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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
22.02.2011

Nach-Nacherbe muss für Schenkung des Vorerben zustimmen

Der Fall: 

Die Witwe beerbte ihren Ehemann als befreite Vorerbin. Der Erblasser war noch im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. Im Ehegattentestament sind die Kinder als Nacherben sowie deren weitere Abkömmlinge wiederum als Nach-Nacherben eingesetzt. 
Die Vorerbin schenkte einem Nacherben das Grundstück und ließ es an ihn auf. Die Eigen-tumsumschreibung wurde beantragt und bewilligt, wobei die Nacherben allesamt hierzu einwilligten. 
Das Grundbuchamt verweigerte die Umschreibung der Immobilie und ordnete an, die fehlende Zustimmung der Nach-Nacherben zur unentgeltlichen Verfügung nach § 2113 II BGB beizubringen. 

Die Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 12.1.2011 - 3 W 395/10: 

Das OLG versagt der daraufhin vorgelegten Beschwerde den Erfolg. Lediglich ein Ersatznacherbe muss der unentgeltlichen Verfügung des befreiten Vorerben gem. § 2113 II BGB nicht zustimmen. Nacherbe sowie Nach-Nacherbe sind kumulativ zu Erben berufen, Nacherben und Ersatznacherbe jedoch nur alternativ. Da die Schenkung des Vorerben sowohl den Nacherben als auch den Nach-Nacherben kumulativ beeinträchtigt, ist das Zustimmungserfordernis also für beide Personenkreise aus § 2113 II BGB gegeben. 

Praxishinweis: 

In der Praxis gibt es häufig Schwierigkeiten, wenn der Vorerbe Schenkungen, insbesondere von Immobilien, vornimmt und unklar ist, wer aus dem Nacherbenkreis hierzu nach § 2113 II BGB zustimmen muss, damit die Verfügungen wirksam sind. Die Rechtsposition des Nach-Nacherben entspricht derjenigen des Nacherben, so dass dessen Zustimmung zur Wirksam-keit der Schenkung notwendig ist. 
(Der Zustimmung des Ersatznacherben bedarf es hierzu nicht. Diese Frage hat FAErbR Roth bereits in seiner jüngsten Veröffentlichung dargestellt, wobei das OLG die dortigen Argumente bestätigt hat, s. W. Roth, Vor- und Nacherbschaft, Verlag C.H. Beck 2011, § 11 Rdnr. 29 und § 18).





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