Kontakt nach oben
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
12.02.2014

Wie erfolgt eigentlich eine Adoption?

Immer wieder wird nachgefragt, wie eine Adoption erfolgt und welche Voraussetzungen dafür gelten. Vor allem steuerrechtliche Erwägungen führen zur Überlegung einer Adoption, die aber auch erbrechtliche Auswirkungen entfaltet. Hier ein kurzer Überblick über die Arten und Voraussetzungen der Adoption:

Eine Adoption muss dem Kindeswohl dienen und erfolgt nach deutschem Recht, wenn der Annehmende bzw. dessen Ehegatte Deutscher ist und die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Die Staatsangehörigkeit des Kindes ist insoweit irrelevant. 

Unser Recht differenziert zwischen der Adoption Minderjähriger und der Adoption Volljähriger:

A) Die Minderjährigenadoption

a. Adoptionsantrag

Die Adoption setzt einen notariell beurkundeten Antrag des Annehmenden voraus, der bis zur Erklärung der Annahme zurückgenommen werden kann.

b. Einwilligungen

Zur Annahme sind einige, ebenfalls notariell zu beurkundende Einwilligungserklärungen notwendig. Deren Widerruf ist nach Zugang beim Vormundschaftsgericht grundsätzlich nicht mehr  möglich.

1) Einwilligung des Kindes

Die Einwilligungserklärung der Kinder bis zu deren 14. Lebensjahr wird von ihrem gesetzlichen Vertreter (Eltern) abgegeben. Kinder, die älter als 14 sind, geben ihre Einwilligung selbst ab, die der gesetzliche Vertreter dann genehmigt. Das Kind kann seine Einwilligung bis zur Adoption widerrufen. Soll ein ausländisches Kind adoptiert werden, kann dessen Heimatrecht die Einwilligung durch das Kind bereits in einem früheren Alter - also unter veirzehn Jahren - fordern. Dann muss zusätzlich zu den o.g. Erfordernissen die Einwilligung seitens des Kindes vor einem Notar erklärt werden.

2) Einwilligung der Eltern

Zur Adoption ist außerdem die elterliche Zustimmung in notarieller Form nötig, die frühestens 8 Wochen nach der Geburt des Kindes erteilt werden kann. Von dieser Einwilligung kann abgesehen werden, wenn der Aufenthalt eines Elternteils allgemein und dauerhaft unbekannt ist. Dazu muss aber zumindest  eine Auskunft vom Einwohnermeldeamt des letzten Wohnsitzes und eine Anfrage bei der letzten zuständigen Postanstalt eingeholt werden.

Sind Ausländer beiteiligt, muss glaubhaft gemacht werden, dass trotz aller Nachfragen bei Angehörigen und Freunden die Ermittlungen erfolglos waren. Wird die Einwilligung verweigert, ist ein Absehen von der Einwilligung nicht möglich. Sie kann jedoch unter Umständen seitens des Gerichts ersetzt werden.

3) Einwilligung des Ehegatten

Auch der Ehegatte des Annehmenden muss für die Adoption seine Zustimmung erteilen.

c. Das Adoptionsverfahren

Der Adoptionsantrag wird dem Vormundschaftsgericht zugeleitet, welches die notwendigen Unterlagen anfordert. Die Kinder des Annehmenden bzw. ihr gesetzlicher Vertreter (Eltern) werden schriftlich angehört. Ob die gesetzlich vorgesehene Probezeit vorangegangen ist, wird geprüft: diese ist bei Kleinkindern recht kurz anzusetzen. Bei Wiederverheiratung und danach folgender Adoption des Kindes des einen Ehegatten durch den anderen Ehegatten (Stiefkindadoption) beträgt die Probezeit in aller Regel ein Jahr. Danach gibt das Jugendamt eine Stellungnahme ab. Abnschließend hört das Vormundschaftsgericht das Kind und den Annehmenden persönlich an. Das ganze Verfahren dauert ca. ein Jahr.

Zwischenzeitliche Änderungen sind zu beachten: ist das Kind z. B. während des Verfahrens 14 Jahre geworden, muss es der Adoption selbst zustimmen; wird es zwischenzeitlich volljährig, kann die Adoption nicht mehr als Minderjährigenadoption erfolgen. Dann muss erneut eine sog. Erwachsenenadoption beantragt werden.

d. Rechtsfolgen der Adoption

Durch die Adoption wird das Kind rechtlich zum gemeinsamen Kind der Ehegatten oder des einzelnen Annehmenden. Es wird unterhalts- und erbberechtigt und zum Deutschen Staatsbürger. Das Verwandtschaftsverhältnis zum abgebenden Elternteil bzw. beiden leiblichen Eltern erlischt. Auch der Name ändert sich: das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Den "alten" Geburtsnamen verliert das Kind; nur ein Antrag auf einen Doppelnamen kann gestellt werden. 

B. Adoption Volljähriger

1. Die Voraussetzungen der Volljährigenadoption

Der Annehmende und der Anzunehmende müssen einen Antrag vor einem Notar  stellen. Die Einwilligung der Eltern ist nicht erforderlich. Der Ausspruch der Annahme bedarf der Einwilligung des Ehegatten des Annehmenden und, wenn der Anzunehmende verheiratet ist, auch der Einwilligung seines Ehegatten.

a. Verfahren

Das Verfahren entspricht dem Verfahren im Falle der Adoption eines Minderjährigen, ohne dass das Jugendamt beteiligt wird. Die Kinder beider Antragsteller werden schriftlich angehört. Soll die Adoption ausnahmsweise mit Wirkungen der Minderjährigenadoption ausgesprochen werden, werden zur Wahrung ihrer Interessen auch die Eltern des Anzunehmenden schriftlich angehört.

b. Rechtsfolgen

Der angenommene Volljährige wird rechtliches Kind allein des Annehmenden: die Wirkungen der Adoption erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden und das Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen leiblichen Verwandten bleibt unberührt.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Annahme mit der Wirkung einer Minderjährigenadoption ausgesprochen werden. Dies ist z. B. möglich bei

  • einer Stiefkindadoption
  • wenn der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden war
  • wenn der Antrag auf Annahme schon vor Volljährigkeit des Kindes beim Vormundschaftsgericht eingereicht worden ist.

Durch die Erwachsenenadoption kann weder die deutsche Staatsangehörigkeit erworben werden noch begründet sie in der Regel ein Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik. Hierfür müßte der Antrag vor Eintritt der Volljährigkeit beim Vormundschaftsgericht eingereicht gewesen sein.

Der Angenommene erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden; der "alte" Geburtsname geht verloren. Auf Antrag kann das Gericht einen Doppelnamen ermöglichen. Ist der Angenommene verheiratet und ist sein bisheriger Geburtsname gleichzeitig der Ehename, ändert sich mit der Adoption zwar der Geburts-, nicht aber der Ehename, wenn sich der Ehegatte des Anzunehmenden vor Ausspruch der Adoption der Namensänderung nicht anschließt.





← zurück
Ausgezeichnet durch:

Capital 2022 Focus 2023 Focus 2022 Focus 2021 Focus 2020 WiWo 2021 WiWo 2019 WiWo 2019

Empfohlen durch:

WWF Christoffel Blindenmission Verband Wohneigentum e.V. OM Deutschland GBA Ships Blinden- und Sehbehindertenverein Hamburg e.V. Geschenke der Hoffnung
In Kooperation mit:

Fachanwälte für Erbrecht Testamentsvollstrecker, Testamentsvollstreckung Mediation im Erbrecht