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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
03.02.2015

Pflichtteil vom Testamentsvollstrecker anzumelden

Leitgedanke der Entscheidung: 

Befindet sich im Nachlass, den ein Testamentsvollstrecker verwaltet, auch ein Pflichtteilsanspruch, ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, diesen Anspruch geltend zu machen und durchzusetzen, wenn der Verstorbene nichts anderes bestimmt hat.

Der Fall des Bundesgerichtshofs:

Der Verstorbene bestimmte eine von ihm im Testeamnt eingesetzte Miterbin zur Testamentsvollstreckerin. Er selbst war zuvor von seiner Mutter, die insgesamt drei Kinder hinterließ, enterbt und auf den Pflichtteil gesetzt worden. Er starb nur ca. eineinhalb Jahre nach seiner Mutter, sodass sein Pflichtteilsanspruch gegen die Erben der Mutter war noch nicht verjährt war. Die Testamentsvollstreckerin forderte die Geschwister des Erblassers als Erben der Mutter auf, Auskunft über den mütterlichen Nachlass zu geben (§ 2314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Letztlich erhob sie eine Klage in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des Erblassers. Die Vorinstanzen gaben der Klage hinsichtlich des Auskunftsanspruchs statt, wogegen die Erben Revision einlegten. Der Bundesgerichtshof versagt der Revision den Erfolg.

Die Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofs:

Es wird festgestellt, dass der Pflichtteilsanspruch der Verwaltung der Testamentsvollstreckerin unterliegt und sie dieses Recht einklagen machen darf. Die Verwaltungsbefugnis der Testamentsvollstreckerin erstreckt sich auf den gesamten Nachlass. Ausgeschlossen hiervon sind nur höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen. Der Pflichtteilsanspruch ist kein solches höchstpersönliches Recht, denn er ist vererblich und übertragbar. Da der Pflichtteilsanspruch auf eine Geldforderung gerichtet ist, gelten für ihn die Regeln des allgemeinen Schuldrechts. Wenn der Pflichtteilsberechtigte auf diesen Anspruch nicht verzichtet oder anderweitig darüber disponiert, hat der Testamentsvollstrecker auf Grund seiner Stellung als Treuhänder und Inhaber eines privaten Amts den Anspruch geltend zu machen und notfalls gerichtlich durchzusetzen. Eine besondere familiäre Verbundenheit, die es ausschlösse, dass der Testamentsvollstrecker diesen Anspruch geltend machen könnte, existiert nicht, denn sogar ein Sozialhilfeträger kann den Pflichtteilsanspruch auf sich überleiten und geltend machen, ohne die Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten hierbei zu berücksichtigen.

Praxishinweis für Sie:

Der Bundesgerichtshof hat die manchmal auftretende und praxisrelevante Frage in der Schnittstelle zwischen Testamentsvollstreckung und Pflichtteilsrecht zu Gunsten der Geltendmachung dieses Anspruchs durch den Testamentsvollstrecker entschieden. Die Entscheidung ist zu begrüßen, stärkt sie die Rechte des Testamentsvollstreckers und zeigt ihm, dass er auch diese Art von Ansprüchen realisieren muss; notfalls vor Gericht. Unterlässt ein Testamentsvollstrecker die Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche zu Gunsten des Nachlasses, sieht er sich einer entsprechenden Haftung auf Schadenersatz ausgesetzt.

Neben den „gängigen" Aufgaben einer Testamentsvollstreckung (Abwicklung des Nachlasses, Vermächtnisvollstreckung, Dauervollstreckung) wird sich künftig der Aufgabenkreis „Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen" etablieren, so dass der Erblasser auch über einen solchen Aufgabenkreis explizit eine Testamentsvollstreckung anordnen darf. Wie dies in einem Testament genau ausformuliert sein muss, dabei unterstützt Sie Ihr Obrigheimer Erbrechtsspezialist und Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth.

Fundstelle: BGH, Urteil vom 5.11.2014 – IV ZR 104/14





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