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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
16.07.2013

Art und Ort der Bestattung regelt jeder selbst

Leitsatz der Entscheidung: 

Jeder hat selbst das Recht, Art und Ort der Bestattung zu wählen. Der Totenfürsorgeberechtigte ist erst nach dem Tod des Erblassers hierzu entscheidungsbefugt. 

Der Fall des AG Brandenburg: 

Die Erblasserin, die in einem Alten- und Pflegeheim lebt, hat 3 Kinder. Eine Tochter und deren Bruder waren zum Betreuer bestellt und hatten einen Bestattungsvertrag mit einem Bestattungsinstitut für die Mutter abgeschlossen, wonach diese feuerbestattet werden sollte. Die Urne sollte auf einem Friedhof in der Nähe der betreuenden Tochter beigesetzt werden. 
Die weitere Tochter wollte die Zustimmung ihrer Schwester dahingehend, dass eine Erdbestattung der Mutter und Beisetzung der (künftigen) Leiche im Familiengrab erfolgen sollte. Die Zustimmung blieb aus und so beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht. Das AG gab ihr teilweise Recht und untersagte der Betreuerin im Falle des Todes der gemeinsamen Mutter eine Feuerbestattung zu veranlassen. Dagegen erhob die Schwester Widerspruch. 

Das Urteil des AG Brandenburg: 

Das Amtsgericht Brandenburg gibt der betreueenden Schwester Recht, weil die Klägerin zu Lebzeiten der Mutter kein Recht hat, das Gericht anzurufen. Das Recht der Totenfürsorge beinhaltet die Befugnis, Art und Ort der Bestattung zu regeln. Dieses Recht setzt schon nach dem Wortsinn erst ein, wenn eine Person verstorben ist. Das Recht über den Umgang mit der Leiche kann zu Lebzeiten des (späteren) Toten erst zu dessen Todeszeitpunkt entstehen. Zuvor steht die Frage über Art und Weise der Bestattung jedem selbst im Rahmen seiner Handlungsfreiheit nach Art. 2 Absatz 1 des Grundgesetzes zu. 

Das Recht der Totenfürsorge hat sich dann vorrangig am Willen des Verstorbenen zu orientieren, wie der BGH bereits 1992 bestätigte. Dieser Wille ist vom Totenfürsorgeberechtigten stets zu berücksichtigen und als Maßstab für die Art und Weise der Bestattung sowie die Festlegung des Bestattungsortes maßgeblich. Mittels einer Vorsorgevollmacht kann die Entscheidungsbefugnis allerdings auf einen Dritten übertragen werden; andernfalls übt ein Betreuer im Rahmen der gesetzlichen Vertretung dieses Recht aus. Dies wäre aber vorliegend die betreueende Schwester, nicht jedoch die Klägerin, weshalb das AG den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückweist. 

Praxishinweis für Sie: 

Das ausführlich begründete Urteil verdeutlicht, dass zu Lebzeiten des (späteren) Erblassers nur diesem die Dispositionsbefugnis über Art und Ort seiner Beisetzung zusteht. Es liegt in der Verantwortungssphäre eines jeden Einzelnen, diese für die (künftigen) Hinterbliebenen wichtigen Fragen mittels einer Vorsorgevollmacht zu klären und dadurch künftigen Streit zu vermeiden. 
Wir helfen Ihnen dabei, wie Sie diese Aspekte in Ihrer Vorsorgevollmacht rechtssicher regeln können. 

Fundstelle: 
AG Brandenburg, Urteil vom 5.7.2013 – 35 C 16/13





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