Der Bundesrat hat das neue, lange umstrittene Sterbehilfegesetz nun gebilligt. Es sieht vor, die "geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" zukünftig unter Strafe zu stellen. In seiner Sitzung vom 27.11.2015 hat der Bundesrat ein entsprechendes Gesetz zur Einfügung eines neuen Straftatbestandes in § 217 des Strafgesetzbuchs genehmigt.
Wer einem Sterbewilligen geschäftsmäßig tödliche Medikamente gewährt, unterliegt zukünftig einer Strafandrohung von bis zu drei Jahre Haft.
Ein Suizid (Selbsttötung) bleibt auch künftig hingegen straflos. Das Gesetz soll die Entwicklung der Beihilfe zum Suizid zu einem Dienstleistungsangebot der gesundheitlichen Versorgung verhindern. Die prinzipielle Straflosigkeit des Suizids und der Teilnahme daran werde nicht infrage gestellt, wie der Bundesrat in einer Pressemitteilung erklärt. Angehörige oder andere dem Suizidwilligen nahestehende Personen, die sich nicht geschäftsmäßig an der Tat beteiligen, seien von einer Strafandrohung ausgenommen.
Sobald der Bundespräsidenten das Gesetz unterzeichnet hat, tritt es am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Ob es tatsächlich die gewünschte Klarheit für die Praxis bringt, wird sich zeigen. Insbesondere die Ärtzeschaft ist nun in der Pflicht, da der Begriff der "Geschäftsmäßigkeit" unscharf ist und auch Ärzte betreffen kann und wird. Die Auslegung des Begriffs wird zu gegebener Zeit der Rechtsprechung obliegen, worauf Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth hinweist.