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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
05.06.2015Finanzamt lehnt Entmüllungskosten für Messi - Haus ab

Erbschaftsteuer nicht durch Messi-Belastung minderbar

Der Leitgedanke des Finanzgerichts:

Ist im Nachlass ein Haus, das entmüllt werden muss, weil es zuvor von einem verstorbenen  „Messie“ verunreinigt wurde, sind die Entmüllungskosten von den Erben nicht erbschaftsteuermindernd abzusetzen.

Der Fall des Finanzgerichts Baden-Württemberg:

Der Verstorbene, der ein von ihm selbst bewohntes Haus hinterließ, wurde von einer Erbengemeinschaft beerbt. Da er ein „Messie“ war, musste das Haus für ca. € 17 500 entmüllt werden, um verkauft werden zu können. Nach dem Verkauf der Immobilie setzte das Finanzamt für die Erbschaftsteuer den Grundbesitzwert fest, lehnte aber die Abzugsfähigkeit der Entmüllungskosten ab. Dem dagegen eingelegten Einspruch half es nicht ab. Das FG bestätigt diese Rechtsansicht.

Die wichtigsten Entscheidungsgründe: 

Laut § 10 Absatz 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) können Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, von der Erbschaftsteuer abzugsfähig sein. Kosten der Verwaltung des Nachlasses sind nach § 10 Absatz 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG davon allerdings ausgenommen.

Die Entmüllungskosten entstanden den Erben im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses und wirken daher nicht steuermindernd. Dass das vermüllte Haus nicht ohne Entmüllung wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden konnte, z.B. durch einen Verkauf, kann zwar ein tatsächliches Hindernis für den künftigen Verkauf sein. Dadurch, dass die Erbschaft insgesamt angenommen wurde - und somit auch das vermüllte Haus -, war der zum Todeszeitpunkt vorhandene Grundstückzustand zu akzeptieren; ein „unmittelbarer“ enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zur Abwicklung, Regelung, Verteilung oder Erlangung des Nachlasses besteht deshalb nicht. Mit Erlangung der Rechtsherrschaft über den Nachlass ist der Wert der Nachlassobjekte unstreitig, so dass die Erbschaftsannahme eine Zäsur bildet, die den engen sachlichen Zusammenhang zu den berücksichtigungsfähigen Nachlasskosten unterbricht.

Praxishinweis für Sie:

Die Entscheidung zeigt, dass sich die Erben vor der Annahme der Erbschaft gut überlegen sollten, wie hoch die entsprechenden Entmüllungskosten sind, wenn im Nachlass eine "Messie-Immobilie" ist. Von diesem wirtschaftlichen Ergebnis sollte die Annahme bzw. Ausschlagung der Erbschaft abhängig gemacht werden. Das Ergebnis der Entscheidug kann auch auf andere Entsorgungskosten, die bei der Abwicklung des Nachlasses anfallen, voraussichtlich übertragen werden, worauf Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth hinweist

Fundstelle:

Finanzgericht Baden - Württemberg, Urteil vom 18.12.2014 - 7 K 1377/14





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