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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
14.07.2014

Erbschaftsteuer in der Schweiz - quo vadis?

Steuerinitiative der Schweiz

In der Schweiz steht eine Volksinitiative zu Steuern an, wie Fachanwalt für Erbecht Wolfgang Roth aus Obrigheim mitteilt. Die Erbschaftsteuer ist eine Domäne der Kantone. Mit einer eidgenössischen Initiative soll die bisherige Steuerhoheit der Kantone beseitigt werden. Die Kantone kennen keine oder unterschiedliche Erbschaftsteuergesetze und unterschiedliche Tarife, sie haben aber die Besteuerung der Ehegatten und der Nachkommen meist beseitigt. Nun will eine Volksinitiative die bestehende Kompetenzordnung umstellen und eine obligatorische Bundesregelung treffen, um die Nachkommen mit 20% besteuern. Gleichzeitig will man mit den Erträgen die Alters- und Hinterlassenenversicherung ("AHV") – das ist eine Grundversicherung – finanzieren. Man bezeichnet diese Finanzierung als "Zwecksteuer", erklärt Erbrechtsexperte Wolfgang Roth.

Inhalt der Steuerinitiative

Der Bundesrat (die Regierung) hat nun den eidgenössischen Räten die Initiative unterbreitet und empfiehlt, diese abzulehnen. Die Initianten fordern die Einführung einer nationalen Erbschafts- und Schenkungssteuer. Diese soll auf Nachlässen und Schenkungen von über CHF 2 Mio. zu einem Satz von 20 % erhoben werden. Zwar beziehen die Kantone für den Bund die Steuer. Der Ertrag soll zu 2/3 an den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV und zu 1/3 an die Kantone fliessen. Der überlebende Ehegatte ist von der Steuer befreit, ebenso Schenkungen bis CHF 20 000 pro Jahr und beschenkter Person. Ansonsten sind die Schenkungen rückwirkend ab dem 01. Januar 2012 dem Nachlass anzurechnen. Gehören Unternehmen oder Landwirtschaftsbetriebe zum Nachlass oder zur Schenkung und werden diese von den Erben mindestens 10 Jahre lang weitergeführt, so hat der Gesetzgeber für deren Besteuerung besondere Ermässigungen vorzusehen, damit der Weiterbestand nicht gefährdet wird und die Arbeitsplätze erhalten bleiben, wie der Obrigheimer Erbrechtsspezialist ausführt.

Auswirkungen der möglichen Steuer

Die in der Initiative geforderte Kompetenzverlagerung von den Kantonen zum Bund würde in den föderalen Zuständigkeitsbereich des Steuerrechtes drastisch eingreifen. Es ist aber auch anzunehmen, dass die Kantone bei einer Annahme der Initiative trotz ihres Anteils von 1/3 des Steuerertrags insgesamt mit Mindereinnahmen rechnen müssten. Einig ist man sich, dass die Initiative keine Einwirkungen auf die Doppelbesteuerungsabkommen hat und mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar ist. Hingegen steht fest, dass die Annahme der Initiative bloss innerstaatlich die Ausweichoptionen beseitigt. International jedoch ist mit Wegzug vieler vermögender Personen ins Ausland zu rechnen. Nachbarländer wie das Fürstentum Liechtenstein, Österreich kennen keine Erbschaftsteuer, Italien eine vergleichsweise niedrige. Aber auch in Ländern mit Erbschaftsteuer sollten die Freibeträge und Bemessungsgrundlagen mit betrachtet werden, denn oft sind diese im Vergleich zur Schweiz gar günstiger.  Ebenso sicher ist, dass Betriebsvermögen ins Ausland verlagern würden. Unklar ist, was als"Unternehmen" gilt, das muss die Gesetzgebung noch regeln. Ein Aktienanteil an einer Unternehmung muss angesichts der vielen Zwei- oder Mehrfamilienaktiengesellschaften in der Schweiz genauso als Unternehmen angesehen werden wie die Unternehmung selbst. Die Pflicht, ein Unternehmen zum Zwecke der Steuerfreiheit 10 Jahre weiter zu führen, ist nicht leicht zu definieren und wird viele Probleme schaffen, bei den Betroffenen wie bei den Behörden.

Volksabstimmung

Der Bundesrat empfiehlt den eidgenössischen Räten die Ablehnung. Nun wird in Räten die Diskussion beginnen und in einigen Jahren, wohl kaum früher als in einem Jahr, erfolgt die Volksabstimmung. Erforderlich ist, weil es sich um eine Verfassungsinitiative handelt, ein Mehr von Stimmen und Kantonen. Schon jetzt kann aber gesagt werden, dass die Annahme der Initiative mehr Probleme schaffen als beseitigen würde und sie ganz sicher die Vermögensbildung verhindert. Ausser sehr orthodoxen Kreise glaubt niemand, dass Umverteilung mehr Gerechtigkeit schafft. Mit der Volksabstimmung ist aber nicht vor 2016 zu rechnen, meint Erbrechtsexperte Wolfgang Roth aus Obrigheim.





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