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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
24.01.2013

Grundbuchamt muss Erbschein verlangen

Der (verkürzte) Fall: 

Die Erblasserin hatte in einem notariellen Testament einen Testamentsvollstrecker ernannt, dies allerdings später mittels handschriftlichem Testament widerrufen. Aus dem notariellen Testament ergab sich die Alleinerbenstellung des Erben, der daraufhin die Berichtigung des Grundbuchs beantragte. Das Grundbuchamt verlangte dafür aber einen Erbschein. 

Die Entscheidung des OLG Hamm: 

Der Senat gibt dem Grundbucham Recht. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung (GBO) kann das Grundbuchamt nur dann auf die Vorlage eines Erbscheins verzichten, wenn sich die Erbfolge ausschließlich aus einer öffentlichen Urkunde ergibt. Da vorliegend die Frage, ob ein Testamentsvollstreckervermerk ebenfalls gem. § 52 GBO mit der Eintragung des Erben einzutragen ist, sich nicht (nur) aus dem notariellen Testament ergibt, bleibt es bei der Regel des § 35 I 1 GBO, sodass das Grundbuchamt den Erbschein anfordern darf. 

Praxishinweis für Sie: 

Die Entscheidung zeigt, dass, wenn ein öffentliches Testament vorliegt, welches gegenüber dem Grundbuchamt die entsprechenden Berechtigungen nachweisen kann und insoweit einen Erbschein ersetzt, auch spätere Widerrufs- oder Ergänzungstestamente in öffentlicher Form errichtet werden sollten. Andernfalls wird sich kaum eine Möglichkeit finden, die Vorlage eines kostenintensiven Erbscheins zu umgehen. 

Fundstelle: 

OLG Hamm, Beschluss vom 6.9.2012 – 15 W 260/12 





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