Facebook, lebt man also im Internet weiter. Höchstpersönliche Mitteilungen, eigene Videos, z.B. auf Youtube, usw. sollten daher nach dem Tod des Erblassers gelöscht werden können. Es fragt sich, ob diese Rechte den nächsten Angehörigen oder den Erben zustehen, welche der Verstorbene in seinem Testament eingesetzt hat. Nach § 1922 BGB geht im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf den Erben über.

Unvererblich sind hingegen höchstpersönliche Rechte des Erblassers, die zu seinem postmortalen Persönlichkeitsrecht zählen. Das können Tagebuchaufzeichnungen, digitale Liebesbriefe, Emails, usw. sein, die ja gerade kein „Vermögen“ im klassischen Sinn darstellen. Das den Tod überdauernde Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen schützt den Erblasser auch nach seinem Ableben gegen Herabwürdigungen und Verfälschungen seiner sozialen Lebensleistung jeglicher Art. Dieser ideelle Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird nicht vererbt, aber auch nach seinem Tod geschützt. Der digitale Nachlass ist von der Rechtsprechung allerdings teilweise als „Vermögen“ in einem erweiterten Sinn angesehen worden und dadurch vererblich. Somit steht den Erben das Recht und die Pflicht zu, sich um den digitalen Nachlass zu kümmern.

Dabei stehen sie jedoch in der Regel vor einem Praxisproblem, denn ihnen sind die Zugangs- und Passwörter des Verstorbenen unbekannt. Um dieses Dilemma zu lösen, gibt es drei Möglichkeiten:

  1. Manche Anbieter löschen ohne Weiteres die Daten des Verstorbenen, sobald   ihnen eine Sterbeurkunde oder ein Erbschein vorliegt.
  2. Inzwischen gibt es Unternehmen, welche Internetnutzern eine kostenpflichtige und professionelle Verwaltung ihres digitalen Nachlasses anbieten. Ob diese Unternehmen allerdings sicher sind und tatsächlich vertrauensvoll mit den Nachlassdaten umgehen, muss bezweifelt werden. Auch die dafür anfallenden Kosten sind im Auge zu behalten, ebenso die Frage, was mit den Daten geschieht, wenn ein solcher professioneller Nachlassverwalter für den digitalen Nachlass irgendwann aufhört zu existieren.
  3. Die sicherste Möglichkeit, den digitalen Nachlass zu regulieren, ist die Eigenvorsorge des Erblassers: Er kann durch ein Testament eine bestimmte Person seines Vertrauens damit beauftragen und sollte ihm zusätzlich auch eine Vollmacht hierzu erteilen. Dazu muss er natürlich auch die jeweils aktuellen Zugangsdaten und Passwörter bereithalten. Am Besten hält sich der vorausschauende, künftige Erblasser an folgende Checkliste. Er sollte:
  • sich bereits zu Lebzeiten um den eigenen digitalen Nachlass kümmern
  • eine Auflistung aller Nutzer-Konten mit Kennworten/Passworten erstellen
  • in einem Testament regeln, wer sich um die Datenabwicklung kümmert; dies kann auch durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht geschehen, die mit dem Tode wirksam wird (postmortale Vollmacht)
  • genaue Anweisung im Testament oder Vollmacht, wie mit den Daten zu verfahren ist (Löschung, Umschreibung der Nutzerkonten, usw.) geben. Mitteilung an den Bevollmächtigten über den Aufbewahrungsort der Zugangsdaten ist unerlässlich (z.B. USB-Stick, ausgedruckte Liste, usw.)
  • eine ständige Aktualisierung der Liste der Zugangsdaten vornehmen.

Expertentipp

Kümmern Sie sich rechtzeitig um Ihren (künftigen) digitalen Nachlass durch ein Testament oder eine gesonderte Vorsorgevollmacht. Nutzen Sie Ihre erbrechtlichen Möglichkeiten selbst aus, bevor andere auf Ihre Daten zugreifen, rät der Obrigheimer Erbrechtsspezialist Wolfgang Roth





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