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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
28.10.2013

Rückgabe des Testaments nur bei Testierfähigkeit

Der Fall des OLG Köln:

Ein Mann war frühkindlich hirngeschädigt und litt an mittelgradiger Intelligenzminderung. Einfache Texte konnte er nicht verstehen, nicht lesen und bestenfalls einfache Worte wiedergeben. Er stand unter Betreuung und hatte ein notarielles Testament vor einem Notar errichtet, welches amtlich verwahrt wurde. Dieses wollte der Testator persönlich aus der Verwahrung zurücknehmen und den dort Bedachten Herrn G. „löschen“. Bei der persönlichen Anhörung des Betreuten gelangte das Nachlassgericht zur Überzeugung, dass er nicht in der Lage war, sich über die Tragweite seiner Anordnungen und Auswirkungen ein klares Urteil zu bilden und frei von Einflüssen Dritter zu handeln. Aus diesem Grund wies das Nachlassgericht den Rücknahmeantrag mangels Testierfähigkeit zurück. Die Betreuerin des Betroffenen legte über einen Anwalt dagegen Beschwerde ein.

Das OLG Köln stellt fest, dass der Erblasser jederzeit die Rückgabe eines amtlich verwahrten Testaments verlangen kann, § 2256 II 1 BGB. Ein notarielles Testament gilt bereits als widerrufen, wenn die verwahrte Urkunde zurück gegeben wird, § 2256 I 1 BGB. Daher ist bereits die Rücknahme selbst eine (neue) Verfügung von Todes wegen, die zur Wirksamkeit Testierfähigkeit voraussetzt. Dem Betroffenen fehlt für ein wirksames Rückgabeverlangen die Testierfähigkeit. Er ist gesundheitlich nicht in der Lage, nach den vom Nachlassgericht angelegten Prüfungsmaßstäben der Testierfähigkeit zu handeln. Die Tragweite der „Löschung“ des von ihm im Testament Bedachten kann er nicht überblicken, weshalb ihm der Senat die Testierfähigkeit abspricht und die Beschwerde zurückweist.

Praxishinweis für Sie:

Oft wird übersehen, dass das Rückgabeverlangen hinsichtlich notarieller Testamente eine Verfügung von Todes wegen ist und Testierfähigkeit für das Rückgabeverlangen voraussetzt. Andererseits ist ein hinterlegtes Testament vor Vernichtung, Verlust oder Diebstahl sicher. 

Fundstelle: OLG Köln, Beschluss v. 12.7.2013 -2 Wx 177/13





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