Der Fall des Oberverwaltungsgerichts Bautzen:
Für zwei in einem Nachlass befindliche Grundstücke wurden Abwasserbeiträge festgesetzt. Die Bescheide waren an zwei Miterben adressiert. Sie enthielten den Zusatz, dass der festgesetzte Betrag von jedem Miteigentümer als Gesamtschuldner in voller Höhe geschuldet ist. Dagegen wurde ( erfolglos ) Widerspruch eingelegt.
Gegen die zurückweisenden Widerspruchsbescheide klagte vor dem Verwaltungsgericht die Erbengemeinschaft als Klägerin. Das Verwaltungsgericht wies die Klage zurück, da der Erbengemeinschaft als solche kein Anfechtungsrecht mangels Rechts- noch Parteifähigkeit zustand.
Das OVG Bautzen bestätigt diese Entscheidung in der Berufungsinstanz. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bezüglich des Nachlasses bzw. der Nachlassgegenstände steht den Erben gemeinschaftlich zu, so dass allein diese beteiligungsfähig sind, nicht jedoch die Erbengemeinschaft als solche. Dies wird auch im Zivilrecht entsprechend gesehen, wo die Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig und daher auch nicht parteifähig ist (BGH NJW 2006, 3715f.). Auch im Sozialgerichtsprozess fehlt ihr Rechtsfähigkeit (BSG NJW 1958, 1560).
Der Erbengemeinschaft fehlt im Verwaltungsprozess nicht nur die Beteiligtenbefugnis, sondern auch die Klagebefugnis. Der Inhalt der Bescheide zeigt, dass deren Adressat nur die einzelnen Miterben sind, die gesamthänderisch in Anspruch genommen werden, nicht jedoch die Erbengemeinschaft als solche. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Praxishinweis für Sie:
Die Frage der Prozess- bzw. Parteifähigkeit einer Erbengemeinschaft war lange Zeit streitig. In der Zivil-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit ist dies inzwischen geklärt, wohingegen das OVG Bautzen die für die Zivilgerichtsbarkeit maßgeblichen Erwägungen in das Verwaltungsprozessrecht übernimmt.
Wie eine Erbengemeinschaft im Verwaltungsverfahren richtig vorgehen muss, um sich gegen die Behörden zu verteidigen, sagen Ihnen ihre Erbrechtsspezialisten aus Obrigheim!
Fundstelle: OVG Bautzen, Beschluss vom 11.3.2013, 5 A 751/10