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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
24.01.2013

Nachlassgericht kann Auswahl des Testamentsvollstreckers ablehnen

Der (verkürzte) Fall: 

Über den Erbanteil eines unter Betreuung stehenden Miterben war testamentarisch Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Der Testamentsvollstreckervermerk war im Grundbuch eingetragen. Der Bruder des Miterben legte das ihm übertragene Testamentsvollstreckeramt nieder. Im Testament war das Nachlassgericht für diesen Fall mit der Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers beauftragt. Das Gericht lehnte die Ernennung wegen der bestehenden gesetzlichen Betreuung des Miterben ab und erklärte per Beschluss das ursprüngliche Testamentsvollstreckerzeugnis für kraftlos. 

Unter Vorlage des Beschlusses beantragte der Bruder als Miterbe, den Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch zu löschen. Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, weil nur das Amt des genannten Testamentsvollstreckers geendet habe, nicht jedoch die Testamentsvollstreckung insgesamt. 

Die Entscheidung des OLG Zweibrücken: 

Auf die eingelegte Beschwerde weist das OLG das Grundbuchamt an, den eingetragenen Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch zu löschen, weil es mangels Bestehens einer Testamentsvollstreckung unrichtig ist. Zunächst endete durch die Kündigung des genannten Testamentsvollstreckers lediglich dessen Amt. Wird jedoch kein weiterer Testamentsvollstrecker ernannt, endet die Testamentsvollstreckung insgesamt. Dieser Fall tritt ein, wenn 

  • erblasserseits kein Ersatztestamentsvollstrecker bezeichnet ist oder 
  • die weitere Amtsführung von keinem weiteren Testamentsvollstrecker übernommen wird,oder 
  • wenn das Nachlassgericht vom Erblasser zur Auswahl eines Ersatztestamentsvollstreckers bestimmt wurde, es sein Auswahlermessen allerdings dahin ausübt, dass es die Auswahl eines Testamentsvollstreckers ablehnt. 

Mangels Fortbestehens der Testamentsvollstreckung war der eingetragene Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch zu löschen. 

Praxishinweis für Sie: 

Die Entscheidung ist ungewöhnlich, zeigt aber einen schweren Fehler schon bei der Testamentsgestaltung auf: 

Bereits der (künftige) Erblasser sollte in seinem Testament einen Ersatztestamentsvollstrecker benennen und dessen Auswahl nicht dem Nachlassgericht überlassen. Andernfalls könnte der Erblasserwille ausgehebelt werden. 

Fundstelle: 

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.10.2012 – 3 W 120/12 





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