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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
02.02.2016Grundbuch - Kosten - Grundstück

Kostenlose Berichtigung des Grundbuchs bei Erbauseinandersetzung

Der Leitgedanke des Beschlusses zur Erbauseinandersetzung:

Wird ein Erbe im Zug der Erbauseinandersetzung im Grundbuch zur Erfüllung eines Vorausvermächtnisses eingetragen, ist der Eigentumserwerb kostenfrei, wenn er innerhalb von 2 Jahren nach dem Sterbefall erfolgt.

Der Sachverhalt des OLG München:

In einem notariellen Testament bestimmte die Mutter ihre beiden Kinder zu ihren Erben und wandte ihnen  Vorausvermächtnisse zu. Zur Erfüllung dieser Vermächtnisse wurden einem Miterben durch einen Notarvertrag Nachlassgrundstücke überschrieben. Für die Umschreibung im Grundbuch erhob der Kostenbeamte eine Eintragungs- und eine Katasterfortführungsgebühr. Danach wurde der Kostenansatz wieder gelöscht, weil die Ausnahmeregelung der Anmerkung (Abs. 1 Satz 2) zu Nr. 14110 KV GNotKG auch dann gelte, wenn der Erbe durch die Erfüllung eines ihm zugewandten Vorausvermächtnisses als Eigentümer eingetragen werde. Die Bezirksrevisorin legte gegen die Kostenlöschung Rechtsmittel ein, die das Amtsgericht zurückwies. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Revisorin weist das OLG München ebenfalls zurück.

Die Entscheidungsgrüde des Oberlandesgerichts:

Der Senat schließt sich dem OLG Stuttgart an, wonach keine Kosten für die Eintragung eines Miterben als Grundbucheigentümer ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft zu erheben sind, wenn der Eintragung eine Auflassung in Vollziehung eines Vorausvermächtnisses zugrunde liegt, sofern der Eintragungsantrag in der 2-Jahres-Frist gestellt wird. Das Kostenrecht wurde am 23.07.2013 neu geordnet. Die Gebührenprivilegierung wurde mit Abs. 2 Satz 2 der Anmerkung zu Nr. 14110 KV GNotKG auch auf Sachverhalte erstreckt, in welchen die Erben erst infolge einer „Erbauseinandersetzung“ eingetragen werden. Kostenrechtlich wurde der Begriff der Erbauseinandersetzung nicht definiert. Zivilrechtlich stellt die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft die endgültige Beendigung der Erbengemeinschaft durch Verteilung des Reinnachlasses dar. Der Wortlaut der Kostenprivilegierung erstreckt sich auf alle Formen einer solchermaßen vorgenommenen Erbauseinandersetzung. Auch wenn der Vollzug eines Vorausvermächtnisses noch keine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft insgesamt darstellt, rechtfertigt die rechtsdogmatische Sicht es nicht, das Kostenprivileg einem Erben zu versagen, dessen Eigentumserwerb auf der Erfüllung des Vorausvermächtnisses beruht. Ein sachlicher Grund, den Eigentumserwerb des Erben in Ausführung einer Teilungsanordnung einerseits und in Erfüllung eines Vorausvermächtnisses andererseits unterschiedlich zu würdigen, ist nicht gerechtfertigt.

Praxishinweis für Sie:

Der begrüßenswerte Beschluss hilft kostenrechtlich all jenen Grundbuchumschreibungen, die innerhalb der 2-Jahres-Frist von den Erben beantragt werden, unabhängig vom Rechtsgrund der Übertragungspflicht. Ein Vorausvermächtnis kann – anders als eine Teilungsanordnung – schon vor der Schlussauseinandersetzung eingeklagt werden und ist laut OLG München ebenfalls kostenprivilegiert, wie Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth aus Obrigheim erklärt.

Fundstelle: OLG München, Beschluss vom 15.12.2015, 34 Wx 334/15 Kost





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