Bei nur einem Pflichtteilsberechtigten beträgt der Pflichtteil ¼ des Nachlasses.
Bei zwei oder mehr Pflichtteilsberechtigten, beträgt der Pflichtteil die Hälfte des Nachlasses. Jedoch kann der überlebende Ehegatte einen lebzeitigen Nießbrauch unter bestimmten Umständen am ganzen Nachlass beanspruchen.
Stirbt ein Kind vor seinen Eltern, können die Enkelkinder dessen Pflichtteil verlangen, sofern sie selbst dauerhaft aufgrund körperlicher oder seelischer Gebrechen nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst aufzubringen.