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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
16.05.2012

Gutachterkosten bei angeblicher Testamentsfälschung

Leitgedanke der Entscheidung: 

Wer in einem Erbscheinsverfahren behauptet, ein handschriftliches Testament stamme nicht vom Erblasser, sondern sei von einem Dritten geschrieben, trägt die Kosten eines Schriftsachverständigengutachtens, wenn sich die Behauptung als unrichtig herausstellt. 

Der (verkürzte) Fall: 

Die Verstorbene errichtete ein handschriftliches Testament, das sie selbst in amtliche Verwahrung gab. Darin setzte sie eine Alleinerbin ein. Die Nichte der Verstorbenen trat dem daraufhin gestellten Alleinerbscheinsantrag entgegen und trug vor, das Testament sei deutlich erkennbar gefälscht, da es zwei unterschiedliche Personen geschrieben hätten. 

Das Nachlassgericht holte daraufhin ein Gutachten zur Frage der Formgültigkeit des Testaments ein. Das Gutachten bestätigte, dass die Erblasserin das Testament selbst geschrieben hatte. Das Nachlassgericht entsprach dem Erbscheinsantrag, legte aber der Alleinerbin alle Verfahrenskosten auf. 

Im Zuge der Beschwerde hebt der Senat des OLG München die Kostenverteilung auf und bürdet die Gutachterkosten der Nichte auf, welche die Formgültigkeit des Testaments bezweifelte. Grundsätzlich ist gem. § 2 Nr. 1 KostO die Antragstellerin als Kostenschuldnerin auch für solche Sachverständigenauslagen anzusehen, die allein auf Grund der Einwände eines anderen Verfahrensbeteiligten veranlasst wurden. Allerdings muss das Gericht, um Unbilligkeiten zu vermeiden oder wenn sich die Unbilligkeit geradezu aufdrängt, gem. §§ 81 ff. FamFG prüfen, ob die Gerichtskosten einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden können, § 81 I 1 FamFG. Dabei handelt es sich um eine nach Billigkeitskriterien zu treffende Ermessensentscheidung. 

Das OLG München sieht als abwägungsrelevante Kriterien das Maß des Antragserfolges, die Verfahrensführung, das Vorbringen unwahrer Behauptungen, die Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit einer Einwendung und die schuldhafte Veranlassung des Verfahrens an. 

Das OLG leitet aus § 81 I 1 FamFG ab, dass eine Differenzierung nach Art der Kosten möglich ist und einzelne Kostenpositionen zum Teil einem anderen Verfahrensbeteiligten auferlegt werden können. Sachverständigenkosten, die in einem Erbscheinsverfahren auf Grund Einwendungen eines Dritten entstehen, können demjenigen auferlegt werden, der die Behauptung, die zur Erhebung des Gutachtens führt, vorbringt. Wegen der gutachterlicherseits festgestellten hohen Wahrscheinlichkeit der Urheberidentität zieht das OLG den Schluss, dass der Einwand der Nichte, das Testament sei nicht von der Erblasserin geschrieben worden, ins Blaue hinein abgegeben wurde. Es ist daher billig und gerecht, dass sie die Gutachterkosten trägt. 

Praxistipp für Sie: 

Der Einwand eines "ausgeschlossenen" Erben, ein handschriftliches Testament sei gefälscht, wird relativ häufig - und teilweise einfach ins Blaue hinein - erhoben. Das OLG stellt erfreulich klar heraus, dass dieser "Standardeinwand" kostenrechtlich denjenigen trifft, der so etwas behauptet, wenn der Einwand unzutreffend ist. Gerade wenn Familienfremde Erben werden, sehen diese sich manchmal solchen Anfeindungen ausgesetzt. Die Entscheidung stärkt ihre Rechts- und Kostenposition. 

Fundstelle: OLG München, Beschluss v. 30.4.2012 – 31 Wx 68/12 





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