Die Entscheidung des BGH:
Mit Urteil vom 22.03.2013 (AZ. 5 ZR 28/12 ) wurde nun entschieden, dass ein Verwendungsersatzanspruch nach § 812 BGB wegen Zweckverfehlung jedenfalls dann besteht, wenn bei Vornahme der Baumaßnahmen auf Grund einer Willensübereinstimmung zwischen dem Kind und dem Grundstückseigentümer die begründete berechtigte Erwartung bestanden hat, dass dem Kind später einmal das Eigentum – durch Schenkung oder durch letztwillige Verfügung – zufallen soll. Werden dagegen nur einseitige – für die Eltern nicht erkennbare – Motive mit dem Umbau verfolgt, scheidet ein solcher Anspruch aus (BGH NJW 2001, 3118).
Der einmal entstandene Verwendungsersatzanspruch ist vererblich, wenn das Kind, das die Umbaumaßnahmen vorgenommen hat, vor den Eltern stirbt. Der Anspruch entsteht endgültig aber erst, wenn der Leistungsempfänger (die Eltern) anderweitig über das Eigentum verfügen (z.B. das Haus übertragen) oder stirben.
Praxishinweis:
Der BGH schützt die Kinder, welche entsprechende Investitionen in das Elternhaus tätigen und später die Immobilie dennoch nicht erhalten.