Die Sozialbehörde greift bei der Unterbringung behinderter Menschen oder bei Leistungen zu deren Unterstützung auf das Vermögen der Behinderten bzw. Hilfebedürftigen zu. Nur ein geringer Schonbetrag verbleibt den Behinderten.
Wenn diese etwas erben oder den Pflichtteil bekommen, geht dieser Nachlass an den Kostenträger: Das von den Eltern erwirtschaftete Vermögen (die Erbschaft) fällt also nicht dem bedürftigen Kind zu, sondern dem Staat.
Wie dieser staatliche Zugriff vermieden, die behinderten Kinder aber dennoch etwas erben und damit lebenslang versorgt werden können, zeigt der Obrigheimer Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth auf. Hierzu ist eine ganzbesondere Gestaltung eines Testaments durch die Eltern notwendig, die inzwischen auch vom Bundesgerichtshof akzeptiert wurde.
Fachanwalt Roth hat zu diesem Thema bereits mehrfach publiziert und Fachbücher verfasst.
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Dr. Sylvia Nielsen
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