Leitgedanke der "SCHUFA-Entscheidung":
Die SCHUFA muss nur Auskunft darüber erteilen, welche personenbezogenen, vor allem kreditrelevanten Daten bei ihr gespeichert und in die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte für das dortige "Scoring-Verfahren" eingeflossen sind. Dies hat der Bundesgerichtshof am 28.1.2014 ausgeurteilt.
Der Zusammenhang zum Erbecht:
Auf den ersten Blick hat die Entscheidung nichts mit Erbrecht zu tun. Allerdings kommt es immer wieder vor, dass z.B. Pflichtteilsansprüche von Erben zu bedienen sind, die vorgeben, liquide zu sein. Oder Miterben, die ankündigen, eine Auszahlung vornehmen zu wollen, um einen anderen Miterben aus der Erbengemienschaft auszugliedern. Dass die SCHUFA überhaupt zur Auskunft entsprechender Daten verpflichtet ist, wurde durch den BGH nun klargestellt.
Die Anspruchsinhaber (Pflichtteilsberechtigte, Miterben) können durchaus bei der SCHUFA nachfragen, wenn die Zahlungen mangels Liquidität ausbleiben. Wurde die Zahlungsfähigkeit nämlich nur vorgespiegelt, etwa um Zeit für den Ablauf einer Verjährung zu gewinnen, sollte mit diesen Daten dann eine Strafanzeige wegen Betruges erhoben werden. Bereits deren Androhung wirkt oft Wunder, denn hierauf reagieren die Beschuldigten in der Regel mit umgehender Zahlung.
Aktenzeichen des BGH: VI ZR 156/13