Laut § 20 III ErbStG haftet bis zur Teilung des Nachlasses für die Erbschaftssteuerder am Erbfall Beteiligten der Nachlass. Nach § 32 I 1 ErbStG gibt das Erbschaftsteuerfinanzamt den Erbschaftsteuerbescheid dem Testamentsvollstrecker bekannt. Er ist sog. "Bekanntgabeadressat". Wenn er selbst Erbe oder Miterbe ist und sich der Bescheid deshalb inhaltlich auch gegen ihn als Steuerschuldner richten kann, muss aus dem Bescheid auch ersichtlich sein, ob die namentlich aufgeführte Person nur der Adressat des Bescheides oder auch der zahlungspflichtige Steuerschuldner sein soll. Der Testamentsvollstrecker muss nach § 32 ErbStG für die Bezahlung der Erbschaftsteuer sorgen. Tut er dies nicht, haftet er persönlich auf den Ausfall dieser Steuer!
Da es sich dabei um Schulden des Nachlasses handelt, sollte der Testamentsvollstrecker keine Aufteilung des Nachlasses vornehmen, ohne für die Erbschaftsteuer zumindest genügend Rücklagen zu bilden!
Der Testamentsvollstrecker selbst darf allein wegen seines Amts gegen den Steuerbescheid kein Rechtsmittel einlegen. Dies dürfen nur die Erben. Die Einspruchsfrist läuft für den Erben jedoch bereits mit Zugang des Erbschaftsteuerbescheids beim Testamentsvollstrecker. Er sollte dem Erben deshalb unverzüglich den Erbschaftsteuerbescheid zusenden und ihn auf dessen eigenes Recht, Rechtsmittel einzulegen, hinweisen. Ein Einspruch lohnt sich z.B. dann, wenn der Testamentsvollstrecker die falsche Steuerklasse des Erben in der Erbschaftsteuererklärung angegeben hat (was durchaus passieren kann, weil die Erbschaftsteuerklasse nicht immer dieselbe wie bei der Einkommensteuerklasse ist!). Will der Erbe, dass der Testamentsvollstrecker für ihn Rechtsmittel einlegt, muss er ihn hierzu gesondert bevollmächtigen (und auch gesondert entlohnen!).
Stellt der Testamentsvollstrecker im Zuge seiner Tätigkeit fest, dass der Verstorbene gar keine oder fehlerhafte Steuererklärungen abgegeben hatte, obliegt es ihm nach §§ 34, 153 AO, die Steuererklärung nachzuholen oder zu berichtigen. Wird der Testamentsvollstrecker vom Finanzamt aufgefordert, eine erblasserseits bisher nicht gefertigte Einkommensteuererklärung abzugeben, benötigt er zu dazu Unterlagen für den Veranlagungszeitraum. In diesem Fall kann er von den Banken des Verstorbenen Erträgnisaufstellungen anfordern und weitere Einkünfte einholen.
Vorsorglich sollte er einen Antrag auf Fristverlängerung stellen, wenn unklar ist, bis wann mit Zugang der Unterlagen zu rechnen ist und das Finanzamt von sich aus anschreiben, um zu klären, ob noch rückständige Steuererklärungen einzureichen sind.
Die Steuerpflichten des Testamentsvollstreckers hängen von seiner zivilrechtlichen Befugnis ab, wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 7.10.1970, veröffentlicht in BStBl. II, 1971, 119, entschieden hat. Hatte der Verstorbene noch keine Steuererklärung abgegeben, muss der Testamentsvollstrecker das im Rahmen seiner Aufgaben nachholen. Für die Steuererklärungen eines Pflichtteilsberechtigten ist der Testamentsvollstrecker mangels zivilrechtlicher Rechtszuständigkeit ohnehin unzuständig, außer es liegt ein Fall der Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (§ 2338 BGB) vor.
Immer wieder wird in der Praxis verkannt, dass der Testamentsvollstrecker für nach dem Erbfall entstehende Steuern gar nicht zuständig ist. Die Pflicht zur Abgabe solcher Steuererklärungen obliegt allein den Erwerbern (also den Erben). Der Erbe muss außerdem selbst für die Bezahlung dieser Steuerschulden aus eigenen Mitteln aufzukommen. Dies ist nicht Pflicht des Testamentsvollstreckers bzw. des von ihm verwalteten Nachlasses; das gilt für jegliche nach dem Tod des Erblassers in der Person der Erwerber (Erben) entstehenden Steuerarten, z.B. Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und deren Erklärungen. Nicht zuletzt deshalb müssen die Erben als "Erwerber" die Steuererklärungen selbst unterzeichnen.
Fordern die Erben den Testamentsvollstrecker zur Abgabe dieser Art der Steuererklärung auf, muss er sie auf seine fehlende Rechtszuständigkeit ausdrücklich hinweisen, jedoch die sich in seinem Besitz befindlichen steuerlich relevanten Unterlagen den Erben zur Verfügung stellen, damit sie ihre Steuererklärungen anfertigen können.
Steuerliche Rechte und Pflichten stellen einen nicht zu unterschätzenden Teil der Tätigkeit im Rahmen einer Testamentsvollstreckung dar. Zur Vermeidung haftungsträchtiger Fehler sollte sich der Testamentsvollstrecker fachkundigen Rat hinzuholen. Fehlt ihm das entsprechende steuerliche Wissen, trägt die Kosten der hinzugezogenen Beratung der Nachlass.