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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
16.06.2011

Beerdigungskosten sind Nachlassschuld, auch ohne Namensnennung

Der Fall: 

Der klagende Sohn machte gegen seine alleinerbened Mutter Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach seinem verstorbenen Vater geltend.Durch die Beisetzung entstanden verschiedene Kosten, unter anderem Euro 250 für Blumenschmuck des Grabes sowie ca. Euro 185 für die Todesanzeige. Weder auf der Schleife des Blumenkranzes noch in der Todesanzeige fand sich der Name des Sohnes wieder. 
Streitig war im Rahmen der Berechnung des Nachlassumfangs, ob bei fehlender Namensangabe des pflichtteilsberechtigten Angehörigen des Erblassers in der Todesanzeige und der Schleife des Blumenkranzes die dafür aufgewandten Kosten als Nachlassverbindlichkeit abzusetzen sind. Zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs sind sowohl der Bestand als auch der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zu Grunde zu legen, § 2311 I 1 BGB. Als Passiva sind laut § 1968 BGB die Beerdigungskosten zu berücksichtigen, welche zu Lasten des Nachlasses gehen. Diese hängen von dem Aufwand ab, der der bisherigen Lebensstellung des Erblassers angemessen ist. Dazu zählen auch die Kosten für eine Todesanzeige sowie für eine übliche Trauerfeier, zu welcher auch Blumenschmuck gehört. 

Die Entscheidung des OLG München: 

Laut Urteil des OLG München gehören zu den Beerdigungskosten die Kosten einer Todesanzeige und des Blumenschmucks auch dann, wenn der Name eines Angehörigen des Erblassers weder in der Todesanzeige noch auf der Schleife des Blumenkranzes auftaucht. Es kommt ausschließlich darauf an, dass der Name des Erblassers in der Todesanzeige erscheint und der Blumenschmuck einen „würdigen“ Rahmen für die Trauerfeier bildet. 

Hinweis: 

Das OLG München klärt, soweit ersichtlich erstmals, eine häufig im Pflichtteilsrecht auftretende Frage, nämlich ob sich der Pflichtteilsberechtigte Beerdigungskosten dergestalt entgegenhalten lassen muss, wenn er namentlich weder in der Traueranzeige noch auf sonstigem Grabschmuck bezeichnet ist. Der Senat stellt dabei allein auf die Frage ab, ob der Erblasser in der Traueranzeige namentlich bezeichnet ist und der Blumenschmuck der durchgeführten Trauerfeier einen „würdigen Rahmen“ verleiht. Dies wird in aller Regel zu bejahen sein, da der Pflichtteilsberechtigte kaum den „würdigen Rahmen“ der Trauerfeier nebst dazu notwendigem Blumenschmuck (Kränze, usw.) wird erfolgreich bestreiten können. Die Entscheidung ist als grundlegend im Rahmen des § 1968 BGB anzusehen. 

OLG München, Urteil vom 25.5.2011 – 20 U 2853/08 





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