Der Gerichtshof hatte entschieden, dass eine Ungleichbehandlung gegen die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoße und gestand der vor dem 01.07.1949 geborenen Klägerin als nichtehelicher Tochter ihres verstorbenen Vaters entgegen der Regelungen im Deutschen Erbrecht ein gesetzliches Erbrecht zu.
Nach der Gesetzesänderung haben nichteheliche Kinder nun das gleiche gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht wie eheliche Kinder.
Das war bisher nicht der Fall: Wer vor dem 01.07.1949 nichtehelich geboren wurde, hatte nach seinem Vater kein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. Die Neuregelung gilt rückwirkend für alle Erbfälle nach dem 28.05.2009.