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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
22.02.2016Grundbuch - Erben - Einsichtnahme

Künftige Erben dürfen Grundbuch der Eltern nicht einsehen

Leitgedanke der Entscheidung:

Wer in der Zukunft und auch nur vielleicht gesetzlicher Erbe sein könnte, hat kein Recht auf Einsichtnahme in das Grundbuch des (künftigen) Erblassers.

Verkauf der Immobilie und Rückforderung:

Die Eltern übertrugen ein Grundstück an ihren Sohn. Dieser belastete die Immobilie mit Grundpfandrechten, woraufhin das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet wurde. Durch anschließendes Versäumnisurteil des Landgerichts wurde der Sohn verurteilt, das Grundstück seinem Vater zurück zu übertragen. Die Ehefrau verstarb, wobei sich die beiden Eltern per Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und den Sohn als Schlusserben benannt hatten. Diese Schlusserbeinsetzung wurde später jedoch wieder aufgehoben. Der Vater als ehemaliger Grundstücksübergeber wurde auf Grund des Urteils im Grundbuch wieder eingetragen. Er verkaufte anschließend die Immobilie an einen Dritten. Der Sohn verlangte Grundbucheinsicht im Wege der Übersendung eines Aktenduplikats. Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, weil nicht erkennbar war, dass der Sohn Ansprüche aus der Rückabwicklung zugunsten seines Vaters auch gegen den aktuell eingetragenen Dritten als Eigentümer richten könnte. Die dagegen erhobene Beschwerde des Sohnes bleibt erfolglos.

Die Gründe der Entscheidung des OLG Düsseldorf:

§ 12 der Grundbuchordnung (GBO) fordert für die Einsichtnahme in das Grundbuch ein berechtigtes Interesse. Dieses besteht, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamts ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse dargelegt wird. Ein rein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse ist dafür ausreichend. Ein nur beliebiges Interesse des Antragstellers genügt hierfür nicht, sondern es müssen sachliche Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloße Neugier ausschließen, vorgebracht werden

  • so auch das  OLG München, BeckRS 2012, 24440 und
  • Kammergericht Berlin, NJW-RR 2004, 2316 

Da der im Grundbuch eingetragene Eigentümer trotz seines informationellen Selbstbestimmungsrechts grundsätzlich vor der Einsichtnahme nicht gehört wird und ihm dagegen in aller Regel auch kein Beschwerderecht zusteht, sind die berechtigten Belange des Antragstellers gegen die Interessen des eingetragenen Grundstückseigentümers abzuwägen. Ist der eingetragene Eigentümer inzwischen verstorben, ist anerkannt, dass bereits die mögliche Stellung als Pflichtteilsberechtigter genügt, um das Recht auf Einsichtnahme in das Grundbuch des Erblassers zu begründen.

Da der Vater des Antragstellers aber noch lebt, genügt die Stellung seines Sohnes als nur möglicher, künftiger gesetzlicher Erbe noch nicht, um das Grundbuch einzusehen. Rein hypothetische, künftige Ansprüche geben das Einsichtsrecht nämlich nicht her, wie das OLG Karlsruhe schon 2009 entschieden hat. Die Eintragung des Sohnes im Grundbuch als ehemaliger Voreigentümer ist nur dann geeignet, ein Einsichtnahmerecht zu begründen, wenn ein Restitutionsanspruch dargelegt wird; dies wäre ein wirtschaftliches Interesse, das es bei der o.g. Interessenabwägung zu berücksichtigen gilt. Da ein solches wirtschaftliche Interesse nicht vorgetragen wird, bleibt die Beschwerde erfolglos.

Praxishinweis für Sie:

Der künftige gesetzliche Erbe hat eine schwache Rechtsposition, wenn er Ansprüche gegen den künftigen Erblasser geltend machen will. Nicht jedes Interesse begründet das Recht auf Grundbucheinsicht, vor allem kein „Ausforschungsinteresse" und schon gar nicht bloße Neugier, z.B. um den Verkaufspreis des Grundstücks zu erfragen, worauf der Obrigheimer Erbrechtsexperte Wolfgang Roth hinweist.

Fundstelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.9.2015 – I-3 Wx 149/15





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