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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
02.10.2013

Kein neues Testament nach Tod des Ehegatten

Der Fall des Amtsgerichts Geldern:

Der Erblasser hatte mit seiner vorverstorbenen Ehefrau ein notarielles Testament erstellt. Darin wurde der gemeinsame Sohn als Erbe eingesetzt, wobei eine freie letztwillige Verfügung nur dann für den überlebenden Ehegatten möglich sein sollte, wenn der Sohn vor dem Tod des überlebenden Ehepartners aus irgendeinem Grunde weggefallen sein sollte. Nach dem Tod seiner Ehefrau lebte der Erblasser mit einer anderen Frau zusammen, die er mit einem neuen, handschriftlichen Einzeltestament zu seiner Erbin einsetzte. Diese beantragte unter Vorlage des handschriftlichen Testaments einen Erbschein, der zunächst auch erteilt wurde.

Die Entscheidung des AG Geldern: 

Nachdem das notarielle Testament beim Nachlassgericht eingereicht wurde, zog es den Erbschein wegen Verstoß gegen die Bindungswirkung des vormaligen Ehegattentestaments ein. Das Nachlassgericht sieht die Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung des Sohnes im notariellen Testament als gegeben an. Eine Abänderungsbefugnis sollte der überlebende Ehepartner nämlich nur dann besitzen, wenn der Sohn vor dem letzten Elternteil – gleich aus welchem Grund – weggefallen wäre. Weil das nicht der Fall war, war der Ehemann nicht mehr befugt, seine neue Lebenspartnerin nachträglich testamentarisch als Erbin einzusetzen.

Praxishinweis für Sie:

Oft errichten Verwitwete ein neues Testament mit anderen Erbfolgen, nachdem der Ehepartner, mit dem zuvor ein gemeinschaftliches Testament errichtet wurde, verstorben ist. Ein solch nachträgliches, einseitiges Testament verstößt jedoch in der Regel gegen die Bindungswirkung, die mit dem Tod des ersten Ehegatten eintritt, wenn die Verfügungen zueinander wechselbezüglich waren (§ 2270 III BGB).  Sofern der überlebende Ehepartner die Mögichkeit für ein neues Testament haben soll, sollte eine klare Freistellungsklausel im Testament der Ehegatten enthalten sein. Ihr Erbrechtsexperte formuliert diese Befugnis in einem klaren Testament für Sie aus.

AG Geldern, Beschluss vom 12.3.2013 – 26 VI 675/12





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