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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
31.12.2013

Eltern haften fuer ihre Kinder

Wenn minderjährige Kinder von einem verstorbenen Elternteil etwas erben, muss sich der andere Elternteil um das Erbe der Kinder kümmern. Dazu hat der überlebende Elternteil das Erbe der Kinder zu erhalten. Mindestens muss er ein Verzeichnis über den verwalteten Nachlass erstellen und die Richtigkeit seiner Angaben versichern. Das minderjährige Kind hat zusätzlich einen Anspruch auf eine übersichtliche und verständliche Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der Vermögensverwaltung. Dies gilt bis zur Volljährigkeit.

Der Fall des OLG Koblenz:

Eine inzwischen 41-jährige Frau erbte zusammen mit zwei weiteren Geschwistern nach dem Tod der Mutter, die 1985 verstarb. Ihr Mann nahm den Nachlass in Besitz und veräußerte noch vor der Volljährigkeit seiner Tochter einzelne Nachlassgegenstände. Als die Frau ihre Ansprüche gegen den Vater einklagte, verteidigte er sich damit, dass der Nachlass überschuldet gewesensei. Jedenfalls seien die Ansprüch, die erst über 20 Jahre nach der Volljährigkeit angemeldet wurden, verwirkt.

Die Leitlinien des OLG Koblenz:

Das Gericht legt dem beklagten Vater die Pflicht auf, den Nachlass und den geschätzten Wert anzugeben und genau zu kennzeichnen. Außerdem hat er eine Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben über das verwaltete Vermögen vorlegen, um die Entwicklung des Nachlasses und den Verbleib des Vermögens nachvollziehen zu können. Die Ansprüche sind weder verjährt noch verwirkt. An der Verwirkung fehlt es, wenn der Berechtigte von seinen Rechten gar keine Kenntnis hat und der andere Teil dies verschuldet hat. Die Tochter hatte erst vor kurzem durch Nachfrage beim Nachlassgericht und Einschaltung ihres Anwalts vom damaligen Testament ihrer Mutter und daraus resultierenden Ansprüchen erfahren.

Praxistipp für Sie:

Wenn Elterteile Nachlass ihrer minderjährigen Kinder verwalten - was die Regel ist -, müssen sie ein Nachlassverzeichnis erstellen und über die Verwendung des Nachlasses "Buch führen". Andernfalls machen sie sich schadenersatzpflichtig. Diese Ersatzpflicht kann auch nach jahrzehnten noch eintreten!

Fundstelle: Oberlandesgericht Koblenz vom 26.11.2013 (AZ. 11 UF 451/13)





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