Sind nahe Angehörige des Verstorbenen durch ein Testament enterbt, steht ihnen am Nachlass des Erblassers der Pflichtteil zu. Jede Art der Enterbung löst den Pflichtteil aus. Der Pflichtteil wird nur in Form von Geld beglichen,einen Anspruch auf Aushändigung einzelner Gegenstände des Nachlasses hat der Pflichtteilsberechtigte nicht. Der Pflichtteil besteht in der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Neben dem „ordentlichen“ Pflichtteilsanspruch kann dem enterbten Angehörigen auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen; dieser wird aus den Schenkungen des Erblassers, die er zu Lebzeiten vorgenommen hat, ermittelt.
Der Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth (mit Kanzleisitz in Obrigheim und Partner der „Fachanwaltskanzlei für Erbrecht“) setzt Ihre Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche für Sie durch. Dazu werden zunächst Ihre Auskunftsansprüche und die Ansprüche auf Wertermittlung der Nachlassgegenstände (z.B: auf Vorlage von Sachverständigengutachten über Immobilien des Nachlasses, Fahrzeuge, Schmuck, usw.) angemeldet, um daraus den Ihnen zustehenden Zahlungsnspruch berechnen zu können.
Der Erbrechtsspezialist hilft umgekehrt natürlich auch den Erben, unberechtigte Pflichtteilsforderungen abzuwehren.
Im Bereich des Pflichtteilsrechts tauchen in der Praxis immer wieder Fragen auf, die bei der Regulierung eine wichtige Rolle spielen:
Nahen Angehörigen des Erblassers steht eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass zu, wenn der Verstorbene diese nahen Angehörigen durch ein Testament oder eine sonstige Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Gehören Sie zu diesem Personenkreis und sind enterbt, löst dies für Sie den Pflichtteil bzw. den Pflichtteilsanspruch aus.
Der Pflichtteil entsteht nach dem Gesetz in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Anders als der Erbteil wird der Pflichtteil aber nur durch eine Geldzahlung abgegolten. Als Pflichtteilsberechtigtem steht deshalb niemandem das Recht zu, einzelne Gegenstände des Nachlasses vom Erben zu verlangen. Dies gilt auch umgekehrt: Kein Erbe kann verlangen, dass sich ein Pflichtteilsberechtigter statt mit Geld durch die Übergabe einzelner Nachlassgegenstände – z. B. Immobilien, Schmuck, Pkw usw. – einverstanden erklären muss.
Nach dem Gesetz gibt es zwei Arten des Pflichtteilsanspruchs: Einerseits der sog. ordentliche Pflichtteilsanspruch: dieser Geldanspruch wird danach berechnet, was der zum Todestag vorhandene Nachlass wert war. Andererseits gibt es den sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch: jener wird aus Schenkungen, welche der Erblasser zu Lebzeiten vornahm, berechnet.
Sowohl der Pflichtteilsanspruch als auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch richten sich jeweils zuvörderst gegen den Erben; der Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Schenkungen kann ausnahmsweise auch gegen den Beschenkten, der nicht der Erbe ist, geltend gemacht werden.
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich
Den Eltern steht nur dann der Pflichtteil zu, wenn der Erblasser ohne Hinterlassung von Kindern (also: kinderlos) verstirbt. Die Enkelkinder des Erblassers sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der Elternteil, der vom Erblasser selbst abstammt, vorverstorben ist (das Kind des Erblassers verstirbt unter Hinterlassung eigener Kinder vor seinem Elternteil).
Geschwister des Erblassers, der geschiedene Ehepartner, Partner ohne Trauschein haben kein Recht auf den Pflichtteil.
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Den Pflichtteilsanspruch schuldet grundsätzlich der Erbe oder, wenn eine Miterbengemeinschaft besteht, die Miterben als Gesamtschuldner. Sind Miterben vorhanden, kann der Pflichtteilsberechtigte von jedem Miterben den vollständigen Pflichtteil oder nur einen Teil hiervon verlangen. Die Miterben müssen sich dann untereinander nach dem Verhältnis ihrer Erbanteile ausgleichen.
Von einem Testamentsvollstrecker (wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist) oder einem Vermächtnisnehmer kann der Pflichtteil nicht gefordert werden.
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Nein, der Pflichtteil ist ein „Anspruch“ im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches und muss deshalb gegen die Erben aktiv geltend gemacht und gefordert werden. Andernfalls verjährt der Anspruch. Keinesfalls darf daher der Pflichtteilsberechtigte darauf warten, bis sich der Erbe zwecks Regulierung des Pflichtteils bei ihm meldet!
Der Pflichtteilsberechtigte muss den Pflichtteilsanspruchselbst berechnen, denn diese Aufgabe obliegt nicht dem Erben. Wird der Pflichtteil angefordert, aber nicht bezahlt, muss er gerichtlich eingeklagt werden.
Hierfür ist nicht das Nachlassgericht zuständig, wie man landläufig meinen könnte, sondern das allgemeine Zivilgericht (in der Regel das Landgericht am Sterbeort des Erblassers)!
Zu unterscheiden sind immer folgende Gerichtszweige:
Die Erben schulden nicht nur den Pflichtteilsanspruch, sondern auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Sie müssen also beide geldwerten Ansprüche bezahlen. Ist nicht genug Nachlassmasse vorhanden, um beide Ansprüche zu bezahlen, kann der Pflichtteilsberechtigte ausnahmsweise vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes verlangen, um seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch zu erfüllen.
Expertentipp von Wolfgang Roth (Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim):
Das Vorgehen gegen den Beschenkten ist rechtlich kompliziert und unterliegt einer eigenen Verjährung. Hierfür sollten Sie den Rat eines Erbrechtsspezialisten in Anspruch nehmen.
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]War der Erblasser bei seinem Tod nicht verheiratet (also bereits verwitwet, ledig oder geschieden), können seine enterbten Abkömmlinge als Pflichtteilsquote die Hälfte des gesetzlichen Erbteils am Nachlass als Pflichtteil verlangen.
Expertentipp von Wolfgang Roth (Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim):
Entferntere Abkömmlinge (z. B. Enkelkinder) sind jedoch so lange nicht pflichtteilsberechtigt, wie nähere Abkömmlinge des Erblassers (z. B. seine eigenen Kinder) vorhanden sind.
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Welche Pflichtteilsquote ein enterbter Ehegatte hat, hängt von seinem ehelichen Güterstand ab, in welchem er mit dem Erblasser verheiratet war. Dies kann die Zugewinngemeinschaft (also ohne notariellen Ehevertrag) sein, die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung (die beiden letztgenannten Güterstände sind nur möglich, wenn darüber ein Ehevertrag geschlossen war). Neben dem Güterstand hängt die Pflichtteilsquote des enterbten Ehegatten davon ab, welche weiteren Verwandten des Verstorbenen am Todestag vorhanden waren (dessen Kinder, Eltern oder Geschwister).
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Zur Beantwortung der Frage ist es entscheidend, ob der Ehegatte vollständig enterbt wurde, oder ihm z. B. ein Vermächtnis oder ein zumindest geringer Erbteil testamentarisch vom Erblasser zugeordnet wurde.
Der Ehegatte ist vollständig enterbt, wenn ihm der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung (z. B. Testament) weder ein Vermächtnis zuschrieb, noch ihm einen kleineren Erbteil einräumte, als der überlebende Ehegatte ohne Testament gehabt hätte. Der auf diese Weise komplett enterbte Ehepartner, der im gesetzlichen Güterstand, also der Zugewinngemeinschaft, verheiratet war, hat eine Pflichtteilsquote, die sich nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil richtet. Dies ist der sog. „kleine Pflichtteil“. Der kleine Pflichtteil beträgt
Zusätzlich kann der vollständig enterbte, vormals in Zugewinngemeinschaft verheiratete Ehegatte den Zugewinnausgleich geltend machen. Wenn der Verstorbene einen höheren Zugewinn erzielt hatte, als der hinterbliebene Ehegatte, steht ihm dieser Zugewinnausgleichsanspruch zu. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist eine Nachlassverbindlichkeit, die vor Berechnung des Pflichtteilsanspruchs vom Wert des Nachlasses abgezogen werden kann.
Sofern der überlebende Ehegatte mittels Testament des verstorbenen Ehepartners mit einem Vermächtnis oder einem kleineren, als den gesetzlichen Erbteil bedacht wurde, ist er nicht völlig enterbt. In diesem Fall steht ihm bei einer ehemals bestehenden Zugewinngemeinschaft der sog. „große Pflichtteil“ zu. Der große Pflichtteil wird aus dem um ¼ erhöhten gesetzlichen Erbteil ermittelt. Die Pflichtteilsquote beim großen Pflichtteil beträgt für den überlebenden Ehegatten
Expertentipp von Wolfgang Roth (Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim):
Ist ein Ehegatte nicht vollständig enterbt, sollte der Rat eines Erbrechtsexperten in Anspruch genommen werden. Aus taktischen und wirtschaftlichen Gründen bietet es sich nicht selten an, ein mittels Testament zugewendetes Vermächtnis auszuschlagen und den kleinen Pflichtteil und den Zugewinnausgleich zu verlangen.
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Wie beim „kleinen Pflichtteil“ in der Zugewinngemeinschaft auch, beträgt die Pflichtteilsquote des enterbten Ehegatten bei der Gütergemeinschaft
Expertentipp von Wolfgang Roth (Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim):
Dem überlebenden Ehegatten steht neben seinem Erbteil der ihm bereits vor dem Erbfall zustehende Anteil am Gesamtgut (sofern ein solches per notariellem Ehevertrag begründet worden war) zu.
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Waren die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung verheiratet, wird der überlebende Ehegatte neben einem oder zwei Kindern zu gleichen Teilen gesetzlicher Erbe, andernfalls zu ¼. Der Pflichtteilsanspruch des vormals in Gütertrennung verheirateten, enterbten Ehegatten beträgt
Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs hängt vom Umfang und dem Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls ab, sog. Stichtagsprinzip.
Expertentipp von Wolfgang Roth (Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim):
Ändert sich der Wert eines Nachlassgegenstandes (z. B. einer Aktie, eines Wertpapiers oder einer Immobilie usw.) nach dem Tod, ist eine solche Wertänderung irrelevant. Dies gilt sowohl für Wertsteigerungen als auch Wertminderungen nach dem Todesfall.
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Wie hoch der Pflichtteilsanspruch letztlich ist, hängt davon ab, wie hoch der Nachlass ist. Dazu müssen sämtliche Vermögenswerte, die zur Erbschaft gehören, bewertet und berechnet werden. Die Nachstehende Aufzählung zur Berechnung ist nicht abschließend, sondern nur beispielhaft:
Expertentipp von Wolfgang Roth (Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim):
Bei Lebensversicherungen können u. U. Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen. Hierüber kann Sie Ihr Erbrechtsexperte beraten.
In fast jedem Nachlass sind Immobilien (Grundstücke, Einfamilienhaus, Wohnhaus, Familienheim, Bauplatz, Ackerland, Wald, Wiese, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke usw.) vorhanden. Deren Wert ist notfalls durch ein Gutachten zu ermitteln. Die Kosten des Sachverständigen trägt der Nachlass, diese können aber vom Wert des Nachlasses als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Der Pflichtteilsberechtigte muss sich deshalb mittelbar entsprechend seiner Pflichtteilsquote an den Gutachterkosten beteiligen.
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Alle Schulden des Erblassers, die er selbst noch begründet hatte (Erblasserschulden) und die Kosten und Auslagen, welche durch den Erbfall entstehen (Beerdigungskosten, Trauerkaffe, Bestattungsgebühren, Kosten der Eröffnung eines Testaments usw.) sind bei der Pflichtteilsberechnung vom positiven Nachlasswert abzuziehen. Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse, Kosten eines Erbscheins und der Erbschaftsteuererklärung sind ebenso wenig abzuziehen, wie die Erbschaftsteuer und die Kosten der Grabpflege.
Expertentipp von Wolfgang Roth (Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim):
Grabpflegekosten sind nur abzugsfähig, wenn der Verstorbene im Wege der Auflage einem Erben diese Pflicht in seinem Testament auferlegt hat.
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Der Erbe kann ein Vermächtnis nicht vom Nachlasswert bei der Pflichtteilsberechnung abziehen. Ist dem Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis zugewandt und nimmt er dieses an, hat er noch bis zu seiner Mindestbeteiligung (Pflichtteilshöhe) einen Anspruch auf den Restpflichtteil. Der Restpflichtteil stockt die Differenz zwischen dem Wert des Vermächtnisses zum Pflichtteilswert auf.
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Ja, der Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren, wobei die Frist dann beginnt, wenn der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von seiner Enterbung und dem Tod des Erblassers hat.
Expertentipp von Wolfgang Roth (Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim):
Zur Sicherheit sollte für die Verjährung immer vom Todestag des Erblassers an die 3-Jahres-Frist berechnet werden. Der Lauf der Verjährung kann nur durch eine Zahlungsklage beim Gericht erreicht werden; eine reine Auskunftsklage des Pflichtteilsberechtigten gegen Erben unterbricht die Verjährung des Zahlungsanspruchs auf den Pflichtteil ebenso wenig wie bloße Mahnschreiben.
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Dies ist regelmäßig nicht der Fall. Damit der Pflichtteilsberechtigte geschützt ist, sieht der Gesetzgeber vor, dass bestimmte Schenkungen des Erblassers bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden; hierzu besteht zu Gunsten des Pflichtteilsberechtigten ein sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch, innerhalb dessen solche Schenkungen Berücksichtigung finden.
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Das ist in der Regel der Fall, denn der Pflichtteilsergänzungsanspruch steht nicht nur demjenigen zu, der durch ein Testament enterbt ist. Auch gesetzliche Erben sind berechtigt, den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend zu machen (z. B. wenn der Erblasser zu Lebzeiten an Dritte den Nachlass oder große Teile davon verschenkt hat).
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Gemischte Schenkungen sind Zuwendungen des Erblassers, die er an einen Beschenkten vornimmt, von diesem aber Gegenleistungen erhält, die wiederum nur einen Teil des vom Erblasser weggegebenen Gegenstandes wertmäßig decken. In Höhe des Wertes des Anteils, für den der Erblasser keine Gegenleistung erhält, ist der Betrag für die Pflichtteilsergänzung relevant (Beispiel: Der Erblasser verkauft seinen PKW, der 10.000,00 € wert ist, für 2.000,00 € an einen guten Bekannten; 8.000,00 € sind wertmäßig „geschenkt“ und für die Pflichtteilsergänzung maßgeblich).
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Anstandsschenkungen oder Pflichtschenkungen werden beim Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht berücksichtigt. Dazu zählen kleinere Geschenke zu besonderen Anlässen (Geburtstag, Weihnachten, Hochzeit, Konfirmation usw.). Pflichtschenkungen können auch einen erheblichen Wert besitzen, müssen aber „sittlich geboten sein“, so dass auch solche dann nicht unter die Pflichtteilsergänzung fallen. Die Abgrenzung der Anstandsschenkungen und Pflichtschenkungen zu Schenkungen im Sinne der Pflichtteilsergänzung ist regelmäßig schwierig und vom Einzelfall abhängig.
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]In die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs werden diejenigen Schenkungen eingestellt, welche der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod getätigt hatte. Seit 01.01.2010 ist die Reform des Pflichtteilsrechts in Kraft getreten. Darin ist nun eine Abschmelzung der Schenkungswerte, abhängig vom Zeitpunkt der Schenkung, gesetzlich vorgesehen. Der Wert der Schenkung soll zu 100 % berücksichtigt werden, wenn die Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall stattfand. Für jedes weitere Jahr vor dem Erbfall wird der Wert der Schenkung um weitere 10 % reduziert. Folgende Tabelle ist maßgeblich:
Abschmelzung der Pflichtteilsergänzung
Leistung des Schenkungsgegenstandes erfolgte: |
Berücksichtigung des Schenkungswertes mit ... |
Im 1. Jahr vor dem Erbfall |
100 % |
Im 2. Jahr vor dem Erbfall |
90 % |
Im 3. Jahr vor dem Erbfall |
80 % |
Im 4. Jahr vor dem Erbfall |
70 % |
Im 5. Jahr vor dem Erbfall |
60 % |
Im 6. Jahr vor dem Erbfall |
50 % |
Im 7. Jahr vor dem Erbfall |
40 % |
Im 8. Jahr vor dem Erbfall |
30 % |
Im 9. Jahr vor dem Erbfall |
20 % |
Im 10. Jahr vor dem Erbfall |
10 % |
Im 11. Jahr vor dem Erbfall oder früher |
0 % |
Die 10-Jahres-Frist (s. vorherige Frage) gilt nicht, wenn der Erblasser Schenkungen an seinen Ehegatten vorgenommen hatte. Alle Schenkungen während der Ehezeit, unabhängig davon, wann diese stattfanden (also auch länger als 10 Jahre zurück liegen), werden immer für die Pflichtteilsergänzung herangezogen.
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe werden Zuwendungen (Schenkungen), die nicht endgültig aus dem wirtschaftlichen Verfügungsbereich des Erblassers ausgegliedert worden sind, dem Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht entzogen. Gibt der Erblasser einen Gegenstand (z B. eine Immobilie) mit dem Vorbehalt des Nießbrauchs oder eines Wohnungsrechts weg, verzichtet er nicht auf den Genuss des verschenkten Objekts, sondern er kann es weiterhin nutzen. Es liegt also kein sog. „Genussverzicht“ des Schenkers vor. Aus diesem Grund ist eine „Schenkung“ im Rechtssinne gar nicht gegeben, auch wenn dies umgangssprachlich oft so genannt wird. Deshalb kommt es auf den Zeitpunkt der „Schenkung“ einer Immobilie für die Pflichtteilsergänzung und die dort grundsätzlich geltende 10-Jahres-Frist gar nicht an, wenn ein Nießbrauch oder Wohnungsrecht daran vorbehalten wurde.
Expertentipp von Wolfgang Roth (Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim):
Sollten Sie bereits eine Immobilie z. B. auf Ihre Kinder unter Vorbehalt eines Nutzungsrechts (Wohnungsrecht oder Nießbrauch) vor vielen Jahren übertragen haben, unterliegt diese Zuwendung bei Ihrem Tod grundsätzlich der Pflichtteilsergänzung. Sie sollten von einem Erbrechtsexperten Ihren Übergabevertrag auf diese erbrechtliche Konsequenz prüfen lassen.
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Wurde ein „verbrauchbarer Gegenstand“ verschenkt (z. B. Geld, Aktien oder Wertpapiere), ist der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung maßgeblich.
Grundstücke oder Immobilien sind „nicht verbrauchbare“ Sachen. Sie werden mit dem Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls in die Berechnung der Pflichtteilsergänzung eingestellt. Wenn aber deren Wert zum Zeitpunkt der Schenkung (Eintragung des Beschenkten im Grundbuch) niedriger war, gilt der Wert zum Schenkungszeitpunkt.
Expertentipp von Wolfgang Roth (Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim):
Diese Wertermittlung wird in der Regel nur durch Schätzung im Rahmen eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln sein. Den Gutachter bestimmt alleine der Erbe, der Pflichtteilsberechtigte hat insoweit kein Mitspracherecht.
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Zunächst schulden die Erben die Pflichtteilsergänzung. Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Beschenkten nur dann die Herausgabe des Geschenkes verlangen, wenn der Nachlass, aus dem der Erbe die Pflichtteilsergänzung bezahlen will, nicht ausreicht oder überschuldet ist.
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Nur wenn der Erblasser eine solche Anrechnung der Zuwendung auf den Pflichtteil angeordnet hat, wird diese Anrechnung vorgenommen (z. B. eine Anrechnungsbestimmung ist in einem Übergabevertrag ausdrücklich geregelt). Eine Zeitbegrenzung über die Anrechnungspflicht der Zuwendungen (z. B. nach 10 Jahren soll eine Anrechnung erfolgen) gibt es nicht.
Expertentipp von Wolfgang Roth (Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim):
Die Anordnung der Anrechnung muss dem Pflichtteilsberechtigten spätestens bei der Schenkung vorgelegt werden. Dadurch kann er entscheiden, ob er die Zuwendung mit der „Belastung“, sie später im Todesfall bei der Pflichtteilsberechnung anzurechnen, annehmen will oder nicht.
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch sind Eigengeschenke, welche der Pflichtteilsergänzungsberechtigte vom Erblasser erhalten hat, immer anzurechnen. Einer ausdrücklichen Anordnung der Anrechnung durch den Erblasser bedarf es in diesem Bereich nicht. Eine Zeitbegrenzung gibt es ebenfalls nicht; hatte der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten z. B. vor 25 Jahren 10.000,00 DM geschenkt, muss sich der Pflichtteilsberechtigte bei der Geltendmachung seines Pflichtteilsergänzungsanspruchs diese Schenkung ohne die Zeitschranke der 10 Jahre anrechnen lassen.
Außerdem ist die Eigenschenkung noch auf den Wert im Todeszeitpunkt an Hand des Kaufkraftindex umzurechnen (Eine Schenkung von beispielsweise DM 1000 vor 20 Jahren hat heute einen „Wert“ von ca. 650 EURO!).
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Dem Pflichtteilsberechtigten steht dieses Recht auf Anwesenheit bei Aufnahme des Verzeichnisses zu. Deshalb sind ihm hierfür vom Erben mehrere Terminvorschläge zu unterbreiten, so dass er sich darauf einstellen kann. Bei dieser Anwesenheit kann er evtl. Einsicht in die Belege nehmen und sich selbst den Eindruck verschaffen, ob die Auskünfte vom Erben tatsächlich vollständig erteilt wurden.
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Sofort mit dem Tod des Erblassers wird der Pflichtteilsanspruch fällig.
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Am 01.01.2010 trat das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts in Kraft. Die Vorschriften des BGB wurden geändert und modifiziert. Seit diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen mit dem Schluss desjenigen Kalenderjahres, in welchem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte davon Kenntnis erlangte.
Um die Verjährungsfrist zu unterbrechen, muss eine Klage bei Gericht eingereicht werden. Alternativ kann eine verbindliche Erklärung des Erben verlangt werden, wonach dieser den Bestand des Pflichtteilsanspruchs anerkennt und auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Die reine Aufforderung oder Mahnschreiben, den Pflichtteil zu bezahlen, reicht zur Verjährungsunterbrechung nicht aus!
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Weil ein Pflichtteilsberechtigter quasi „außerhalb“ des Nachlasses steht, hat er selbst keinen Einblick über den Umfang der Erbschaft. Er ist auf die Möglichkeiten der Information gegenüber den Erben angewiesen. Hierzu kann er verlangen:
Die Kosten dieser Maßnahmen trägt der Nachlass und sind deshalb vom Erben zu verauslagen.
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Der Erbe muss im Nachlassverzeichnis alle beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten (Schulden) angeben. Die Nachlassgegenstände sind nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren zu bezeichnen (z. B. das Baujahr und Kilometerleistung eines PKW). Den Wert der Nachlassgegenstände muss der Erbe nicht angeben, hierzu steht dem Pflichtteilsberechtigten der Wertermittlungsanspruch gesondert zur Seite.
Außerdem muss auf Verlangen der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über die Schenkungen des Erblassers im Nachlassverzeichnis erteilen.
Expertentipp von Wolfgang Roth (Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim):
Einen Anspruch auf Vorlage von Belegen (z. B. Kontoauszüge, Depotauszüge, Geschäftsbücher, Quittungen usw.) hat der Pflichtteilsberechtigte nicht. Wird z. B. ein Kontostand eines Nachlasskontos zum Todestag angegeben, kann der Pflichtteilsberechtigte nicht verlangen, Kontoauszüge für die Vergangenheit einzusehen. Ein solcher Belegeanspruch wird von der Rechtsprechung abgelehnt. Nur wenn ein Unternehmen (oder eine Beteiligung hieran) in den Nachlass fällt, kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben die Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Bilanzen nebst zugrunde liegenden Geschäftsbüchern und Belegen für die Zeit von 3-5 Jahre vor dem Tod einsehen.
Wurden Grundstücke verschenkt, kann der Pflichtteilsberechtigte die Vorlage der notariellen Verträge verlangen, um zu prüfen, ob der Erblasser Gegenleistungen (z. B. Nießbrauch, Wohnungsrecht) vorbehalten hatte.
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Der Notar muss den Nachlassbestand selbst und aktiv ermitteln, um sein Verzeichnis zu fertigen. Wenn er nur die Erklärungen des Erben über den Nachlassbestand entgegennimmt oder ein ihm übergebenes privates Verzeichnis nur unterschreibt, ohne selbst Nachforschungen über den Nachlass vorzunehmen, liegt kein ordnungsgemäßes notarielles Nachlassverzeichnis vor.
Expertentipp von Wolfgang Roth (Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim):
Selbst wenn der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten schon ein privatschriftliches Verzeichnis zugesandt hatte, kann der Pflichtteilsberechtigte zusätzlich noch ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Dieses hat die höhere Gewähr der Vollständigkeit und Richtigkeit, wie die Rechtsprechung ausgeurteilt hat.
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Sind die Zweifel an der Auskunft begründet, kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangen. Solche „begründete Zweifel“ erkennt die Rechtsprechung an, wenn der Erbe versucht hatte, die Erteilung der Auskunft nachhaltig zu verhindern oder das Nachlassverzeichnis mehrfach berichtigen musste.
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist aber ein schwaches Mittel, um einen Erben zur korrekten Auskunft anzuhalten.
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Wenn der Erbe die vom Pflichtteilsberechtigten verlangten Auskünfte nicht erteilt, kann er vor dem Zivilgericht (nicht beim Nachlassgericht!) im Wege der Stufenklage verklagt werden. Diese Klage, die innerhalb von 3 Jahren erhoben werden kann, unterbricht eine etwaige Verjährung der Pflichtteilsansprüche. Die Stufenklage hat folgende Besonderheiten:
Dem Pflichtteilsberechtigten steht dieses Recht auf Anwesenheit bei Aufnahme des Verzeichnisses zu. Deshalb sind ihm hierfür vom Erben mehrere Terminvorschläge zu unterbreiten, so dass er sich darauf einstellen kann. Bei dieser Anwesenheit kann er evtl. Einsicht in die Belege nehmen und sich selbst den Eindruck verschaffen, ob die Auskünfte vom Erben tatsächlich vollständig erteilt wurden.
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Antwort von Wolfgang Roth (Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim):
Der Begriff des „Pflichtanteil“ wird umgangssprachlich als gesetzlicher Pflichtteil eines Enterbten gem. § 2303 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verstanden.
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Antwort von Wolfgang Roth (Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim):
Im Rahmen der Erbrechtsfreiheit kann ein Kind durch ein Testament oder einen Erbvertrag völlig enterbt werden. Ihm steht dann aber ein Pflichtteilsanspruch zu.
Ausführliche Informationen zum Pflichtteilsrecht finden Sie hier.
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Antwort von Wolfgang Roth (Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim):
Ein Kind kann durch ein Testament jederzeit – auch ohne Angabe von Gründen – enterbt werden. Dadurch entsteht der Pflichtteilsanspruch, der laut Gesetzgeber quasi Verfassungsrang hat. Um auch diese Mindestbeteiligung am Nachlass (Pflichtteilsanspruch) einem Pflichtteilsberechtigten zu entziehen, sind sehr strenge Voraussetzungen notwendig. § 2333 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt, wann einem Kind der Pflichtteil entzogen werden kann. Die dafür maßgeblichen Hürden sind sehr hoch. Die Pflichtteilsentziehung erfolgt rechtlich durch eine letztwillige Verfügung (z. B. Testament), in welcher die Entziehungsgründe genauestens dargelegt werden müssen.
Ausführliche Informationen zur Enterbung und den Pflichtteilsentzug finden Sie hier.
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Antwort von Wolfgang Roth (Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim):
Nein. Nur die nächsten Familienangehörigen des Verstorbenen haben den Anspruch auf den Pflichtteil. Das sind seine Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), sein Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner und – sofern der Erblasser ohne Hinterlassung von Kindern verstorben ist – auch seine Eltern. Zu den „Kindern“ des Erblassers zählen auch sog. „rechtliche“ Kinder, also adoptierte und nicht-eheliche Kinder. Stiefkinder oder Stiefeltern, entferntere Verwandte, wie z. B. Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten, und nicht-eheliche Lebenspartner des Erblassers sind hingegen nicht pflichtteilsberechtigt.
Ausführliche Informationen zur Pflichtteilsberechtigung finden Sie hier.
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Antwort von Wolfgang Roth (Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim):
Ja. Die Scheidung der Eltern hat auf den Erbteil und Pflichtteil eines Kindes, welches von seinem leiblichen Elternteil mittels Testament enterbt wurde, keinen Einfluss. Entscheidend ist und bleibt die Abstammung des Scheidungskindes zum Verstorbenen.
Ausführliche Informationen zum Pflichtteilsrecht finden Sie hier.
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Antwort von Wolfgang Roth (Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim):
Ein Enkelkind ist nur dann beim Tod seiner Großeltern berechtigt, den Pflichtteil zu fordern, wenn der eigene Vater bzw. die eigene Mutter vorverstorben ist. Das Enkelkind rückt dann in diese, seinen Eltern vormals zustehende, Pflichtteilsberechtigung und rechtliche Stellung ein.
Ausführliche Informationen zum Pflichtteilsrecht finden Sie hier.
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Antwort von Wolfgang Roth (Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim):
Die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils ist der Pflichtteil. Anders als der gesetzliche oder testamentarische Erbteil wird der Pflichtteil nur durch eine Geldzahlung erledigt. Einen Anspruch auf einen bestimmten Nachlassgegenstand hat der Pflichtteilsberechtigte nicht.
Ausführliche Informationen zum Pflichtteilsrecht finden Sie hier.
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Antwort von Wolfgang Roth (Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim):
Bereits zu Lebzeiten kann mit dem künftigen Erblasser ein Pflichtteilsverzicht vertraglich geschlossen werden. Dieser Vertrag muss aber, damit er rechtswirksam ist, vor einem Notar beurkundet werden. Wollen sich Eltern in einem Berliner Testament gegenseitig für den ersten Erbfall zu Alleinerben einsetzen, können sie für diesen Todesfall mit ihren Kindern einen solchen Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Damit ist der überlebende Ehegatte vor Pflichtteilsansprüchen der Kinder geschützt. Der Pflichtteilsverzicht kann auch unter der Bedingung stehen, dass der Verzichtende hierfür eine Abfindung erhält oder im Schlusserbfall seinen gesetzlichen Erbteil testamentarisch erhält. Trotz des notariellen Pflichtteilsverzichts kann der Erblasser sein auf den Pflichtteil verzichtendes Kind per Testament als Erbe oder Miterbe bestimmen.
Ausführliche Informationen zum Pflichtteilsrecht und Berliner Testament finden Sie hier.
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Antwort von Wolfgang Roth (Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim):
Zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs kann der Pflichtteilsberechtigte gegenüber den Erben (oder den Miterben im Rahmen einer Erbengemeinschaft) seinen Auskunftsanspruch und Wertermittlungsanspruch geltend machen. Diese müssen ein Nachlassverzeichnis vorlegen, das den Bestand des Nachlasses am Todestag mit sämtlichen Nachlassaktiva und Nachlasspassiva sowie ergänzungspflichtige Schenkungen beinhalten muss.
Der Pflichtteilsberechtigte kann dieses Nachlassverzeichnis vom Erben in privatschriftlicher Form oder als notarielles Nachlassverzeichnis verlangen.
Weil ein Nachlassverzeichnis oft nicht sorgfältig und/oder unvollständig erstellt wird, empfiehlt es sich, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu fordern. Der Notar muss eigene Tätigkeiten zur Ermittlung über die Zusammensetzung des Nachlasses aktiv aufnehmen. Dadurch hat ein notarielles Nachlassverzeichnis die höhere Gewähr der Vollständigkeit und Richtigkeit als ein privates Nachlassverzeichnis.
Ausführliche Informationen zur Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs finden Sie hier.
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Antwort von Wolfgang Roth (Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim):
Der Pflichtteilsanspruch besteht, wenn ein Pflichtteilsberechtigter mittels Erbvertrag oder Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde. Der Anspruch auf den Pflichtteil ist sofort mit dem Tod des Erblassers (Eintritt des Erbfalles) fällig.
Ausführliche Informationen zur Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs finden Sie hier.
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Antwort von Wolfgang Roth (Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim):
Der Wert des Nachlasses beeinflusst die Höhe des Pflichtteilsanspruchs: Je höher der Nachlasswert, um so höher der Pflichtteilsanspruch. Die Nachlassgegenstände müssen deshalb nicht nur ermittelt, sondern auch bewertet werden. Anschließend werden die Erblasserschulden (Verbindlichkeiten, die der Erblasser selbst noch eingegangen war und hinterlassen hatte) und die durch den Erbfall entstandenen Verbindlichkeiten (Erbfallverbindlichkeiten, z. B. Bestattungskosten) abgezogen. Nach diesen Berechnungsschritten bleibt der Nettonachlass, aus dem sich dann die Höhe des Pflichtteilsanspruchs berechnet, übrig.
Befindet sich im Nachlass eine Immobilie, z. B. ein Bauplatz, ein Mietshaus, ein Wohnhaus, eine Eigentumswohnung, ein Erbbaurecht, Ackerland usw., sollte am besten durch Einholung eines Grundbuchauszuges zunächst geprüft werden, ob der Erblasser Alleineigentümer der Immobilie oder sein Ehepartner Miteigentümer gewesen ist. Für die Pflichtteilsberechnung ist der Verkehrswert der Immobilie – bzw. der Anteil des Verstorbenen an der Immobilie – zum Todestag maßgeblich. Auf Steuerwerte kommt es nicht an. Um den Verkehrswert zu ermitteln, sollte ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.
Ausführliche Informationen zur Pflichtteilsberechnung finden Sie hier
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Antwort von Wolfgang Roth (Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim):
Nein. Diese Möglichkeit bestand nur bis zum 01.04.1998 in der Form, dass ein nicht-eheliches Kind vom leiblichen Vater einen vorzeitigen Erbausgleich verlangen konnte. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber ersatzlos aufgehoben.
Einverständlich kann, z. B. gegen Zahlung einer Abfindung, ein solcher Vertrag hingegen geschlossen werden. Zur Rechtswirksamkeit bedarf ein solcher Vertrag der Beurkundung durch einen Notar.
Ausführliche Informationen zum vorzeitigen Erbausgleich finden Sie hier.
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Antwort von Wolfgang Roth (Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim):
Grundsätzlich benötigen Sie einen Anwalt nur, wenn Sie eine Klage vor einem Landgericht erheben. Dies sind Klagen mit einem Streitwert ab 5.000,00 €.
Weil im Pflichtteils- ebenso wie im Erbrecht sehr komplexe Rechtsfragen und Sachverhaltsermittlungen die Regel sind, wird man vor dem Amtsgericht (also bei einem Streitwert unter 5.000,00 €) in der Regel ebenfalls einen Anwalt hinzuziehen. Mit Hilfe eines Anwalts, den Sie frühzeitig in einem Pflichtteilsverfahren einschalten, gestaltet sich die Regulierung grundsätzlich unkomplizierter, emotionsfrei und zügiger. Die dadurch anfallenden Kosten sind im Verhältnis zu den einzufordernden Beträgen in aller Regel sehr gering.
Ausführliche Informationen zu Ihrem Fachanwalt für Erbrecht finden Sie hier.
[ zur Übersicht ] [ nach oben ]Wir prüfen, ob Sie einen Pflichtteilsanspruch haben und gegen wen Sie diesen anmelden müssen. Dazu klären wir den Sachverhalt, berechnen die Höhe des Erbanteils oder Pflichtteils, fordern die für Sie notwendigen Auskünfte von den Erben ein, prüfen diese und fordern nach evtl. notwendiger Einholung von Gutachten den Pflichtteil für Sie an. Falls erforderlich, setzen wir Ihre Ansprüche auch gerichtlich durch.
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