Soll die Pfändung des Miterbanteils im Grundbuch zu Lasten der Nachlassimmobilie zur Absicherung des Gläubigers eingetragen werden, muss dies gesondert beantragt und ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit Zustellnachweis an die Miterben vorgelegt werden. Dazu muss der Pfändungsbeschluss alle Miterben als Drittschuldner bezeichnen. Andernfalls verweigert das Grundbuchamt die Eintragung.
Das OLG Düsseldorf führt aus, dass diese Pfändung des Erbteils auch die Ansprüche des Schuldners auf die weitere Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und hinsichtlich des künftigen Auseinandersetzungsguthabens umfasst. Der Pfändungsbeschluss muss allen Miterben als Drittschuldner formell zugestellt werden. Die Pfändung des Ebanteils hat zur Folge, dass der Miterbe in seiner Verfügungsmacht beschränkt ist, was im Grundbuch zu Gunsten des Gläubigers eingetragen wird.
Praxishinweis:
Die Pfändung eines Miterbanteils (s. Roth, NJW-Spezial 2010, 487) ist wesentlich komplizierter als eine Forderungspfändung. Vor allem die Benennung des Drittschuldners ist schwierig. Bei angeordneter Testamentsvollstreckung oder Nachlasspflegschaft ist dieser als Drittschuldner anzugeben.