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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach

Was tun nach einem Todesfall?

Erste Schritte

Nach dem Tod des Verstorbenen sitzt die Trauer bei den Angehörigen tief. Dennoch sind diese – teilweise auch aus gesetzlichen Verpflichtungen heraus – gezwungen, verschiedene Maßnahmen und Tätigkeiten umzusetzen.

Was Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth, Obrigheim, für Sie unmittelbar nach einem Todesfall eines Angehörigen tun kann:

  • Beratung und Vertretung bei den bereits ersten Schritten und Erledigungen nach einem Sterbefall.
  • Herstellung de Kontakte zu seriösen Bestattungsunternehmen.
  • Kontaktaufnahme mit dem Nachlassgericht.
  • Abgabe eines Testaments, welches Sie aufgefunden haben.
  • Wenn Sie unsicher sind, ob Sie eine Erbschaft annehmen wollen, weil diese vielleicht überschuldet ist, berate ich Sie über Ihre Möglichkeiten, Ihre Haftung als Erbe auf den Nachlass zu beschränken. Dadurch schützen Sie Ihr eigenes, privates Vermögen.

Die nachfolgende Übersicht soll Ihnen helfen, trotz der Trauer beim Tod eines Angehörigen die Übersicht über die dringend notwendigen Maßnahmen nicht zu verlieren.


1. Ausstellung des Totenscheins:

Der Totenschein wird durch den Hausarzt, der umgehend vom Tod eines Menschen zu benachrichtigen ist, ausgestellt. Ist ein Notarzt hinzugezogen worden, weil der Hausarzt nicht erreichbar ist, erledigt er die Ausstellung des Totenscheins. Tritt der Tod in einem Krankenhaus ein, stellt der Krankenhausarzt diese Urkunde aus.


2. Beantragung einer Sterbeurkunde:

Nach einem Todesfall haben bestimmte Einrichtungen und Personen das Standesamt vom Todeseintritt zu informieren. Dort wird das Personenstandsregister geführt, in welches auch der Tod als Standestatsache aufgenommen wird. Das Standesamt am Ort des Todesfalles stellt die Sterbeurkunde aus. Bei Eintritt des Todes in einem Krankenhaus oder an einem Unfallort ist das für diesen Ort zuständige Standesamt zu informieren. Die nächsten Angehörigen und die Erben benötigen ein besonders wichtiges Dokument, nämlich die Sterbeurkunde. Diese ist für eine Vielzahl bürokratischer Vorgehensweisen notwendig und vorzulegen. Das zuständige Standesamt sollte möglichst bald alle notwendigen Unterlagen erhalten, damit der Verstorbene in das Sterberegister eingetragen und die Sterbeurkunde ausgestellt werden kann. Folgende Unterlagen sind dem Standesamt vorzulegen:

  • der Totenschein,
  • der Personalausweis des Verstorbenen,
  • die Geburtsurkunde,
  • bei Verheirateten: die Heiratsurkunde,
  • bei Geschiedenen: das Scheidungsurteil,
  • bei Witwen und Witwern: die Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehegatten,
  • bei eingetragenen Lebenspartnern: die Nachweise über die Begründung der Lebenspartnerschaft.

In der Regel befinden sich diese Dokumente im Stammbuch der Familie bzw. Familienbuch.

Von der Sterbeurkunde sollten mehrere Ausfertigungen verlangt werden (mindestens 7), da diese bei einer Vielzahl von Behörden und Ämtern vorgelegt werden muss.  


3. Die Beauftragung eines Bestattungsunternehmens:

Regelmäßig ist nach dem Todesfall ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen. Dieses kümmert sich um die Beschaffung eines Sarges oder einer Urne und um die Überführung der sterblichen Überreste vom Sterbeort zum Friedhof. Die Aufbewahrung des Leichnams, dessen Einsargung und die Abstimmung mit dem Friedhofsamt über die weiteren Formalitäten der Bestattung erledigt das Bestattungsunternehmen in der Regel direkt. Auch die Beantragung einer Sterbeurkunde oder sonstiger Unterlagen kann einem Bestatter übertragen werden.

Eine Traueranzeige kann über ein Bestattungsunternehmen als Dienstleistung ebenso geschaltet werden, wie die Abrechnung der Kosten des Todesfalles mit einer Sterbegeldversicherung.

Übernimmt ein Bestattungsunternehmen die Regelung aller Formalitäten als „Gesamtpaket“, kann dies recht teuer kommen. Wegen des nach dem Tod eingetretenen Zeitdrucks fragen die Hinterbliebenen in aller Regel nicht nach den Preisen weiterer Bestattungsunternehmen nach, sondern kontaktieren nur das ortsnächste. Es ist jedoch sinnvoll, wenn ein Dritter, der über genügend Zeit verfügt, im Auftrag der Angehörigen verschiedene Angebote von Bestattern einholt.  


4. Benachrichtigung von Angehörigen und sonstigen Personen:

Vom Eintritt des Todes und vom Termin der Beisetzung (Bestattung, Beerdigung) sind verschiedene Personenkreise zu informieren, z. B.:

  • Angehörige, Verwandte und Freunde des Verstorbenen,
  • der örtliche Pfarrer,
  • ehemalige Mitarbeiter und der Arbeitgeber des Verstorbenen,
  • der ehemalige Mieter bzw. Vermieter des Verstorbenen,
  • Vereine, denen der Verstorbene angehörte.

5. Information der Rentenstelle:

Ist ein Angestellter oder Arbeiter verstorben, informiert regelmäßig der Arbeitgeber den Träger der Rentenversicherung. Bei einem Unternehmer oder Freiberufler muss ein Angehöriger oder Bekannter den Rentenversicherungsträger über den Todeseintritt informieren. Der gesetzlichen Rentenversicherung, welcher der Verstorbene angehörte, ist eine beglaubigte Kopie der Sterbeurkunde zuzuleiten; eine solche Ausfertigung wird in der Regel vom Standesamt sogleich erteilt.

Eine Witwenrente oder Waisenrente kann bei der Rentenversicherung beantragt werden. Damit es nicht zur monatelangen Verzögerung der Auszahlung der Renten kommt, sollten die Anträge bereits komplett ausgefüllt und zusammen mit allen Unterlagen (Sterbeurkunde, letzte Rentenmitteilung an den Verstorbenen, Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Kopie des Personalausweises desjenigen, der die Hinterbliebenenrente beansprucht) eingereicht werden.  


6. Krankenversicherung und Lebensversicherung:

Die Krankenkasse, bei welcher der Verstorbene versichert war, wird zunächst vom Arbeitgeber über den Tod informiert. Bei verstorbenen Selbständigen oder Rentnern müssen Angehörige die Krankenkasse benachrichtigen. Sie müssen auch die Überweisungen oder Abbuchungen, die in der Regel als Monatslastschrift vom Girokonto des Verstorbenen laufen, stoppen.

Seit 2004 wird ein „Sterbegeld“ nicht mehr bezahlt. Nur Verwandte eines verstorbenen Beamten und diejenigen, welche die Beerdigung eines Beamten bezahlt haben, haben einen Anspruch auf Sterbegeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz.

Witwen, Witwer und Waisen sollten dann den Kontakt zur Krankenkasse des Verstorbenen suchen, wenn sie als freiwillig mitversicherte Personen innerhalb von 3 Monaten nach dem Tod die freiwillige Mitgliedschaft bei der Krankenversicherung beantragen wollen.

In der Regel ist innerhalb von 2 Tagen (48 Stunden) eine Lebensversicherung und eine vorhandene Unfallversicherung zu informieren. Um die Frist zu wahren, genügt zunächst die Mitteilung per Telefax, E-Mail oder per Telefon. Man sollte darauf achten, dass eine Bestätigung über den Eingang der Information bei der Versicherung erteilt wird. Wird der Tod mittels Brief mitgeteilt, sollte dies per Einschreiben/Rückschein erfolgen, um den Zugang der Information bei der Versicherung zu beweisen.

In der Regel verlangt die Lebensversicherung noch die Vorlage einer Ausfertigung der Sterbeurkunde und einer Kopie des Totenscheines.

Die Berufsgenossenschaft ist für den Fall, dass es sich um einen Arbeitsunfall, der zum Tod führte, handelt, innerhalb von 48 Stunden zu benachrichtigen.


7. Sonstige Versicherungen des Verstorbenen

Eine Hausratversicherung, eine Kfz-Haftpflichtversicherung oder sonstige Haftpflichtversicherungen müssen ebenfalls informiert und notfalls gekündigt werden. Die Angehörigen bzw. Hinterbliebenen haben oft die Möglichkeit, die Versicherungen zu übernehmen. Gerade bei einer Hausratversicherung oder Kfz-Versicherung, bei der ein Schadensfreiheitsrabatt übertragen werden könnte, sollte umgehend Kontakt mit dem Versicherungsvertreter des Verstorbenen aufgenommen und diese Fragen geprüft werden.


8. Sparkonten, Vollmachten und Rechte aus Lebensversicherungen:

Die Konten, Lebensversicherungen und etwaige Vollmachten, welche der Verstorbene erteilt hatte, müssen umgehend überprüft und notfalls widerrufen oder gesperrt werden. Hatte der Verstorbene z. B. eine Vollmacht zu Gunsten Dritter über den Tod hinaus erteilt, sollte diese von den Erben widerrufen werden, sofern sie nicht in dessen Interesse liegen. Dasselbe ist für Bezugsberechtigungen in Verträgen von Lebensversicherungen, einem Sparbuch und sonstigen Verträgen zugunsten Dritter zu beachten (Widerruf).

Zahlungsansprüche aus solchen Verträgen zugunsten Dritter sind in der Regel nicht Teil des Nachlasses, denn der Bezugsberechtigte hat einen direkten Zahlungsanspruch an die Bank bzw. das Lebensversicherungsunternehmen. Wenn dieser Bezugsberechtigte aber vom Todeseintritt noch nichts weiß, kann bei einer widerruflichen Lebensversicherung das Bezugsrecht durch die Erben widerrufen werden; dann kann die Versicherungssumme in den Nachlass „umgeleitet“ werden.

Damit dem möglichen Widerruf eines Erben der Begünstigte/Bezugsberechtigte zuvorkommen kann, sollte dieser schnellstmöglich gegenüber der Lebensversicherung und Bank mitteilen, dass er die Zahlung annimmt. 


9. Kontakt mit dem Nachlassgericht, Abgabe eines Testamentes:

Für die Bearbeitung des Sterbefalles ist grundsätzlich dasjenige Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Nur in Bayern teilt das zuständige Standesamt den ihm gemeldeten Todesfall direkt dem zuständigen Nachlassgericht mit. In den meisten Bundesländern unterrichten die Behörden das Nachlassgericht nicht direkt, so dass dort eine Mitteilung an das zuständige Nachlassgericht von den Hinterbliebenen gemacht werden sollte.

Wer ein Testament auffindet oder in Besitz hat, ist gesetzlich verpflichtet, es beim Nachlassgericht unverzüglich nach Kenntnis vom Todesfall abzugeben. Abzugeben sind alle Schriftstücke, die einen Letzten Willen darstellen können. Einer Überschrift „Testament“ oder „Letzter Wille“ bedarf es also nicht; entscheidend ist der Inhalt des Schriftstückes. Alles, was den Schluss auf eine letztwillige Verfügung zulassen könnte, ist dem Nachlassgericht unverzüglich zukommen zu lassen. Allein dieses Gericht entscheidet, ob ein Schriftstück als Testament anzusehen und ob es rechtsgültig ist.

Expertentipp von Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth, Obrigheim:

Wer ein Testament in Händen hat, es aber wissentlich dem Nachlassgericht gegenüber nicht abliefert, kann sich der Urkundenunterdrückung strafbar machen und dadurch erbunwürdig sein.


10. Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft:

Mit dem Tod des Erblassers fällt die Erbschaft den Erben automatisch an gem. § 1942 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Einer eigenständigen Annahmeerklärung des Erben bedarf es nicht.

Niemandem kann jedoch eine Erbschaft „aufgedrängt“ werden. Jedem Erben steht das Recht zu, die Erbschaft auszuschlagen, außer er hat die Erbschaft bereits zuvor wirksam angenommen.

Expertentipp von Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth, Obrigheim:

Wer die Erbschaft ausschlagen will, muss dies in beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht erklären und hierzu die Ausschlagungsfrist von grundsätzlich 6 Wochen beachten (§ 1944 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die Ausschlagungserklärung muss also vor einem Notar erfolgen und diese notarielle Erklärung innerhalb der 6-Wochen-Frist dem Nachlassgericht zugehen.

Wer irrtümlich eine Erbschaft, z. B. wegen vermuteter Überschuldung, ausgeschlagen oder irrtümlich angenommen (z. B. in der Meinung, es sei genügend Nachlass vorhanden) hat, kann diese Erklärungen unter bestimmten Voraussetzungen wieder anfechten.

Expertentipp von Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth, Obrigheim:

Für diese komplizierte Vorgehensweise sollten Sie den Rat eines Erbrechtsexperten einholen.


11. Der Erbschein:

Beim zuständigen Nachlassgericht kann ein Erbschein beantragt werden. Ohne Antrag erteilt das Nachlassgericht von sich den Erbschein nicht! Liegt ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag vor, bedarf es grundsätzlich keines Erbscheins. Versicherungen und Banken akzeptieren ein notarielles Testament als Erbnachweis, wenn darauf ein Eröffnungsstempel des Nachlassgerichts vorhanden ist.

Bei einem handschriftlichen Testament ist in der Regel die Erteilung des Erbscheins zwingend notwendig, damit sich der Erbe bzw. die Erben gegenüber Versicherungen, Banken und Behörden ausweisen können. Insbesondere dann, wenn Immobilien im Nachlass sind, verlangt das Grundbuchamt zur Umschreibung auf die Erben die Vorlage eines Erbscheins.


12. Steuererklärung:

Der Erbe rückt in die steuerrechtliche Position des Erblassers nach und ist deshalb verpflichtet, noch ausstehende Steuererklärungen zu fertigen und abzugeben. Ebenso muss der Erbe die Erbschaftsteuererklärung anfertigen und dem zuständigen Finanzamt vorlegen und die daraus resultierende Erbschaftsteuer bezahlen. Das Erbschaftsteuerfinanzamt ist in der Regel eine gesonderte Abteilung des allgemein zuständigen Finanzamtes und kann bei der jeweiligen Zentrale des „Heimatfinanzamts“ erfragt werden.


13. Mietverträge, Daueraufträge:

Dauerschuldverhältnisse, z. B. über den Bezug von Strom, Wasser, Gas, Abonnement einer Zeitung usw. können gekündigt werden, wenn der Erbe diese nicht übernehmen möchte. Einzugsermächtigungen und Daueraufträge, welche diese Bezugsverhältnisse betreffen, sind gegenüber der Bank des Verstorbenen zu widerrufen.

Ob ein Mietverhältnis und der Mietvertrag übernommen oder gekündigt werden soll oder muss, kann der Erbe unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen selbst entscheiden bzw. steht ihm ein Sonderkündigungsrecht zu.


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