Kontakt nach oben
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
29.09.2014

Erbe und Rente

Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth aus Obrigheim weist auf folgenden Fall hin, der die Schnittstelle zwischen Erbrecht und Rentenrecht betrifft

Der Fall des Bundessozialgerichts:

Bereits 1991 verstarb der ehemalige Rentenempfänger. Die Klägerin ist dessen Ehefrau und Witwe. Weil die Rentenstelle über den Tod ihres Ehemannes nicht informiert worden war, zahlte die Rentenversicherung bis Mai 2007 weiterhin die Rente aus. Auf das Konto des Verstorbenen hatte bis Juli 2004 jedoch ausschließlich der Stiefsohn der Klägerin Zugriff nebst entsprechender Verfügungsbefugnis; die Witwe war hinsichtlich dieses Kontos aussen vor.  Der Stiefsohn verstarb im August 2004. Nachdem die Rentenversicherung nun sowohl vom Tod des Ehemannes der Klägerin als auch des Stiefsohnes erfuhr, forderte die Rentenversicherung gegenüber der Klägerin als Erbin die Überzahlung in Höhe von ca. 156 000 Euro zurück. Gegen den Rückforderungsbescheid erhob die Witwe Klage.

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts:

Das Bundessozialgericht wies mit seinem letztinstanzlichen  Urteil die Forderung der Rentenversicherung ab. Richtig sei, wie die Vorinstanzen korrekter Weise auch entschieden hatten, dass zunächst der  Erstattungsanspruch gegenüber dem Stiefsohn entstanden war. Dieser Rückzahlungsanspruch war aber nicht auf die Klägerin als Erbin zur Erstattung übergegangen. Zwar gehen auch Schulden und Verbindlichkeiten im Fall einer Erbschaft auf den Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Hier handelte es ich allerdings um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen bestimmt allein das öffentliche Recht (und gerade nicht das privatrechtliche Zivilrecht, zu dem auch das Erbrecht gehört), in welchem Umfang diese in den Nachlass fallen und aus diesem zu begleichen sind.

Schutzvorschriften des öffentlichen Rechts gelten auch für Erben

Des weiteren gelten über diesen Weg auch die Schutzvorschriften des öffentlichen Rechts zu Gunsten eines Erben. Die Klägerin kann sich demzufolge auf die Vertrauensschutzregeln des Sozialgesetzbuches (SGB X) berufen. § 118 Absatz 4 SBG VI stellt eine solche Schutzvorschrift dar, sodass, wenn ein Vertrauen in den Fortbestand der Zahlungen bzw. deren Nichtrückforderung über einen langen Zeitraum geschaffen wurde, dieses Vertrauen sich nicht gegen die Erbin kehren kann. Aus diesem Vertrauenstatbestand heraus, der zu Gunsten der Witwe entstanden ist, muss sie die überzahlte Rente nicht erstatten und gewinnt mit ihrer Klage in der letzten Instanz. 

Erbrechtstipp für Sie:

Eine Rente stellt eine eine sogenannte Dauerleistung dar, worauf der Obrigheimer Erbrechtsspezialist Roth hinweist. Die durch den Rentenbescheid fetsgestellte Rente wird so lange gezahlt, bis sich die der Berechnung und Gewährung der Rente zu Grunde liegenden Verhältnisse ändern. Der Tod des Rentenempfängers stellt eine solche Änderung dar. Die Rente wird grundsätzlich nur bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in welchem der Rentenempfänger verstirbt. Das Ende des Rentenbezuges folgt allerdings aus dem Gesetz, ohne dass der Rentenbescheid aufgehoben werden muss. Das führt in der Praxis häufig zu unberechtigten Überzahlungen der Rentenstelle, welche der Erbe in aller Regel zurückzahlen muss.

Deshalb sollte der Erbe bei der Rentenstelle der verstorbenen Erben eine Sterbeurkunde einreichen, um diese Unanehmlichkeiten zu vermeiden.

Fundstelle: Urteil des Bundessozialgerichts vom 3.4.2014, Aktenzeichen  B 5 R  25/13 R





← zurück
Ausgezeichnet durch:

Capital 2022 Focus 2023 Focus 2022 Focus 2021 Focus 2020 WiWo 2021 WiWo 2019 WiWo 2019

Empfohlen durch:

WWF Christoffel Blindenmission Verband Wohneigentum e.V. OM Deutschland GBA Ships Blinden- und Sehbehindertenverein Hamburg e.V. Geschenke der Hoffnung
In Kooperation mit:

Fachanwälte für Erbrecht Testamentsvollstrecker, Testamentsvollstreckung Mediation im Erbrecht