Der Fall:
Die (spätere) Witwe stellte beantragte die Scheidung, weil die Ehe gescheitert sei und beide Ehegatten geschieden werden wollten. Der (spätere) Erblasser äußerte sich hierzu dem Gericht gegenüber nicht und starb während des Scheidungsverfahrens.
Die Witwe beantragte daraufhin einen Erbschein, der sie selbst und den Sohn zu je 1/2 ausweisen sollte. Der Sohn beantragte einen Alleinerbschein zu seinen Gunsten, weil die Witwe ihr Erbrecht durch das eingeleitete Scheidungsverfahren verloren habe. Der Erblasser habe ihm mitgeteilt gehabt, dass er in der anstehenden Anhörung im Scheidungstermin dem Scheidungsbegehren zustimmen würde. Das Nachlassgericht sah den Antrag des Sohnes als begründet an.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf:
Das OLG gibt der Beschwerde der Witwe statt. Sie hat ihr gesetzliches Erbrecht als Ehefrau nicht wegen des erhobenen Scheidungsantrages verloren. Dies wäre nur der Fall, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Scheidungsvoraussetzungen gegeben waren und der Erblasser die Scheidung entweder selbst beantragt oder ihr zumindest zugestimmt hätte. Diese Zustimmung fehlte. Sie ist gem. § 1933 BGB eine Prozesshandlung, die im Gerichtsverfahren abgegeben werden muss. Eine Äußerung zum Scheidungsantrag, die in diese Richtung ausgelegt werden könnte, hatte der Erblasser vor Gericht gerade nicht abgegeben.
Die Erklärung gegenüber seinem Sohn außerhalb des gerichtlichen Verfahrens reicht hierzu nicht aus. Aus diesem Grund hatte die Witwe ihr Erbrecht laut § 1933 BGB nicht verloren.
Praxishinweis:
Wird ein Ehegatte mit einem Scheidungsbegehren konfrontiert, sollte per Schriftsatz oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Zustimmung zum Scheidungsantrag erklärt werden. Nur dies kann dazu führen, dass das Erbrecht des Scheidungswilligen beim Tod des Antraggegners während des Scheidungsverfahrens ausgeschlossen wird. Die fehlende Zustimmung zum Scheidungsantrag lässt also das Erbrecht bestehen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.9.2011 – 3 Wx 179/11