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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
12.02.2014

Kinder zahlen Pflegeheimkosten der Eltern trotz Kontaktabbruch

Volljährige Kinder müssen die Heimkosten der Eltern auch dann zahlen, wenn sie seit Jahren keinen Kontakt mehr hatten. Das hat der BGH heute entschieden.

Der Fall des BGH:

Ein 89-jähriger verstarb in Bremen. Die örtliche Sozialbehörde zahlte zunächst einen Teil der Heimkosten, forderte sie aber nach dem Tod des Mannes in Höhe von ca. 9.000 Euro vom Sohn zurück, denn er sei zum Elternunterhalt verpflichtet. Dies gelte trotz eines jahrzehntelangen Kontaktabbruchs. Der Anspruch auf spätere Unterhaltszahlungen sei in der Regel nicht verwirkt. 

Dem trat der Sohn entgegen: Seit der Trennung des Vaters von seiner damaligen Ehefrau im Jahr 1971 hatte er auch den Kontakt zu seinem Sohn, abgebrochen. In seinem 1998 geschriebenen Testament bestimmte er, dass der Sohn nur den "strengsten Pflichtteil" erhalten solle. Begründung: Der 27-jährige Kontaktabbruch. Damit habe der Vater aber keinen Anspruch auf Elternunterhalt mehr, argumentierte der Sohn.  

Das Urteil des BGH:

Der BGH urteilte nun aus, dass selbst ein jahrzehntelanger Kontaktabbruch nicht dazu führt, dass der Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt ist. Nur wenn weitere Umstände hinzukommen, könne eine schwere Verfehlung vorliegen, so dass Kinder dann nicht mehr für ihre Eltern aufkommen müssen.

Praxishinweis für Sie:

Das Urteil betrifft einen in der Praxis sehr häufigen Fall. Nun ist höchstrichterlich klargestellt, dass Kinder nach dem Tod der Eltern deren rückständige Kosten beim Sozialamt tragen müssen, selbst wenn zwischen ihnen jahrzehntelang kein Kontakt mehr bestanden hatte.  Den Kindern sollten daher die Erbschaft ausschlagen, um sich dieser Nachlassverbindlichkeiten zu entledigen.

Aktenzeichen:

BGH, XII ZB 607/12





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