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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Wer unvorhergesehen in eine Notlage gerät, sollte durch Vorsorgeverfügungen (Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung) abgesichert sein. Nur durch eine Vorsorgevollmacht ist es möglich, die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht zu verhindern, worauf Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth aus Obrigheim hinweist. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gestattet es, dass ein Vollmachtgeber einem Dritten (Ehegatte, Kind, sonstige Dritte), eine Vollmacht erteilen kann, damit der mittels Vollmachtsurkunde Bevollmächtigte im Rahmen seiner Aufgaben für den Erkrankten handeln darf. Nahe Angehörige (Ehegatte, Kinder) haben kraft Gesetzes nicht die „Rechtsmacht“ für jemanden sprechen oder entscheiden zu dürfen. Nur mittels Vollmacht kann diese Rechtsmacht übertragen werden, so dass auch Ehegatten eine Vorsorgevollmacht füreinander haben sollten. Liegt eine solche Bevollmächtigung, die noch im Zustand der Geschäftsfähigkeit erteilt werden muss, nicht vor, wird ein Betreuer vom Betreuungsgericht benannt, der dem Erkrankten dann zur Seite steht und für ihn Entscheidungen trifft. Den Betreuer sucht alleine das Betreuungsgericht aus. Wenn Sie dies vermeiden möchten, müssen Sie eine Vorsorgevollmacht erstellen!

Die Gestaltung von Vorsorgevollmachten ist eine der Hauptaufgaben des Obrigheimer Erbrechtsexperten Wolfgang Roth. Als Fachbuchautor und Verfasser von Büchern (s. dazu den Ratgeber) zu diesem Thema unterstützt Sie der Obrigheimer Erbrechtsspezialist bei der Erstellung der Vorsorgevollmachten.

Sinnvoll ist, auch eine Betreuungsverfügung in die Vollmacht aufzunehmen. Wie dies geschieht, erklärt Ihnen Ihr Fachanwalt für Erbrecht.

Damit Ihre Vorsorgevollmacht im Notfall aufgefunden wird, sollte sie im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert sein.

Expertentipp von Wolfgang Roth (Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim):

Formulare oder Vordrucke sollten Sie für Ihre Vollmacht nicht verwenden. Diese sind häufig nicht auf dem aktuellen Rechtsstand und insbesondere weder auf Ihre familiäre noch Ihre finanzielle Situation im Einzelfall zugeschnitten.

Sind Sie so stark erkrankt, dass Sie Ihren Wunsch zu bestimmten Behandlungen nicht mehr äußern können, sind Ärzte an eine von Ihnen errichteten Patientenverfügung gebunden. Mit einer Patientenverfügung treffen Sie Vorsorge, dass Ihre Wünsche zur Behandlung von einem Arzt durch Ihren mittels Vorsorgevollmacht eingesetzten Bevollmächtigten oder Betreuer berücksichtigt werden. Sollten Sie nicht (mehr) in der Lage sein, sich zu Ihrer Behandlung zu äußern, wird auf diese Weise Ihr mutmaßlicher Patientenwille vom behandelnden Arzt berücksichtigt.

Sie haben die Wahl: Sie können Ihre Patientenverfügung so gestalten, dass Sie Ärzte anweisen, alle der Apparatemedizin zur Verfügung stehenden Mittel zur Erhaltung Ihres Lebens einzusetzen; auch steht es Ihnen frei, die Ärzte anzuweisen, unter bestimmten Bedingungen die Behandlung oder lebenserhaltende Maßnahmen einzustellen, und in Frieden „einschlafen“ zu dürfen. Dies gilt selbst dann, wenn der akute Sterbevorgang noch nicht begonnen hat und Sie nur noch die Linderung der Schmerzen wünschen.

Im BGB ist seit 01.09.2010 die Patientenverfügung in das Gesetz eingebunden worden. Der Gesetzgeber akzeptiert den Wunsch eines Patienten gegenüber dem Arzt, sofern dieser Wunsch in einer Patientenverfügung schriftlich niedergelegt ist.

Expertentipp von Wolfgang Roth (Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim):

Ihr Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich Ihrer Entscheidung des „Rechts auf Sterben“ oder der „Pflicht zu Leben“ sollten Sie wahrnehmen. Ihr Fachanwalt für Erbrecht unterstützt Sie dabei, die juristisch klaren Formulierungen zu finden.


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