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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach

Aktuelles aus der Kanzlei

02.02.2021
Auszeichnung als deutschlandweite Spezialkanzlei

CAPITAL zeichnet Fachanwälte Roth und Maulbetsch aus

Das Fachmagazin Capital empfiehlt im Sonderheft Juni 2021 die Obrigheimer Fachanwaltskanzlei Roth und Maulbetsch als eine von nur 34 Kanzleien in Deutschland "führende Spezialkanzlei" im Erbrecht

Von aktuell ca. 165.000 zugelassenen Anwälten/-innen in ganz Deutschland ist nur ein sehr kleiner Teil von derzeit ca. 1900 Kolleginnen und Kollegen zum Fachanwalt für Erbrecht zertifiziert. Hiervon wiederum sind nur eine auserlesene Handvoll Spezialisten von Fachanwälten - nur 55 (!) - als deutschlandweit führende Experten dieses Rechtsbereichs nunmehr ausgezeichnet worden. 

Das Magazin CAPITAL hat in einer unabhängigen Erhebung unsere Fachanwaltskanzlei als empfohlene Spezialkanzlei ausgewiesen.

Die nun schon seit Jahren vorgenommene Listung unserer Kanzlei auch in anderen Fachmagazinen (z.B: in FOCUS SPEZIAL 09/2020 als "Deutschlands TOP-Rechtsanwälte im Erbrecht") zeigt: Die Spezialisierung wird anerkannt und bringt für im Erbrecht Ratsuchende erhebliche Vorteile. 

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15.01.2021
Das verschwundene Vermächtnisobjekt

Kein Ersatz, wenn das Vermächtnisobjekt weg ist

Oft herrscht Streit darüber, was gelten soll, wenn ein vermachter Gegenstand beim Tod nicht mehr vorhanden ist. Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth schildert an Hand eines aktuellen Falles, ob es einen Ersatz gibt, wenn der Erblasser das Objekt noch zu seinen Lebzeiten selbst verkauft hat:

Der Leitgedanke des OLG: 

Verkaufte der Verstorbene einen in seinem Testament genannten Vermächtnisgegenstand kurz vor dem Tode noch selbst und nimmt den Kaufpreis ein, steht dem Vermächtnisnehmer ersatzweise kein Anspruch auf den Kaufpreis zu.

Der entschiedene Fall:

Die Verstorbene hinterließ drei Kinder sowie ihren nicht-ehelichen Lebenspartner, den sie zugleich zu ihrem Testamentsvollstrecker bestimmte. Mittels notariellen Testaments setzte sie ihre drei Kinder zu ihren Erben ein und vermachte ihren VW Polo, gegebenenfalls das an dessen Stelle getretene Ersatzfahrzeug, an den Lebenspartner. 4 Monate vor ihrem Tod verkaufte sie das Kfz. Der Lebenspartner entnahm sich aus der Erbschaft den Kaufpreis für das Auto. Eine Miterbin klagte erfolgreich auf Rückzahlung des Erlöses für den PKW in den Nachlass vor dem Landgericht. Das Oberlandesgericht erließ einen Hinweisbeschluss und erklärte, dass die eingelegte Berufung des Testamentsvollstreckers erfolglos sein werde und riet ihm die Rücknahme der Berufung aus Kostengründen an. Da es hierzu nicht kommt, weist der Senat die Berufung in seinem Urteil zurück.

Die tragenden Gründe des Urteils 

Ein Rechtsgrund, den Kauferlös behalten zu dürfen, besteht gegenüber den Miterben nicht. Ist ein im Testament genannter Vermächtnisgegenstand zum Todeszeitpunkt nicht mehr im Nachlass, ist das Vermächtnis grundsätzlich unwirksam. Es schlägt nur dann in einen Wertersatzanspruch um, wenn dies dem Erblasserwillen entspricht oder der Gegenstand dem Erblasser entzogen wurde oder unterging. Ein freiwilliger Verkauf des Gegenstandes, der als Vermächtnis benannt wurde, stellt keine Einziehung dar und bewirkt auch nicht dessen Untergang. Einen sogenannten Surrogationsgedanken, also dass der Erlös automatisch an die Stelle des Gegenstandes tritt und diesen ersetzt, kennt das Vermächtnisrecht nicht. Den Beweis, dass statt des PKW dessen wirtschaftlicher Wert von der Verstorbenen vermacht sein sollte, konnte der beklagte Testamentsvollstrecker durch die von ihm aufgebotenen Zeugen nicht führen.

Da der Beklagte dem Hinweisbeschluss nicht folgte, bleibt die Berufung erfolglos.

Praxishinweis für Sie

Nicht selten werden Streitigkeiten darüber geführt, dass Vermächtnisobjekte, die im Testament genannt sind, am Todestag nicht mehr vorhanden sind. Ob dann der Wert statt des Vermächtnisgegenstandes als vermacht gilt, ist eine Frage der Auslegung des Testaments und ob der entsprechende Beweis (z.B. durch Zeugen) geführt werden kann. Gelingt der Beweis nicht, entfällt das Vermächtnis ersatzlos. Wenn Sie zur Thematik mehr wissen möchten, können Sie sich auch im neu erschienenen Buch Ihres Erbrechtsexperten Wolfgang Roth informieren: (Roth/Holtz/Klose, Strategie und Taktik im Erbrecht, 2. Aufl. 2019).

Fundstelle: OLG Koblenz, Beschluss vom 21.12.2020 – 12 U 140/20 

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30.12.2020
Jahresende

Grüße für 2021

Ihre Erbechtsspezialisten wünschen Ihnen und Ihren Familien ein gutes, vor allem aber gesundes neues Jahr!

 

Wir sind ab 11. Januar 2021 wieder für Sie da, wenn Sie Unterstützung bei der Gestaltung Ihres Testaments, einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung benötigen.
Ebenso helfen wir Ihnen bei der Umsetzung von Pflichtteilsansprüchen, der schiedlich-friedlichen Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft und übernehmen auch Testamentsvollstreckungen.
Ein gutes und erfolgreiches 2021 wünscht Ihnen Ihr Erbrechtsexperte und Fachanwalt Wolfgang Roth!
Und bleiben Sie gesund!

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04.12.2020
Begründung eines Pflichtteilsentzuges

Schwerer Raub rechtfertigt Entziehung des Pflcihtteils

Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth schildert an Hand eines nun veröffentlichten Urteils, dass der Pflichtteil entzogen werden kann, wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen schweren Raubes verurteilt wurde. Das Oberlandesgericht zeigt auf, was hierfür im Testament angegeben sein muss:

Pflichtteilsentzug und Angabe im Testament

Wird einem Pflichtteilsberechtigten testamentarisch der Pflichtteil wegen eines begangenen schweren Raubes entzogen, steht der Wirksamkeit des Pflichtteilsentzuges nicht entgegen, wenn die Straftat nur rudimentär im Testament bezeichnet ist.

Der entschiedene Sachverhalt

Die Verstorbene entzog ihrem Sohn wegen der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten (unter anderem wegen schweren Raubes) den Pflichtteil. Er verbüßte die mehrjährige Gefängnisstrafe. Nach dem Tod seiner Mutter klagte er vor Gericht zunächst auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Der Antrag bleibt vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht erfolglos.

Die tragenden Gründe der Entscheidung

Der Senat sieht den Entzug des Pflichtteils als wirksam an, weshalb schon kein Auskunftsanspruch besteht. Es liegt eine Verurteilung von mindestens 1 Jahr vor. Die Erblasserin beschrieb in ihrem Testament die Drogen- und Alkoholsucht des Sohnes und seine mehrfach begangenen Straftaten und mehrjährigen Haftstrafen. Ihre Angaben sind im Testament hinreichend konkret, da sie unverwechselbare Vorgänge darstellte. Der Lebenssachverhalt, auf den sich der Pflichtteilsentzug stützt, ist, wenn auch nicht das genaue Datum der Straftat angegeben wurde, im Sinne der Norm wiedergegeben.

Außerdem verlangt eine wirksame Pflichtteilsentziehung die Angabe im Testament, dass die Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass wegen dieser Taten unzumutbar ist. Wenn die Straftat den persönlichen, in der Familie gelebten Wertvorstellungen des Verstorbenen in hohem Maße widerspricht, ist dies gegeben. Bei schweren Straftaten, die eine hohe Freiheitsstrafe nach sich ziehen, liegt dies nahe. Die Angabe der Gründe im Testament, welche der Erblasser vornehmen muss, hängt vom Einzelfall ab. Je schwerer die Straftat, umso knapper kann die Darstellung hierfür ausfallen. Schwerste Straftaten ziehen bereits aus der Tatbegehung dieses Motiv des Erblassers nach sich: hier genügt bereits der Hinweis des Erblassers auf die Tatbegehung im Testament. So lag es im vorliegenden Fall, weshalb der Sohn vor Gericht scheitert.

Praxishinweis für Sie

Der Entzug des verfassungsgerichtlich geschützten Pflichtteils steht vor hohen Hürden, die der Gesetzgeber aufstellt. Je höher allerdings Straftaten geahndet werden, umso knapper kann man die Taten im Testament beschreiben, wie der Senat klarstellt. Die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlautes genügt allerdings nicht.

Ihr Erbrechtsexperte zeigt Ihnen, wie sich rechtssicher solche Pflichtteilsentziehungen in Ihrem Testament umsetzen können. Umfangreiche Infos zum Pflichtteil finden Sie hier: Pflichtteilsrecht - wem der Pflichtteil zusteht | Erbrechtsexperte Roth

Fundstelle: OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.07.2020 – 3 W 40/20

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08.11.2020
Corona / Covid 19 und Patientenverfügung

Behandlung trotz Patientenverfügung?

Erbrechtsexperte Wolfgang Roth hat eine Vielzahl von Veröffentlichungen zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung verfasst. Daher werden immer wieder Fragen an ihn herangetragen, die sich um eine mögliche Aktualisierung von Patientenverfügungen wegen des neuartigen Coronavirus abspielen.

Patientenverfügung aktualisieren?

Viele sind verunsichert und fragen nach, ob man seine Patientenverfügung wegen des Virus aktualisieren soll oder muss.

Wegen einer Erkrankung mit COVID 19 (zur aktuellen Lage s. die Fallzahlen des Robert-Koch-Instituts) wird man auch bei Vorhandensein einer Patientenverfügung selbstverständlich behandelt!

Zweck der Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung regelt Anweisungen an den behandelnden Arzt, unter welchen Umständen er eine Behandlung abbrechen soll; beispielsweise die Einstellung der künstlichen Beatmung oder der Ernährung sind in aller Regel dort niedergelegt. Jedoch beziehen sich diese Anweisungen üblicherweise nur auf eine bestimmte Situation, nämlich auf den unmittelbaren Sterbeprozess, also das Endstadium einer Erkrankung.
Zweck des Krankenhausaufenthaltes wegen einer Infektion mit COVID 19 ist aber, eine lebensrettende Behandlung durchzuführen, deren Ziel es ist, den Patienten zu heilen; die Patientenverfügung wirkt dagegen in der Zielrichtung, das Sterben zu erleichtern bzw. einzuleiten.

COVID19-Behandlung geht vor!

Es geht also um völlig verschiedene Ansätze bei diesen beiden Aspekten, weshalb selbstverständlich bei COVID19-Patienten eine künstliche Beatmung durchgeführt wird, auch wenn in deren Patientenverfügungen zu diesem Aspekt Gegenteiliges geregelt sein sollte.
Deshalb gilt: Auch wer an COVID19 erkrankt ist, wird "trotz Patientenverfügung" behandelt, wie Fachanwalt Roth klarstellt!
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27.10.2020
Erbschein 2 Jahre nicht entschieden

Keine Befangenheit des Nachlassgerichts trotz untätiger Richterin

Selbst wenn ein Nachlassgericht lange über einen Erbschein nicht entscheidet, muss das hingenommen werden, wie Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth an Hand einer neuen Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg zeigt; aber es gibt eine Handhabe gegen solch untätige Richter:

Der Leitgedanke des Senats:

Entscheidet der Nachlassrichter 2 Jahre lang nicht über einen Erbscheinsantrag, rechtfertigt der Zeitablauf alleine keinen Vorwurf der Befangenheit des Gerichts.

Der entschiedene Sachverhalt

Mitte 2018 beantragte der Sohn des Verstorbenen einen Erbschein, der ihn zum Alleinerben ausweisen sollte. Einen Monat nach der Antragstellung gab das Nachlassgericht vorläufig bekannt, dass der Erblasser ein sogenanntes Negativtestament hinterlassen hatte: demnach sollte der Sohn ausdrücklich nicht Erbe sein. Dennoch bat er um antragsgemäße Entscheidung. Trotz mehrerer schriftlichen Nachfragen im Verlauf von 2 Jahren erging keine Entscheidung, teilweise blieben die Anfragen sogar unbeantwortet. Mitte 2020 erhob der Sohn ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit gegen die zuständige Nachlassrichterin, das vom Amtsgericht jedoch zurückgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren unterliegt der Sohn ebenfalls.

Die tragenden Gründe der Entscheidung

Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob aus Sicht des Ablehnenden und bei vernünftiger Betrachtung und Würdigung aller Umstände berechtigter Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Richters gegeben sind; so hat der Bundesgerichtshof bereits Leitlinien zu diesem Bereich aufgestellt. Auch die willkürliche Benachteiligung oder Behinderung einer Partei in der Ausübung ihrer Rechte können hierfür genügen. Jedoch muss das Verhalten des Richters geeignet sein, den Eindruck einer Unsachlichkeit oder Voreingenommenheit zu rechtfertigen.

Bloße Verfahrensverstöße genügen hierfür nicht, weshalb die schlichte Untätigkeit des Richters über einen längeren Zeitraum keine Besorgnis der Befangenheit begründet. Nur wenn das Unterlassen verfahrensleitender Handlungen durch den Richter objektiv als schlechthin unvertretbar erscheint und aus subjektiver Sicht des Ablehnenden deshalb den Anschein einer auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung erwecken kann, weil zum Beispiel ein besonderes Bedürfnis an einer baldigen Entscheidung wiederholt zum Ausdruck gebracht wurde, kann anderes gelten, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf hierzu ausgeurteilt hat. Dabei kommt es nicht nur auf die Dauer der Verfahrensverzögerung an, sondern ob durch die Nichtbearbeitung des Antrags die Befürchtung entstehen kann, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber.

Eine dienstliche Stellungnahme der Richterin zu ihrer Untätigkeit ergab, dass sie die Sache „vor sich hergeschoben habe, um sich später die nötige Zeit für die Sachbearbeitung zu nehmen“. Der Senat bejaht eine deutliche Verfahrensverzögerung. Da aber keine weiteren objektiven Umstände zu diesem äußeren Verfahrensgeschehen hinzukommen, begründet die bloße Untätigkeit der Richterin noch keinen hinreichenden Zweifel an ihrer Unparteilichkeit, so dass das Ablehnungsgesuch erfolglos bleibt.

Praxishinweis für Sie

Ja, die Nachlassgerichte sind – wie alle anderen Gerichte auch – überlastet. Dennoch kann eine Verfahrensdauer von über 2 Jahren für einen Erbscheinsantrag, zu dem bereits eine vorläufige Rechtsansicht des Gerichts geäußert wurde, in der Praxis nicht hingenommen werden. Der Weg über den Ablehnungsantrag und die Befangenheit des Gerichts ist jedoch hierzu ungeeignet. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Untätigkeit des Gerichts wäre effektiver gewesen, denn diese ist in der Personalakte des Richters/-in dokumentiert und hält die Richter-/innen wesentlich besser zur zügigen Arbeitserledigung an, als eine Ablehnung wegen angeblicher Befangenheit, wie Erbrechtsexperte Roth erklärt. 

Fundstelle: Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2020 – 1 W 25/20 

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23.10.2020
Testament auf Tisch geschrieben

Auch Holztischtestamente gelten - ntv berichtet

Ihr Erbrechtsexperte schildert an Hand eines neues Falles, mit welch ungewöhnlichem Material ein Testament geschrieben werden kan. Selbst NTV berichtet über den ungewöhnlichen Sachverhalt und zitiert die Veröffentlichung des Falles durch Erbrechtsexperten Wolfgang Roth, der sich des Falles in der Fachzeitschrift NJW Spezial angenommen hat:

Der Leitgedanke des Gerichts

Ein Testament ist auch dann wirksam, wenn es mit einem Filzstift auf die Tischplatte eines Holztisches geschrieben ist, sofern die sonstigen Formvorschriften eingehalten wurden.

Der entschiedene Sachverhalt

Der Verstorbene schrieb mittels Filzstift sein Testament auf die Tischplatte seines Holztisches. Darin setzte er eine Alleinerbin für sein ganzes Vermögen ein, allerdings unterschrieb er auf der Tischplatte nicht. Er hinterließ einen Bruder, den er durch ein späteres handschriftliches Testament zum Alleinerben bestimmte. Diese Erbeinsetzung widerrief er handschriftlich mehrfach und legte den handschriftlichen Widerruf neben den Text, den er auf die Tischplatte geschrieben hatte. Das Gericht ordnete Nachlasspflegschaft an, die im "Tischtestament" genannte Alleinerbin beantragte einen Alleinerbschein. Diesen weist das Amtsgericht zurück.

Die tragenden Entscheidungsgründe

Für ein Testaments ist die Eigenhändigkeit der Erklärung und die zugehörige Unterschrift notwendig, §§ 2247 I, 2231 Nr. 2 BGB. Die Verwendung des Materials, auf welche der Testamentstext geschrieben wird, steht dem Erblasser frei. Das Testament kann also auf Glas, Holz, usw. geschrieben werden. Zwingend notwendig ist aber, dass der Verfasser sein Testament unterschreibt.

Andernfalls kann der Verfasser nicht identifiziert und die Funktion des Abschlusses der Testamentsurkunde geklärt werden. Eine Unterschrift ist auf der Tischplatte und auch auf den anderen Teilen des Tisches, z.B. auf den Tischbeinen, nicht vorhanden. Mangels Unterschrift ist das Holztischtestament daher unwirksam und der Erbscheinsantrag erfolglos.

Praxishinweis für Sie

Es erstaunt immer wieder, welche Materialien zur Anfertigung eines Testaments herangezogen werden. Der Gesetzgeber gibt Erblassern hierzu größtmögliche Entscheidungsfreiheit, selbst Notizzettel sind dafür zulässig. Ist das Testament jedoch nicht unterschrieben, gilt es nicht. Nur daran scheitert im vorliegenden Fall das Testament und damit auch der Erbschein.

Fundstelle: Amtsgericht Köln, Beschluss vom 25.05.2020 – 30 VI 92/20 

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28.09.2020
Vergessener Erbe - gesetzliche Erbfolge tritt ein

Nichtnennung des Erben: was dann?

An Hand eines neu ausgurteilten Falles schildert Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth, wer erbt, wenn schlichtweg vergessen wurde, einen Erben zu benennen:

Der Leitsatz der Entscheidung

Wenn der Testierende in seinem Testament den zunächst bezeichneten Alleinerben durchstreicht und den Zusatz „wird noch genannt“ aufnimmt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, wenn vergessen wird, später den Erben noch zu bestimmen.

Der entschiedene Sachverhalt

Die verwitwete und kinderlose Erblasserin hinterließ eine Schwester. Ein Nachlasspfleger fand in der Wohnung der Verstorbenen ein handschriftliches Testament. Darin hatte sie einen gemeinnützigen Verein zum Erben eingesetzt. Später wurde die Erbeinsetzung durchgestrichen und auf dem Testament darunter „wird noch genannt. 01.12.06“ handschriftlich hinzugesetzt. Die Schwester beantragte einen Erbschein zu ihren Gunsten auf Basis der gesetzlichen Erbfolge. Der Verein trat dem entgegen, da sowohl Datum, die Unterschrift der Erblasserin als auch der Ort der Streichung nicht im Testament auftauchten. Damit sei das ursprüngliche Testament, also dessen Erbeinsetzung, gültig geblieben. Das Nachlassgericht folgte dem Antrag der Schwester. Die Beschwerde des Vereins weist das Oberlandesgericht Stuttgart kostenpflichtig zurück.

Die Leitgedanken des Senats

Wer ein Testament errichtet, kann jederzeit Ergänzungen oder Streichungen darin vornehmen. Zusätze oder Nachträge müssen aber unterschrieben sein und die Verfügung von der Unterschrift und vom Erblasserwillen gedeckt sein. Die Testamentsform muss allerdings dann eingehalten werden, wenn die Streichung zugleich indirekt eine positive Verfügung des Erblassers enthält. Die Änderung der Erblasserin in ihrem Testament zeigt sich in der Ankündigung, dass ein neuer Testamentserbe angekündigt wurde. Da diese allerdings unterblieb, trat gesetzliche Erbfolge ein. Die Streichung als Änderung des Testaments ist unabhängig von der Ankündigung, den neuen Erben zu benennen. Anhaltspunkte dafür, dass der Widerruf der Erbeinsetzung des Vereins „rückwirkend“ entfallen soll, wenn trotz der Ankündigung kein neuer Erbe berufen wird, ergibt sich aus der Testamentsänderung nicht. Somit verbleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge zu Gunsten deren Schwester.

Praxishinweis für Sie

Die Entscheidung ist richtig, wie Erbrechtsexperte Roth darstellt. Es war angekündigt, einen Testamentserben noch zu benennen, jedenfalls war nicht (mehr) der ursprünglich bedachte Verein als Erben gewünscht. Da kein neuer Erbe genannt war, kommt der "Auffangbestand" der gesetzlichen Erbfolge ins Spiel und danach richtet sich die Erbfolge.

Wer also vergisst, den Erben im Testament zu bezeichnen, wird in der Regel nicht von denjenigen beerbt, die er sich vorstellte. Bei der Gestaltung Ihres Testaments steht Ihnen Ihr Erbrechtsspezialist gerne zur Seite, damit Ihr Nachlass dorthin gelangt, wo Sie es sich wünschen.

Fundstelle: OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.3.2020 – 8 W 104/19

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07.08.2020
Nachlassverzeichnis trotz Corona

Covid-19 und Auskunft im Pflichtteilsrecht

Corona schlägt auch im Pflichtteilsrecht auf: Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth schildert die neue Rechtsprechung zur Auskunftspflicht des Erben im Pflichtteilsrecht trotz Corona:

Auskunftspflicht trotz Corona

Der zur Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilte Erbe kann sich seiner Auskunftspflicht nicht dadurch entziehen, dass er im Hinblick auf eine „momentane Situation“ sowie seine eigene stark erhöhte Gefährdungslage bei Durchführung des Notartermins verweist. 

Der entschiedene Sachverhalt

Die Erbin ist 77 Jahre alt und muss laut eines Urteils ein notarielles Nachlassverzeichnis für einen Pflichtteilsberechtigten erstellen zu lassen. Den auf Mitte April 2020 vereinbarten Notartermin sagte sie wegen der „momentane Situation“ ab, und weil sie wegen ihrer eigenen stark erhöhten Gefährdungslage jegliche Kontakte mit Dritten vermeidet. Daraufhin wurde gegen sie ein Zwangsgeld zur Erzwingung der Auskunft festgesetzt. Der dagegen erhobenen Beschwerde versagt das Oberlandesgericht den Erfolg; sie muss nun auch noch die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.

Die Gründe der Entscheidung

Die Argumente fasst der Senat als Gründe einer vorübergehenden Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf. Hierfür ist die Erbin aber darlegungs- und beweispflichtig. Der pauschale Hinweis auf die eigene stark erhöhte Gefährdungslage wegen der COVID-19-Pandemie sowie deren Alter reichen hierfür nicht aus. Vorzutragen wäre gewesen, dass eine Terminswahrnehmung beim Notar – oder bei der Schuldnerin zu Hause – auch bei Einhaltung der gebotenen Schutzmaßnahmen unzumutbar ist. Außerdem setzt § 2314 BGB keine persönliche Terminswahrnehmung zur Aufnahme des Verzeichnisses voraus, denn dies könnte auch schriftlich oder per telefonischer Korrespondenz mit dem Notar und/oder der Mitwirkung des Vertreters der Erbin geschehen. Die sofortige Beschwerde bleibt daher erfolglos.

Praxishinweis für Sie

So geht es nicht: Auch wenn der Auskunftsschuldnerin aufgrund ihres Alters und des damit erhöhten Gefahrpotentials im Rahmen der COVID-19-Pandemie zuzugestehen ist, dass im April 2020 möglichst alle Kontakte unterlassen werden sollte, genügen in einem Gerichtsverfahren pauschale Hinweise hierauf nicht. Der Senat gibt vor, was man dem Gericht darlegen muss, um sich im Vollstreckungsverfahren auf eine vorübergehende Unmöglichkeit berufen zu können. Ihr Erbrechtsexperte kann Ihnen in solchen Situationen zur Seite stehen und das Richtige gegenüber dem Gericht für Sie vortragen.

Fundstelle: OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.07.2020 – 10 W 21/20 

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17.07.2020
Straftat des Testamentsvollstreckers

Keine Testamentsvollstreckung durch Straftäter

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat einen verurteilten Straftäter die Möglichkeit versagt, Testamentsvollstrecker zu sein, wie Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth an Hand eines aktuellen Beschlusses zeigt:

Straftäter erhält kein Zeugnis als Testamentsvollstrecker

Wird ein Testamentsvollstrecker gegen den Nachlass straffällig, kann er vom Nachlassgericht nicht zum Testamentsvollstrecker bestimmt und ihm kein entsprechendes Zeugnis erteilt werden.

Der entschiedene Sachverhalt 

Die Verstorbene und ihr Ehemann setzten sich in einem notariellen Testament gegenseitig zu Erben und sodann die Kinder des Ehemannes aus erster Ehe zu Schlusserben. Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten sollte der Überlebende einseitig das Testament ändern dürfen, wenn nach seiner Auffassung in der Person der Schlusserben hierfür berechtigte Gründe vorliegen.

Der Ehemann verstarb im Jahr 2000. Die Witwe lernte einen Partner kennen, der bei ihr einzog. Eine eigene Wohnung oder Einkommen hatte er nicht. Kurz vor ihrem Tod verfasste die Erblasserin ein handschriftliches Testament, in welchem sie eine gemeinnützige Stiftung als Erbe bestimmte, ihr Partner die Stiftung gründen und dort in verantwortlicher Stellung tätig sein sollte.

Nach ihrem Tod wurde ihr Lebensgefährte wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren wegen Missbrauch von zum Nachlass gehörende Bankkonten für private Zwecke verurteilt.

Ein Kind des vorverstorbenen Ehemannes berief sich auf das ursprüngliche Testament und beantragte einen Erbschein zu dessen Gunsten; die damals noch nicht gegründete Stiftung begehrte die Alleinerbenstellung. Im Beschwerdeverfahren über die Erbscheinsanträge verweigert der Senat dem verurteilten Lebensgefährten die Ausstellung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.

Die Gründe der Entscheidung

Da die Stiftung (noch) nicht existiert, kann nur ein Dritter den Erbscheinsantrag für diese stellen. Das Testament der Erblasserin ist so auszulegen, dass sie zur Stiftungsgründung ihren Lebenspartner als Testamentsvollstrecker eingesetzt wissen wollte, auch wenn sie das mit ihren Worten nicht zum Ausdruck brachte; im übrigen stellt dieses Vorgehen den allgemein üblichen Weg zur Gründung einer Stiftung von Todes wegen dar.

Dem Lebenspartner der Verstorbenen wäre jedoch ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu verweigern, denn er wäre schon vor Erteilung des Zeugnisses zu entlassen, da es bei einem offensichtlichen Entlassungsgrund  gar nicht zum Amtsbeginn durch den Vollstrecker kommt. Die Verurteilung wegen 74 Untreuestraftaten zum Nachteil des Nachlasses geben ohne weiteres einen wichtigen Entlassungsgrund nach § 2227 BGB her. 

Praxishinweis für Sie

Der Lebenspartner hat sich, wie aus den Gründen des Beschlusses herausgelesen werden kann, bei der Erblasserin „eingenistet“, zumal er nach deren Tode seine Freundin in die Immobilie mit aufnahm und sich aufgrund einer transmortalen Vollmacht der Erblasserin weidlich an deren Vermögen in Höhe von ca. 130.000 Euro bediente. Nur seriöse Personen sollten Testamentsvollstreckung betreiben, damit der Wille des Verstorbenen korrekt umgesetzt wird. Informationen zur Testamentsvollstreckung finden Sie unter diesem video  Ihres Erbrechtsexperten oder unter www.NDTV.info.

Fundstelle: OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.07.2020 – 3 W 19/20 

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Ausgezeichnet durch:

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