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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach

Aktuelles aus der Kanzlei

07.03.2024
Notarverzeichnis und Kosten

Nachlassverzeichnis vor Notar im Pflichtteilsrecht wird billiger

Eine für Erben und Miterben günstige Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm getroffen, bei der es um die Kosten für die Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses im Pflichtteilsrecht geht. Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erläutert, wie nun die Gebührenrechnungen der Notare für diese Tätigkeiten moniert und "nach unten" korrigiert werden können.

Der Leitgedanke des OLG Hamm

Bei einem notariellen Nachlassverzeichnis richtet sich der Geschäftswert für die Notargebühren nur nach den im Verzeichnis aufgenommenen Werten des Aktivnachlasses sowie der angegebenen Schenkungen (sog. fiktiver Nachlass). Der Wert von Nachlasspassiva bleibt außen vor.

Der entschiedene Sachverhalt

Ein Notar erstellte für einen Erben ein Nachlassverzeichnis im Rahmen eines Pflichtteilsverfahrens. Für seine Kostenrechnung legte er als Geschäftswert die Summe aus den Nachlassaktiva und den fiktiven Nachlass zugrunde. Das Landgericht änderte die Kostenrechnung dahingehend ab, dass auch die Nachlasspassiva dem Geschäftswert hinzugerechnet wurden. Dagegen erhebt der Erbe erfolgreich die Beschwerde zum OLG.

Die tragenden Gründe der Entscheidung

Der Geschäftswert für die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses bei einem Verfahren über den Pflichtteil richtet sich laut § 115 S.1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) nach dem Wert der verzeichneten Gegenstände. Grundlage hierfür sind die allgemeinen Normen der §§ 35 ff. GNotKG und den Bewertungsvorschriften der §§ 46 ff. GNotKG.

Weder dem Gesetzeswortlaut noch der Entstehungsgeschichte ist die Addition von Nachlassverbindlichkeiten zu den Aktivposten zu entnehmen. Der Begriff „Gegenstand“ entspricht nicht dem Begriff „Wert“, § 115 S.1 GNotKG. „Gegenstand“ umfasst alle Sachen, Forderungen, Immaterialgüterrechte und Vermögenspositionen, die verzeichnet werden, nicht jedoch Schulden. Nach dem Bestimmtheitsgebot bei der Erhebung von Gebühren muss der Gebührenschuldner (hier: der Erbe, der den Auftrag zur Erstellung des Verzeichnisses gab) die Höhe der zu erwartenden Gebührenlast auf Grund der gesetzlichen Festlegungen abschätzen können. Das wäre nicht der Fall, wenn Verbindlichkeiten werterhöhend berücksichtigt würden, obwohl dies aus dem Wortlaut des § 115 S.1 GNotKG gar nicht ersichtlich ist. Vielmehr spricht § 38 GNotKG bereits für das Gegenteil. Obwohl die Verzeichnung der Nachlassverbindlichkeiten arbeitsaufwendig sein kann, kommt es nicht auf den Aufwand des Notars an, so dass auch dies kein Grund ist, die Nachlassverbindlichkeiten werterhöhend zu berücksichtigen.

Praxishinweis für Sie

Die Entscheidung zeigt, dass Kostenrechnungen für notarielle Nachlassverzeichnisse gründlich geprüft werden sollten, um der in der Praxis verbreitete Auffassung, dass auch die Nachlassverbindlichkeiten dem Geschäftswert zuzuschlagen sind, entgegen zu treten.

Also: Augen auf bei Notarrechnungen! 

Fundstelle: OLG Hamm, Beschluss vom 1.8.2023 – 15 W 310/20

 

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28.02.2024
Versteigerung des Familienheims

Blockade und Verzögerung von Versteigerungsverfahren

Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth zeigt Möglichkeiten für einen Miterben auf, der sich gegen die Versteigerung einer Nachlassimmobilie wehren möchte. Dabei sind - insbesondere prozessrechtliche - Besonderheiten zu beachten:

Die Ausgangslage der Versteigerung

Nicht selten werden im Zuge der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft Nachlassimmobilien mangels Einigkeit der erbrechtlich Beteiligten der Teilungsversteigerung zugeführt. Jedem Miterben steht jederzeit dieser Weg offen, unabhängig von seinem Miterbanteil. Für die anderen Miterben stellt sich die Frage, wie ein solches Teilungsversteigerungsverfahren entweder verzögert oder mit begründeten Einwendungen ganz abgewendet werden kann.

I. Beschwerde gegen die Wertfestsetzung

Das Amtsgericht als Versteigerungsgericht setzt per Beschluss den Verkehrswert der Nachlassimmobilie – in der Regel durch Einholung von Sachverständigengutachten – von Amts wegen fest. Dieser Wertfestsetzungsbeschluss ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, § 74 a V 3 ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz). Ein solches Anfechtungsrecht steht jedem Miterben gesondert zu. Im Beschwerdeverfahren sind Einwendungen gegen das Gutachten beispielsweise dergestalt möglich, dass der festgesetzte Wert sich zwischenzeitlich durch äußere Umstände erheblich verändert hat, dass der Gutachter befangen war oder das Gutachten inhaltlich fehlerhaft ist.

Erst wenn dieses „Zwischenverfahren“ über die Wertfestsetzung beendet ist, kann die Versteigerung fortgesetzt werden. 

II. Einstweilige Einstellung des Versteigerungsverfahrens nach § 180 Absatz 2 ZVG

Auf Antrag eines Miterben kann für längstens sechs Monate die einstweilige Einstellung des Verfahrens angeordnet werden, § 180 Abs. 2 Satz 1 ZVG. Dies geschieht, wenn die Verfahrensverzögerung unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Miterben zumutbar sein. Wenn zum Beispiel Vergleichsverhandlungen geführt werden und diese Erfolg versprechend erscheinen, kann eine solche Einstellung erfolgen. Auch muss während der Einstellungsdauer eine Verbesserung wichtiger Umstände zu rechnen sein, so dass der Aufschub der Antragsteller gegenüber zumutbar sein muss. Dabei kommt es auf den Einzelfall an.

In der Praxis sind solche Umstände beispielsweise die Werterhöhung der Immobilie, die durch anstehende Reparaturen erfolgen wird, oder die Wertsteigerung der Immobilie wegen anstehenden Ausweisens des Grundstücks (Wiese, Acker) als Bauland oder glaubhafte Bemühungen, dass die für die Finanzierung des im Versteigerungsverfahren befindlichen Familienheims erforderlichen Kreditmittel beschafft werden können.

Der Einstellungsantrag kann nur innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen gestellt werden, wobei die Frist mit Zustellung der gerichtlichen Verfügung, mit welcher der Antraggegner (Miterbe) auf sein Antragrecht hingewiesen wird, beginnt, §§ 180 Abs. 3, 30 b Abs. 1 ZVG.

III. Einstweilige Einstellung nach § 765 a ZPO

Die Norm ist eng auszulegen. Hierfür ist eine sittenwidrige Härte für die Fortsetzung des Verfahrens glaubhaft zu machen, wobei diese Härte mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren sein muss. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Versteigerung nur betrieben wird, um Kosten zu verursachen.

Grundsätzlich ist der in der Praxis immer wiederkehrende Einwand, dass der Miterbe, der die zu versteigernde Immobilie bewohnt und sie bei einer Versteigerung verlassen müsste, was ihn unter Umständen sogar in Suizidgefahr bringen kann, irrelevant, wie die Rechtsprechung entschieden hat.

IV. Inhaltliche Einwendungen

Grundsätzlich werden sachliche bzw. inhaltliche Gegenrechte im Wege der Drittwiderspruchsklage analog § 771 der Zivilprozessordnung (ZPO) geltend gemacht. Dazu muss also eine gesonderte Klage vor dem Landgericht erhoben werden, damit das vor dem Amtsgericht laufende Versteigerungsverfahren blockiert wird.

Eine solche Einwendung ergibt sich in der Regel aus dem Testament des Erblassers. In Frage kommt beispielsweise ein Teilungsverbot des Erblassers über die Nachlassimmobilie. Wünscht der Verstorbene also nicht, dass die Erben die Immobilie (meist das hinterlassene Familienheim) versteigern und hat er dies in seinem Testament aufgeschrieben, ist sein letzter Wille mittels Klage durchzusetzen.

Haben sich die Miterben einvernehmlich darüber geeinigt, die Immobilie bis zu einem gewissen Zeitpunkt oder dauerhaft nicht zu veräußern, steht dem Versteigerungsantrag diese Vereinbarung entgegen. Eine solche Vereinbarung muss auch dann nicht vor einem Notar beurkundet werden, sondern gilt auch dann ohne Notarvertrag, wenn Grundbesitz im Nachlass ist.

Hat der Erblasser eine Teilungsanordnung über die Immobilie getroffen, § 2048 BGB, steht dies der Teilungsversteigerung materiell-rechtlich entgegen. Das ist der Fall, wenn laut Testament einem Miterben ausdrücklich die Immobilie zugeschrieben ist und der Erbe den anderen Miterben dafür einen Wertausgleich zahlen muss.

Die vor einigen Jahren noch zulässige „Nadelstichtaktik“, wonach bei Vorhandensein mehrerer Nachlassimmobilien die Teilungsversteigerung nur hinsichtlich einzelner Immobilien eingeleitet wurde, um einem anderen Miterben Nadelstiche zuzusetzen, ist nicht (mehr) möglich, wie der Bundesgerichtshof und das Kammergericht Berlin entschieden haben.

Ist eine Testamentsvollstreckung über den Nachlass angeordnet, geht dessen alleinige Verfügungsbefugnis einem Versteigerungsantrag eines einzelnen Miterben vor, da der Testamentsvollstrecker selbst Antragsteller im Versteigerungsverfahren ist und die Erben Antraggegner. Der Testamentsvollstrecker kann gegen den Versteigerungsantrag eines Miterben auf Grund seines Verfügungsrechts nach § 771 ZPO analog vorgehen.

V. Fazit

Die taktische Verzögerung eines Teilungsversteigerungsverfahrens ist durch verschiedene Rechtsbehelfe und Klagemöglichkeiten eröffnet. Ob sie immer sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt, wobei auch die Kostenfrage immer im Auge zu behalten ist. Ihr Fachanwalt für Erbrecht kann Sie bei solchen Verfahren unterstützen.

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08.01.2024
Grabpflege in der Praxis

Aktuelle Rechtsfragen zur Grabpflege

Im Prinzip taucht nach jedem Sterbefall nicht nur die Frage der Bestattung mit der Erstanlage einer Grabstätte auf, sondern werden Probleme rund um die Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit des Erblassers relevant. Das gilt vor allem in den Bereichen des Pflichtteilsrechts und Erbschaftsteuerrechts. Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth aus Obrigheim fasst praxisrelevante Fragen, auch anhand neuester BGH-Rechtsprechung, zu diesen Themen anschaulich zusammen.

Grabpflegekosten im Pflichtteilsrecht

Im Rahmen der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen war lange Zeit streitig, ob die Kosten der laufenden Grabpflege pflichtteilsminimierend vom Nachlasswert abgezogen werden können. Als „Beerdigungskosten“ i.S.d. § 1968 BGB sind grundsätzlich nur solche Kosten anzusehen, die für die Erstanlage der Grabstätte aufgewendet werden. Die Kosten für die übliche Grabpflege fallen nicht mehr darunter, weil die Grabpflege nur eine sittliche, nicht jedoch eine Rechtspflicht darstellt, denen die Hinterbliebenen unterworfen sind (BGH NJW 1973, 2103). Ein Teil der Rechtsprechung ordnete dennoch die Grabpflegekosten unter § 1968 BGB ein (LG Heidelberg, ZEV 2011, 583). Dem ist der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst allerdings entgegengetreten: Selbst dann, wenn die Grabpflege per Testament angeordnet wird, ist diese pflichtteilsrechtlich nicht als Nachlassverbindlichkeit anzusetzen (BGH, BeckRS 2021, 13049). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Erblasser bereits selbst zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag abgeschlossen hatte, der noch für die nach seinem Tod restliche Ruhezeit gilt: dann stammt diese Verbindlichkeit noch vom Erblasser her und stellt eine Nachlassverbindlichkeit dar.

Grabpflegekosten und Erbschaftsteuer

Im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung sind pauschal EURO 10.300,00 ohne Nachweis bei der Erbschaftsteuer für die Kosten der Bestattung des Erblassers sowie für die übliche Grabpflege abzugsfähig, § 10 V Nr.3  S. 2 ErbStG. Damit sind alle Kosten für die Bestattung, insbesondere für die Grabpflege grundsätzlich abgegolten. Außerdem sind nach § 10 V Nr. 2 ErbStG Verbindlichkeiten aus Auflagen abzugsfähig. Eine Auflage liegt vor, wenn der Erblasser den Erben oder einem Vermächtnisnehmer testamentarisch zu einer Leistung verpflichtet, ohne einem anderen ein Recht auf diese Leistung zuzuwenden (§§ 1940, 2192 BGB). Eine solche Auflage muss eine rechtliche Verpflichtung des Erben formwirksam begründen. Soll laut Testament ein Geldbetrag vermacht und zur Grabpflege verwendet werden, fragt sich, ob dadurch die Pauschale des § 10 V Nr.3, 2 ErbStG gegenüber § 10 V Nr.2 ErbStG vorrangig ist und diese Vorschrift, soweit der Pauschbetrag reicht, verdrängt. Für eine solche Verdrängung spricht sich die Finanzgerichtsbarkeit aus.

Nicht selten musste der Erblasser selbst bereits eine Grabpflege für einen Grabstätte durchführen, in der eine dritte Person bestattet ist (zum Beispiel der vorverstorbene Ehegatte oder Verwandte). Solche Aufwendungen sind als Nachlassverbindlichkeit erbschaftsteuerlich abzugsfähig, wenn sich schon der Erblasser für die Dauer des Grabnutzungsrechts zur Pflege verpflichtet hatte und diese Pflicht auf seinen eigenen Erben übergegangen ist, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat. Für den Übergang des Grabnutzungsrechts auf den Erben des zur Grabpflege Verpflichteten ist die durch den Friedhofsträger in der Friedhofsatzung getroffenen Regelung entscheidend. Eine Friedhofsatzung kann Rechtsnachfolgeregelungen für das Grabnutzungsrecht treffen, die an die Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) anknüpfen und damit die Übertragung auf den Erben des Grabpflegeberechtigten bestimmen. Sofern und soweit dies der Fall ist, geht die Pflicht zur Grabpflege auf den Erben des Grabpflegeverpflichteten nur über, wenn jener dem Erwerb zustimmt, da er sich damit die Bestimmungen der Friedhofsatzung unterwirft. Die Zustimmung zum Übergang kann beispielsweise bereits in der Entgegennahme der Grabnutzungsurkunde liegen.  

Hat der Erbe vom Erblasser das Grabnutzungsrecht erworben, sind die Aufwendungen für die Grabpflege nach § 10 V Nr.1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig, sofern sich der Erblasser schon für die Dauer der Nutzung zur Pflege verpflichtet hatte und der Erbe diese Pflicht übernimmt. Abzugsfähig sind die am Bestattungsort üblichen Aufwendungen für die Grabpflege, wobei als Schätzungsgrundlage Kostenvoranschläge ortsnaher Friedhofsgärtner herangezogen werden können.

Wer muss das Grab pflegen?

Testamentarisch kann sowohl ein Erbe als auch ein Vermächtnisnehmer mit der Auflage zur Grabpflege beschwert werden, § 1940 BGB. Verstirbt der auf diese Weise mit der Auflage Beschwerte vor Ablauf der Ruhezeit, fragt sich, ob seinen eigenen Erben die übernommene Grabpflege weiterhin trifft und auf ihn vererbt wurde. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Grabpflegepflicht eine höchstpersönliche Pflicht des Verstorbenen war. Dies kann in einem Näheverhältnis zwischen dem Verstorbenen und dem zur Grabpflege Verpflichteten liegen, wie das Amtsgericht München im Jahr 2023 urteilte (AG München, BeckRS 2023, 32676).

Kann Grabschmuck Dritter zurückgewiesen werden?

Das Recht der Totenfürsorge und die Grabpflege stehen in engem Zusammenhang. Wem das Recht der Totenfürsorge zusteht, kann einen Dritten bei der Entscheidung, wie die Grabstätte gestaltet wird und deren Erscheinungsbild aussieht, ausschließen. Ihm steht das Recht der dauerhaften Pflege der Grabstelle unter Ausschluss Dritter selbst zu.  Dabei kommt es auf den Erblasserwillen an, der zu ermitteln und sodann umzusetzen ist.

Wem das Grabpflegerecht zusteht, kann auch alleine darüber entscheiden, ob Grabschmuck auf dem Grab durch Dritte abgelegt werden darf. Dies beinhaltet hingegen keinen vollständigen Ausschluss des Dritten, der das Grab schmücken will. Aus § 242 BGB folgt, dass aus Pietätsgründen einem Dritten zumindest der Anspruch zusteht, an der Grabpflege dergestalt beteiligt zu werden, dass der Grabpflegeberechtigte den Grabschmuck nur dann zurückweisen darf, wenn jener nicht dem übrigen Grabschmuck und Gestaltung entspricht. Insoweit folgt aus § 242 BGB das Recht des Dritten, an der Grabpflege zumindest in der Weise beteiligt zu werden, indem der Grabpflegeberechtigte zu prüfen hat, ob der ihm zugeleitete Grabschmuck der sonstigen Grabgestaltung entspricht, wie das Amtsgericht Bergen vor wenigen Jahren entschieden hat (AG Bergen auf Rügen, NJW-RR 2015, 648).       

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01.12.2023
Mittig unterschriebenes Testament gilt nicht

Unwirksames Testament, wenn Unterschrift nicht unten steht

Das Oberlandesgericht München (OLG) hat entschieden, dass ein Testament unwirksam ist, wenn die Unterschrift des Testators nur innerhalb des Testamentstextes steht. Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erläutert den entschiedenen Fall für Sie:

Der Leitgedanke des Gerichts

Befindet sich die Unterschrift des Errichters eines Testaments nicht unter dem Testamentstext, um diesen abzuschließen, sondern in der Mitte des Testaments und wird die Person des Erben erst unterhalb der Unterschrift genannt, ist das ganze Testament unwirksam.

Der entschiedene Sachverhalt

Eine Dame errichtet ein handschriftliches Testament, in dem sie zunächst ihr Vermögen auflistete und dass sie dies alles „vermachen“ wollte. Diese Erklärung unterschrieb sie. Erst im Anschluss daran setzte sie denjenigen ein, der dies alles erhalten sollte, nämlich ihren Neffen. Den Zusatz unterschrieb sie nicht mehr, sondern steckte ihre Verfügung in einen Briefumschlag mit der Aufschrift „Testament“. Nach ihrem Tod beantragte der Neffe einen Alleinerbschein, den ihm das OLG letztendlich versagt.

Die tragenden Gründe der Entscheidung

Das Testament ist nicht von der Erblasserin unterschrieben und daher nichtig. Die Formvorschriften für Testamente dienen dazu, dass sich der Erblasser darüber klar wird, welchen Inhalt seine Verfügung von Todes wegen haben soll und dass bloße Vorüberlegungen und Entwürfe eine Nachfolgeregelung von der letztendlich maßgebenden letztwilligen Verfügung exakt abgegrenzt werden. Erst mit der Unterschrift bekennt sich der Erblasser zu dem errichteten Testamentstext und schließt ihn räumlich ab. Somit werden unwirksame, nachträgliche Ergänzungen und Zusätze von diesen Vorüberlegungen ausgeschlossen.

Die Unterschrift muss also den Mindestinhalt eines Testaments räumlich abschließen. Änderungen oder nachträgliche Ergänzungen sind ebenfalls zu unterzeichnen, wenn sie wirksam sein sollen.

Die Erblasserin konkretisiert zwar ihren Nachlassumfang an Hand der Vermögensaufstellung und beschreibt damit ihr Vermögen; mit der Aufstellung hatte sie aber nicht erbrechtlich verfügt, weil sie damit noch nicht angab, wer dies erben sollte. Die Benennung des Erben ist ein solche Verfügung, die aber gerade nicht unterschrieben worden war. Die letztendlich geschaffene Klarheit über ihren Erben hatte sie daher nicht vor Anbringung der Unterschrift gehabt, weshalb mangels Unterschrift das Testament formnichtig ist.

Praxishinweis für Sie

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass Ergänzungen, Nachträge oder spätere Änderungen, die nach der Unterzeichnung des Testamentstextes vorgenommen werden, nochmals unterschrieben werden sollten, um wirksam zu sein. Der Senat weist im Sachverhalt auch darauf hin, dass eine Publikation, nämlich ein Erbrechtsratgeber auf dem Wohnzimmertisch der Erblasserin vorgefunden wurde, aus dem sich das Erfordernis der Unterschrift mit vollem Namen ergab. Auch hieraus wird der Schluss gezogen, dass sich die Verstorbene über die Wichtigkeit der anzubringenden Unterschrift im Klaren war. Die Bezeichnung als „Testament“ auf dem Umschlag, in welchem es verwahrt wurde, stellt laut OLG nur eine Inhaltsangabe hinsichtlich des Kuverts dar und ersetzt die fehlende Unterschrift nicht.

Fundstelle: OLG München, Beschluss v. 25.8.2023 – 33 Wx 119/23 e 

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08.11.2023
Herausgabeanspruch gegen Bevollmächtigten

Missbrauch der Vorsorgevollmacht führt zur Rückgabe

Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erläutert den in der Praxis häufig auftretenden Fall, der um die Rückzahlung von Geld handelt, das auf Grund einer Vorsorgevollmacht vom Konto des Verstorbenen entnommen worden war; folgende Konstellation musste nun das Oberlandesgericht (OLG) Brandburg entscheiden:

Der Leitgedanke des Gerichts

Kann die vor dem Tod des Erblassers von diesem Bevollmächtigte nicht beweisen, dass sie das aufgrund der Vollmacht von dessen Konto Erlangte gemäß den Weisungen des Erblassers entnommen bzw. verbraucht hat, ist sie den Miterben gegenüber zur Erstattung verpflichtet.

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26.10.2023
Neuauflage

Buch zur Testamentsvollstreckung aktualisiert

Der im dtv-Verlag erschienene Rechtsberater "Testamentsvollstreckung - richtig anordnen, durchführen und kontrollieren" wurde neu aufgelegt und in der inzwischen 4. Auflage auch inhaltlich aktualisiert.

Nach dem Tod des bisherigen Mitautors Bernhard Klinger ist als neuer Co-Autor zu RA Wolfgang Roth Herr Fachanwalt für Erbrecht Ludger Bornewasser, München, dazugestossen und hat die bisher von RA Klinger bearbeiteten Buchabschnitte neu bearbeitet.

Das Werk wurde insgesamt überarbeitet und auf den neuesten Stand der Rechtsprechung und Gesetzeslage gehoben.

Das Buch kann hier bestellt werden:  https://www.beck-shop.de/bornewasser-klinger-roth-testamentsvollstreckung/product/33167241

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17.10.2023
Keine Erbschaft für Pflege

Wer bis zum Tod pflegen soll, wird nicht Erbe

Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erläutert einen neuen, vom OLG München entschiedenen Fall, wonach die Erbeinsetzung aufgrund von Pflege und Betreuung versagt wurde:

Der Leitgedanke des Gerichts

Wird jemandem per Testament das gesamte Vermögen zugewiesen, wenn diese Person den Erblasser „bis zum Tode pflegt und betreut“, liegt darin auch dann keine Erbeinsetzung, wenn die pflegende Person zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung namentlich benannt wird.

Der entschiedene Sachverhalt

Die Erblasserin erstellte handschriftlich ein Testament und bestimmte die Person, die sie bis zu ihrem Tode pflegt und betreut als diejenige, die das gesamte Vermögen bekommen soll. Sie benannte dazu eine sie „zurzeit“ pflegende Dame. Jene beantragte nach deren Tode einen Alleinerbschein, den das Nachlassgericht erteilen wollte. Der dagegen erhobenen Beschwerde gibt das OLG München statt.

Die tragenden Gründe des Senats

Eine Erbeinsetzung enthält das Testament laut Senat nicht, da die Namensnennung der zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung pflegenden Dame nur beispielhaft erfolgte. Sie sollte nur dann Erbin werden, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllte. Dazu muss das Testament ausgelegt werden. Ein Erbe ist dann korrekt bestimmt, wenn er nach dem Erblasserwillen den Nachlass regeln, insbesondere Nachlassschulden tilgen und zugleich unmittelbare Rechte am Nachlass haben soll. Ausgangspunkt für die Auslegung ist das, was die Erblasserin mit ihren Worten im Testament sagen wollte. Die Verwendung des Wortes „derzeit“ als die Erblasserin pflegende Person spricht dafür, dass die damalige Pflegende nur beispielhaft erwähnt wurde. Vielmehr schuf die Erblasserin nur die Bedingungen und Voraussetzungen (Pflege und Betreuung), welche jemand erfüllen sollte, um Erbe zu werden. Die Auswahlkriterien für die zeitliche, örtliche oder umfangmäßig vorzugebende Pflege und Betreuungstätigkeit fehlen im Testament. Dasjenige, was die Erblasserin konkret unter ihrer „Pflege und Betreuung“ verstanden haben wollte, tritt nicht zu tage, ebenso unklar ist, ob Pflege und Betreuung synonym im Testament verwendet wurden oder beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen mussten, um die genannte Person zum Erben einzusetzen. Mangels Aufklärungsmöglichkeit führt die Testamentsauslegung nicht zur Erbeinsetzung der genannten Person, so dass die gesetzliche Erbfolge eingreift und der Beschwerde stattgegeben wird.

Praxishinweis für Sie

Der nachvollziehbare Wunsch, dass derjenige, der sich um den Erblasser in alten und kranken Tagen kümmert zum Erbe eingesetzt wird, muss konkret im Testament ausformuliert werden. Insbesondere Art und Umfang der Pflegetätigkeit ggf. der Ort (Pflege zu Hause) und sonstige Kriterien, welche nach dem Tode des Testators eine konkrete Prüfung dieser Bedingung ermöglichen, dürfen im Testament nicht fehlen, andernfalls verhilft eine solch allgemeine Formulierung nicht zur Erbeinsetzung.

Fundstelle: OLG München, Beschluss vom 15.9.2023 – 33 Wx 38/23e 

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01.10.2023
BGH entscheidet zu untätigem Notar

Kein Beschwerderecht des Pflichtteilsberechtigten gegen untätigen Notar

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine für die pflichtteilsrechtliche Praxis weitreichende Entscheidung getroffen, die ihnen Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erläutert:

Der Leitgedanke des BGH:

Erstellt ein Notar ein Nachlassverzeichnis in einem Verfahren über den Pflichtteil nicht, obwohl er den Auftrag vom Erben hierzu übernommen hat, kann der Pflichtteilsberechtigte gegen den untätigen Notar keine Notarbeschwerde erheben.

Der (verkürzte) Sachverhalt:

Der Pflichtteilsberechtigte erstritt bei Gericht gegen die Erbin ein Urteil auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Ein von der Erbin damit beauftragter Notar bleibt untätig, woraufhin der Pflichtteilsberechtigte eine Notarbeschwerde erhebt. Im Instanzenzug versagt der BGH der Beschwerde allerdings den Erfolg.

Die tragenden Gründe des Beschlusses:

Dem Pflichtteilsberechtigten fehlt die sogenannte materielle Beschwer nach §§ 15 II 3 BNotO i. V. m. 59 I, II FamFG, also die Befugnis, sich überhaupt direkt gegen den Notar beschweren zu dürfen. Allein der Erbe beauftragt den Notar mit der Verzeichniserstellung, sodass auch nur dieser gegen dessen Untätigkeit vorgehen kann. Die sich aus der Bundesnotarordnung (BNotO) ergebenden Vorschriften dienen nicht dem Schutz des Pflichtteilsberechtigten, da jener nur in seinen wirtschaftlichen Interessen bei Notaruntätigkeit betroffen wird, nicht aber in rechtlicher Hinsicht. Dies führt dazu, dass ihm ein eigenes Beschwerderecht nicht zusteht.  

Praxishinweis für Sie:

Ein Zwangsmittel gegen einen untätigen Notar hat der Pflichtteilsberechtigte nicht, wie nun letztinstanzlich entschieden wurde. Der Pflichtteilsberechtigte steht vor einem in der Praxis nicht selten auftretenden Problem, wenn der Notar das Nachlassverzeichnis verzögert oder gar nicht erstellt. Gegen den Notar selbst und direkt kann er laut BGH nicht vorgehen. Er muss sich vielmehr an den Erben halten, gegen den gegebenenfalls durch das Gericht ein Zwangsgeld festzusetzen ist; dem Erben hingegen ist der Weg über die Untätigkeitsbeschwerde ausdrücklich eröffnet, da er dem Notar gegenüber der Auftraggeber und bei Untätigkeit beschwerdeberechtigt ist.

Wie ist also vorzugehen in diesen Fällen?

  1. Setzen Sie dem Erben eine Frist, bis zu welcher er das notarielle Verzeichnis vorlegen soll
  2. Ist die Frist verstrichen, beantragen Sie ein Zwangsgeld gegen den Erben beim Vollstreckungsgericht
  3. Ist der Zwangsgeldbeschluss erlassen, setzen Sie dem Erben unter Androhung, das Zwangsgeld beizutreiben, eine weitere Frist zur Vorlage des Verzeichnisses
  4. Ist auch diese Frist verstrichen, lassen Sie das Zwangsgeld gegen den Erben durch den Gerichtsvollzieher beitreiben (Achtung: Das Zwangsgeld steht nicht dem Pflichtteilsberechtigten, sondern der Staatskasse zu!)

Fundstelle: BGH, Beschluss vom 19.07.2023 – IV ZB 31/22 

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15.09.2023
Kostentragung für Vermächtnis

Kostentragung trotz Trauer

Das Landgericht (LG) Heilbronn hat entschieden, dass derjenige die Verfahrenskosten auch dann tragen muss, der ein Vermächtnis wegen starker Trauer vorläufig nicht erfüllt, wie Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth an Hand dieses neu entschiedenen Falls erläutert:

Der Leitgedanke des Gerichts:

Wird ein Geldvermächtnis eingeklagt, trägt der Erbe die Prozesskosten auch dann, wenn er durch den Tod des Erblassers aufgewühlt oder psychisch belastet ist.

Der entschiedene Sachverhalt

Die Verstorbene setzte mit ihrem Testament eine Alleinerbin ein und ordnete zu Gunsten der späteren Klägerin ein Geldvermächtnis an. Das Vermächtnis wurde ca. 3,5 Monate nach dem Tod der Erblasserin zur Zahlung angefordert. Die Erbin fragte per E-Mail nach der Bankverbindung der Bedachten an, was ihr mitgeteilt wurde. Mangels Zahlung forderte der daraufhin eingeschaltete Rechtsanwalt nochmals das Geldvermächtnis an und erhob kurz darauf Zahlungsklage zum Landgericht. Vor der Weiterleitung der Klageschrift an die Erbin erfolgte die Zahlung, woraufhin die Klage zurückgenommen wurde. Das LG legt der beklagten Erbin die gesamten Kosten des Rechtsstreits auf.

Die tragenden Gründe der Entscheidung

Der Einwand, sie sei nach dem Tod aufgewühlt und psychisch sehr belastet gewesen, rechtfertigt nicht, den Verzugseintritt zu verneinen. Krankheitsbedingte Einschränkungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn die psychischen Belastungen es rechtfertigen, eine Banküberweisung nicht zu tätigen. Nur dann wäre zu überlegen, ob das Verschulden der vorläufigen Nichterfüllung die Verzugsfolgen (hier: die Kosten zu tragen) entfallen lässt. Da die Bankverbindung angefragt wurde und das vorgelegte Arztattest nicht erkennen lässt, weshalb eine einfache Geldüberweisung aufgrund der psychischen Belastungen nicht möglich gewesen sein soll, ist die ausgesprochene Kostenfolge zu bejahen.

Praxishinweis für Sie

Nicht selten „verteidigen“ sich zahlungspflichtige Erben mit dem Argument, sie seien krankheits- oder altersbedingt nicht in der Lage, ihren erbrechtlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Zu Recht lässt das LG diese durch nichts belegten Argumente in kostenrechtlicher Hinsicht nicht gelten. Nur wenn ein Arzt bestätigt, dass die Trauer und damit verbundene seelische Belastung dazu führen, eine Überweisung nicht tätigen zu können, wäre dies anders zu sehen. Dann fragt sich, ob die Erledigung der Zahlung nicht auch durch eine Person erfolgen könnte, die eine Vorsorgevollmacht innehat.

Fundstelle: 

LG Heilbronn, Beschluss vom 18.07.2023 – I 3 O 117/23 

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11.09.2023
Mehrere Auszeichnungen als TOP Erbrechtsanwalt

FOCUS SPEZIAL + WirtschaftsWoche zählen FAErbR Roth auch 2023 zu Deutschlands TOP Ebrechtsanwälten

Qualität zahlt sich aus:

Wie schon in den letzten Jahren hat das Magazin FOCUS SPEZIAL - TOP - ANWÄLTE DEUTSCHLANDS Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth wieder unter Deutschlands 77 Top-Juristen im Erbrechtsbereich aufgenommen. In der Sonderausgabe des FOCUS, die im September 2023 erschien, wurden "exzellente Anwälte und Kanzleien" für spezielle Rechtsgebiete - auch für das Erbrecht - ausgewählt. Auch durch CAPITAL (Heft 06/2021) erfolgte die Auszeichnung als eine der deutschlandweit führenden Erbrechtskanzleien Deutschlands.

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Ausgezeichnet durch:

Capital 2022 Focus 2023 Focus 2022 Focus 2021 Focus 2020 WiWo 2021 WiWo 2019 WiWo 2019

Empfohlen durch:

WWF Christoffel Blindenmission Verband Wohneigentum e.V. OM Deutschland GBA Ships Blinden- und Sehbehindertenverein Hamburg e.V. Geschenke der Hoffnung
In Kooperation mit:

Fachanwälte für Erbrecht Testamentsvollstrecker, Testamentsvollstreckung Mediation im Erbrecht