Der Erblasser war in zweiter Ehe verheiratet und hinterließ 2 Söhne, von denen einer sein Betreuer war. Die Ehefrau beantragte die Scheidung und gab an, dass man in der gemeinsamen Wohnung im Haus des Erblassers seit 1 Jahr getrennt gelebt hatte. Der Betreuer reichte für den Erblasser ebenfalls die Scheidung durch einen eigenen Antrag ein. Noch vor dem Gerichtstermin starb der Ehemann. Nun beantragte die Witwe einen Erbschein, der sie mit den beiden Kindern des Erblassers aus erste Ehe als gesetzliche Erben ausweisen sollte. Dem folgte das Nachlassgericht.
Das OLG Celle gibt der Beschwerde, welche die Kinder dagegen einlegten, statt. Der vom Betreuer selbst gestellte Scheidungsantrag ist zwar unwirksam. Der Erblasser war, wie ein psychiatrisches Gutachten ergab, geschäftsunfähig. Für einen wirksamen eigenen Scheidungsantrag wäre die Genehmigung des Betreuungsgerichts notwendig gewesen, die aber fehlte. Der Senat deutet jedoch den unwirksamen Scheidungsantrag in eine Zustimmung zum Scheidungsantrag der Ehefrau um, § 1566 I BGB. Diese Erklärung kann der Betreuer ohne Genehmigung abgeben: Hätte der Betreuer die Unwirksamkeit seines selbst gestellten Scheidungsantrags gekannt, hätte er die Zustimmung zu dem zuvor gestellten Scheidungsantrag der zweiten Ehefrau erklärt. Da die inhaltlichen Scheidungsvoraussetzungen vorlagen, ist die Witwe nicht gesetzliche Erbin geworden. Der Senat weist deshalb das Nachlassgericht an, den Erbschein zugunsten der beiden Söhne aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu erteilen.
Praxishinweis für Sie:
Wenn Sie "Gegner" eines Scheidungsverfahrens sind, ist aus erbrechtlicher Sicht dringend anzuraten, selbst auch einen Scheidungsantrag zu stellen oder sogleich dem vorliegenden Scheidungsantrag zuzustimmen. Mit Zustimmung zum Scheidungsantrag verliert der Ehepartner in der Regel sein gesetzliches Erbrecht, wenn Sie während des Scheidungsverfahrens versterben sollten, § 1933 BGB. Das kommt Ihren Kindern zugute, die ansonsten nur Miterben mit Ihrem (Noch-)Ehegatten werden.
Fundstelle: OLG Celle, Beschluss vom 15.7.2013 - 6 W 106/13