Die Anwälte der beklagten Miterbin beantragten die Festsetzung ihrer Gebühren für das Beschwerdeverfahren und eine hierzu zu erlassende Kostengrundentscheidung. Der Testamentsvollstrecker meinte, dass sein Amt schon zum 19.12.2009 beendet war und dadurch eine Kostengrundentscheidung zu seinen Lasten nicht mehr möglich sei.
Die Entscheidung des OLG Nürnberg:
Das OLG Nürnberg erlässt die Kostengrundentscheidung zu Lasten des Testamentsvollstreckers. Diese ist wegen der Rücknahme der Beschwerde von Amts wegen auszusprechen (§ 516 III ZPO analog). Das Ende der Testamentsvollstreckung steht der Entscheidung nicht entgegen. Der Testamentsvollstrecker hat das Richterablehnungsverfahren als Partei kraft Amtes geführt. Als Testamentsvollstrecker ist er weder Vertreter des Nachlasses, noch der Erben und auch nicht des Erblassers. Seine Parteifähigkeit im Verfahren über die Kostengrundentscheidung des Beschwerdeverfahrens ist durch die Amtsbeendigung bestehen geblieben.
Auch nach dem Aufhebungsbeschluss hat er von ihm zuvor bereits eingeleitete Verwaltungsmaßnahmen (hier: das Kostenverfahren wegen des Ablehnungsgesuchs) noch abzuwickeln. Es genügt somit, dass der Testamentsvollstrecker auch im Beschwerdeverfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss prozessführungsbefugt gewesen ist, so dass ihm gegenüber die Kostengrundentscheidung noch ergehen kann.
Praxishinweis:
Die Entscheidung zeigt, dass vom Testamentsvollstrecker eingeleitete Verwaltungsmaßnahmen auch nach Amtsbeendigung noch abzuwickeln sind. Diese „Nachhaftung“ wird nicht selten übersehen.
Eine andere Frage ist, ob der Testamentsvollstrecker einen Erstattungsanspruch gegen den Nachlass auf Ersatz der gegen ihn festgesetzten Verfahrenskosten hat (s. Die Vergütung des Testamentsvollstreckers, NJW Spezial 2010, 295).
OLG Nürnberg, Beschluss vom 9.2.2011 – 8 W 727/09