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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
28.06.2013

Das gemalte Testament

Laut Gesetz darf ein Testament handschriftlich errichtet werden. Dazu muss der Erblasser seine gesamte Erklärung vollständig selbst und mit der Hand ab- und unterschreiben. Dadurch kann nach dessen Tode sein Testament auf dessen Echtheit nachgeprüft werden, was durch die Handschriftlichkeit (= individuelle Züge der eigenen Schrift) geschieht. Deswegen reicht allein eine Unterschrift unter dem Testament nicht, damit es wirksam ist. 

Das OLG Frankfurt am Main hat nach diesen Grundsätzen das Testament, welches handschriftliche Worte und ein Pfeildiagramm kombinierte, als unwirksam angesehen. 
Vor allem kann hinsichtlich des zeichnerischen Teils des Testaments nicht sicher festgestellt werden, ob diese Erklärung vom Erblasser selbst stammt und somit und echt ist; nicht einmal ein Gutachter könne dies nachprüfen. 

Daher fehlt es für ein Testament an der vom Gesetz geforderten Form (Handschriftlichkeit des gesamten Inhalts), weshalb das Testament nicht nur teilweise, sondern insgesamt unwirksam ist. 

Praxistipp: 
Schreiben Sie ihr Testament komplett selbst und handschriftlich ab und unterschreiben Sie es, andernfalls es ungültig ist und die gesetzliche Erbfolge eingreift. 





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