Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die in Spanien geltende Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer nicht mit dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union vereinbar ist
Die in Spanien geltenden Regeln der Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer sind nicht europarechtskonform. Das hat nun der EuGH in letzter Instanz entschieden, wie Fachanwalt für Erbrbecht Wolfgang Roth aus Obrigheim mitteilt.
Die spanischen Steuerregeln behandeln Schenkungen und Erbschaften insoweit unterschiedlich, als zwischen in Spanien ansässigen und nicht ansässigen Erben bzw. Beschenkten unterschieden wird. Außerdem erfolgt eine steuerliche Differenzierung danach, ob ein Erblasser in Spanien wohnte oder nicht. Darüber hinaus ergeben sich jeweils verschiedene Steuerfestsetzungen danach, ob ein verschenktes Grundstück auf spanischem Gebiet oder außerhalb Spaniens lag.
Für Steuerzahler, welche die spanischen Erbschaftsteuer in den letzten Jahren deswegen bezahlen mussten, weil sie von dieser nun gerichtlich festgestellten “Diskriminierung” betroffen waren, kommt es jetzt darauf an, umgehend zu handeln, wie der Obrigheimer Erbrechtsspezialist rät:
Praxistipps:
> Diese Steuerpflichtigen sollten umgehend ein Erstattungsverfahren für zu Unrecht entrichtete Steuern bei der Finanzbehörde in Spanien einleiten.
> Ist jedoch der Anspruch bereits verjährt, ist dennoch nicht alles verloren: Binnen eines Jahres ab der Urteilsveröffentlichung kann eine Haftungsklage gegen den spanischen Staat erhoben werden.