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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
05.11.2013

Was kostet eine Testamentsvollstreckung?

FAErbR Wolfgang Roth übernimmt für Sie und Ihre Erben die umfangreichen Aufgaben eines Testamentsvollstreckers. Das funktioniert laut Gesetz jeoch nur, wenn Sie ihn in Ihrem Testament als Testamentsvollstrecker bestimmen. Was als Testamentsvollstrecker zu tun ist, richet sich ausschließlich nach Ihrem Testament und den Ihren dort genannten persönlichen Vorgaben und Weisungen. Daran ist der Testamentsvollstrecker gebunden; allein Ihre Vorgaben sind die Richtschnur seines Handelns. Testamentsvollstreckung ist kein Ehrenamt, sondern eine haftungsträchtige Tätigkeit. Daher ist eine klare und transparente Vergütungsregelung sinnvoll. Das Gesetz gibt vor, dass der Testamentsvollstrecker "angemessen" zu vergüten ist. Um Streit mit Ihren Erben hierüber von Anfang an auszuschliessen, richte ich meine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker grundsätzlich nach der sog. „Neue Rheinische Tabelle“ (s.u.) aus. Die Tabelle sieht neben einem bestimmten Vergütungsgrundbetrag variable Zuschläge für die einzelnen Tätigkeiten vor. So kann die Vergütung der Arbeit und Verantwortung Ihres Falles genau angepasst werden.


Vergütungsgrundbetrag nach der "Neuen Rheinischen Tabelle":

Der Vergütungsgrundbetrag erfasst eine einfache Testamentsvollstreckung (normale Verhältnisse, einfache Abwicklung), also die Nachlassverwaltung bis hin zur Abwicklung der Erbschaftsteuer, incl. der Aushändigung des Nachlasses an Ihre Erben. Bemessungsgrundlage für den Grundbetrag ist der Bruttowert des Nachlasses, also der Nachlasswert ohne Schuldenabzug.

Die Höhe des Vergütungsgrundbetrages beträgt bei einem Nachlasswert:

bis EURO     250.000,00:    4,0 %

bis EURO     500.000,00:    3,0 %

bis EURO   2.500.000,00:    2,5 %

bis EURO   5.000.000,00:    2,0 %

über EURO 5.000.000,00:    1,5 %

mindestens der höchste Betrag der Vorstufe. 

Hat der Testamentsvollstrecker nur Vermächtnisse zu erfüllen, erhält er den Vergütungsgrundbetrag, der sich aus dem Wert des Vermächtnisgegenstandes berechnet.

Evtl. Zuschläge zum o.g. Vergütungsgrundbetrag:

a) bei aufwändiger Grundtätigkeit

Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrags, wenn die Ermittlung des Nachlasses aufwändiger als im Normalfall ist, z.B. bei besonderen Maßnahmen zur Ermittlung, Sichtung und Inbesitznahme des Nachlasses, Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, Bewertung des Nachlasses, Regulierungung von Schulden incl. inländischer Erbschaftsteuer. ("Normalfall" = aus Bargeld oder Wertpapierdepot nebst Mietimmobilie betehender Nachlass, der z.B. durch reines Einholen von Kontoauszügen, Grundbucheinsicht und Sichtung von Mietverträgen ermittelt werden kann).

b) bei Auseinandersetzung des Nachlasses

Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Grundbetrags, wenn der Nachlass unter den Erben zu teilen ist (Aufstellen eines Teilungsplans oder Teilungsvertrages und dessen Umsetzung) oder zusätzlich zur Teilung noch Vermächtnisse zu erfüllen sind.

c) schwierige Verwaltung des Nachlasses bis zur Teilung

Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrags bei komplexem Nachlass, also für Schwierigkeiten, die sich aus der Zusammensetzung des Nachlasses und/oder seiner Verwaltung ergeben, z.B. bei Auslandsvermögen, Gesellschaftsbeteiligungen, Beteiligung an weiteren Erbengemeinschaft, im Bau befindlichen oder Problemimmobilien, hohen oder verstreuten Schulden, Gerichtsverfahren, Besonderheiten im Hinblick auf die Beteiligten (z.B. Minderjährige, Pflichtteilsberechtigte, Erben, die im Ausland wohnen). Zusammen mit dem Zuschlag gemäß d) in der Regel jedoch nicht mehr als 15/10 des Grundbetrags.

d) bei aufwändigen oder schwierigen Gestaltungsaufgaben

Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrags bei aufwändigen oder schwierigen Gestaltungsaufgaben bei der Umsetzung der Testamentsvollstreckung, die über die reine Abwicklung hinausgehen, z.B. Umstrukturierung, Umschuldung, Verwertung von Nachlassgegenständen (z.B. schwierige Verkäufe von Nachlassobjekten). Zusammen mit dem vorgenannten Zuschlag nicht mehr als 15/10 des Vergütungsgrundbetrags.

e) bei Steuerangelegenheiten

Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrags für die Erledigung von Steuerangelegenheiten, außerder durch die o.g. Zuschläge schon abgegoltenen Erbschaftsteuer, somit vor allem schon vor dem Erbfall entstandene oder danach entstehende Steuern oder ausländische Steuerangelegenheiten (z.B. nachträgliche Bereinigung von Steuerangelegenheiten, Einkommensteuererklärungen). Bezieht sich die Steuerangelegenheit nur auf einzelne Nachlassgegenstände, ermittelt sich der Zuschlag nach deren Wert aus dem für den Gesamtnachlasswert einschlägigen Prozentsatz.

Die Gesamtvergütung überschreitet in der Regel das Dreifache des Vergütungsgrundbetrags jedoch nicht. Bei der Abrechnung sichere ich zu, immer Augenmaßzu  behalten!

Bei "Dauertestamentsvollstreckung":

Zu den o.g. Vergütungen kommt bei einer Dauertestamentsvollstreckung folgende Vergütung hinzu:

Im Normalfall, d.h. bei der Verwaltung über den Zeitpunkt der Erbschaftsteuerveranlagung hinaus: pro Jahr 1/3 bis 1/2 % des in diesem Jahr verwalteten Nachlassbruttowerts oder – wenn höher – 2 bis 4 % des jährlichen Nachlassbruttoertrags.

Zusätzlich stehen dem Testamentsvollstrecker seine notwendigen und erforderlichen Auslagen sowie die auf die Vergütung und Auslagen anfallende Umsatzsteuer zu.

Sie sehen: Die Vergütung eines Testamentsvollstreckers ist allemal billiger, als langwierige Erbstreitigkeiten, die bis zu 15% Ihres gesamten Nachlasses aufzehren können (Gerichtskosten, Anwaltskosten, Sachverständigenkosten, Zeugenentschädigungen usw.)!

Formulierungsvorschlag für eine Testamentsvollstreckung, die Sie in Ihr Testament schreiben können:

"Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich Herrn RA Wolfgang Roth, Hauptstr. 31, 74847 Obrigheim. Er hat meinen Nachlass abzuwickeln und unter den Erben auseinanderzusetzen. Er ist angemessen zu vergüten."





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