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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
18.02.2013

Nachlass kann nur en bloc geteilt werden

Der Fall des OLG Koblenz: 

Der Erblasser wurde von seiner Ehefrau sowie mehreren Kindern gesetzlich beerbt. Ein Kind beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Erbteilungsklage. Dazu begehrte er die Zustimmung zu einem Teilungsplan, trug jedoch selbst vor, dass neben dem in der Klage zur Auseinandersetzung bezeichneten Nachlass weitere Guthaben des Erblassers, Konten und Bargeld vorhanden waren und Nachlassverbindlichkeiten noch bestanden. Über diese Positionen schwieg sich der Teilungsplan allerdings aus. Das LG lehnte die Prozesskostenhilfe mangels Aussicht auf Erfolg ab. 

Das OLG Koblenz weist die dagegen eingelegte Beschwerde aus demselben Grund zurück. Der Anspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses gem. § 2042 I BGB steht jedem Miterben jederzeit zu. Der Anspruch bezieht sich aber auf den gesamten Nachlass, wobei grundsätzlich keine Teilauseinandersetzung verlangt werden kann. Eine Teilauseinandersetzung ist nur möglich, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen und gleichzeitig Belange der Erbengemeinschaft sowie der anderen Miterben nicht beeinträchtigt werden. Solche besonderen Gründe sieht der Senat nicht und verweist darauf, dass der Teilungsplan sich ohnehin nicht über sämtliche Nachlasspositionen verhält. Der PKH-Antrag auf Zustimmung zum Teilungsplan ist erfolglos. 

Praxishinweis für Sie: 

Oftmals wird die Auseinandersetzung nur eines Teils des Nachlasses begehrt. Das Gesetz sieht nur die Teilung des Gesamtnachlasses vor. Die Teilauseinandersetzung ist nur bei Einverständnis aller Miterben zulässig. 
Gegen den Willen eines Miterben besteht ein Anspruch auf Teilauseinandersetzung nur, wenn besondere Gründe vorliegen, z.B. Nachlassverbindlichkeiten nicht mehr bestehen und Belange der übrigen Erben nicht gefährdet werden. Weil die Rechtsprechung diesen Aspekt restriktiv handhabt, ist die Geltendmachung einer Teilerbauseinandersetzung kaum möglich. 

Fundstelle: 
OLG Koblenz, Beschluss vom 9.1.2013 – 3 W 672/12





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