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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
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Vorausvermächtnis

Unter dem Begriff »Vermächtnis« versteht man das durch letztwillige Verfügung einem bestimmten Miterben zugewandte Recht auf einen Gegenstand aus dem Nachlass, ein Grundstück, einen Geldbetrag, eine Forderung oder Ähnliches.

Wendet der Erblasser in seinem Testament ein solches Vermächtnis einem seiner Erben zu, bezeichnet man dies als Vorausvermächtnis. Der Erblasser bewirkt damit, dass der speziell bedachte Erbe vorab sein Vermächtnis erhält und aus dem Nachlass vor der Teilung entnehmen darf. Der Rest des Nachlasses, vermindert um das Vermächtnis, wird dann entsprechend der angeordneten Erbquoten aufgeteilt. Dies hat zur Folge, dass der mit dem Vorausvermächtnis bedachte Miterbe letztlich mehr erhält, als seiner Erbquote entspricht.

Ist eine solche überquotale Beteiligung eines Miterben am Nachlass nicht gewollt, sondern eine bloße Zuordnung eines bestimmten Nachlassgegenstandes, ist statt eines Vorausvermächtnisses eine so genannte Teilungsanordnung zu verfügen. Dadurch erhält er zwar auch den bezeichneten Vermächtnisgegenstand, muss für dessen (Mehr-)Wert allerdings dem anderen Miterben einen Ausgleich zahlen.

Bei der Testamentsgestaltung ist sehr viel Wert auf eine Klarstellung, welches der beiden erbrechtlichen Instrumente zum Einsatz kommen soll, zu legen. In der Praxis sind Unklarheiten in der Wortwahl allzu häufig Streitpunkte.

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