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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
06.11.2012

Einsichtnahmerecht in Unterlagen für Miterben

Der (verkürzte) Fall: 
Zwei Miterben erwirkten gegen den Schuldner einen vollstreckbaren Titel dahingehend, dass er der Erbengemeinschaft Einsichtnahme in die Pflegedokumentation nebst zugehörigen Medikamentenspiegels sowie des Ess- und Trinkspiegels des Erblassers für bestimmte Zeiträume vor dem Tod des Verstorbenen zu gewähren hatte. 
Einer der Miterben beauftragte den Gerichtsvollzieher damit, dem Schuldner die Unterlagen wegzunehmen, um sie ihm danach zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Der Gerichtsvollzieher lehnte dies ab, weil der Gläubiger keine Vollmacht des weiteren Miterben hierfür vorlegen konnte. 
Der Gläubiger wehrt sich gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers. 


Die Entscheidung des AG Augsburg: 
Das AG Augsburg ordnet die Zwangsvollstreckung unter § 883 ZPO analog ein. Wegen der im Vollstreckungstitel als Gläubiger genannten Erbengemeinschaft kann die Zwangsvollstreckung nur zugunsten der Erbengemeinschaft, nicht aber zugunsten eines einzelnen Miterben begehrt werden. Dies ergibt sich aus der Bindung des Gerichtsvollziehers an den Titelinhalt, § 750 I ZPO. Bei einer Erbengemeinschaft sind alle Miterben als Gesamthandsgläubiger anzusehen, sodass die Vollstreckung nur zugunsten aller Miterben möglich ist. 
Die Einsichtnahme muss daher allen Miterben gleichzeitig gewährt werden, ausser wenn alle Gläubiger einen Miterben zur Einsichtnahme bevollmächtigten. Hieran fehlte es allerdings. 
Zu einer zeitlich versetzten, z.B. mehrfachen Einsichtnahme durch mehrere Miterben nacheinander, ist der Titelschuldner hingegen nicht verpflichtet, da er nur eine einmalige Leistung durch Einsichtnahme zu gewähren hat. 

Praxishinweis für Sie: 
Die Entscheidung liegt auf der Linie der herrschenden Meinung, auch wenn die Einsichtnahme in Unterlagen bei mehreren Miterben praktische Probleme aufwirft. Diese können dadurch gelöst werden, dass ein Miterbe Vollmacht für die Einsichtnahme erhält. 

Fundstelle: 
AG Augsburg, Beschluss vom 30.7.2012 – 1 M 13179/12 





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