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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
10.03.2015Pflichtteil - Auskunft - Verzeichnis

Auskunft des Pflichtteilsberechtigten erst bei Anspruchserhebung

Leitgedanke der Entscheidung:

Der Erbe kann Auskunft über Eigengeschenke, die der Pflichtteilsberechtigte vom Verstorbenen erhalten hat, erst verlangen, wenn ein Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht wird. Zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nach § 2314 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist eine solche Auskunft nicht geschuldet.

Der Fall des Oberlandesgerichts Köln:

Die Pflichtteilsberechtigte klagte gegen den Erben die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses nach § 2314 Absatz 1 Satz 3 BGB ein. Die beklagte Erbin erhob Widerklage auf Auskunft darüber, welche Eigengeschenke die Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser erhalten hatte, um ihr Nachlassverzeichnis erstellen zu können. Ob überhaupt ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gefordert werden sollte, war offen. Das Landgerciht gab der Auskunftsklage in erster Instanz statt.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln:

Das OLG Köln hat der Widerklage den Erfolg versagt, weil die Erbin zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses nach § 2314 Absatz 1 BGB Auskunft über Eigengeschenke der Pflichtteilsberechtigten nicht benötigt. Die Auskunftspflicht des Erben beschränkt sich auf Zuwendungen, die anderen Personen als dem die Auskunft verlangenden Pflichtteilsberechtigten seitens des Erblassers gemacht worden sind. Schenkungen (Achtung: sie kann der Schenkungsteuer unterliegen!), die der Pflichtteilsberechtigte selbst erhielt, sind ihm ohnehin bekannt.

Grundsätzlich steht dem Erben der Auskunftsanspruch auf Mitteilung der Eigengeschenke nach § 2327 BGB zu. Diese „Gegenauskunft" ist erst geschuldet, wenn ein Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht wird. Nur wenn feststeht, dass der Verstorbene Dritten Zuwendungen gemacht hatte, welche einen Pflichtteilsergänzungsanspruch begründen, kommt die Anrechnung etwaiger Zuwendungen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten nach § 2327 BGB überhaupt in Betracht. Solange dies nicht feststeht, besteht kein berechtigtes Interesse des Erben an der „Gegenauskunft". Deshalb weist der Senat die Widerklage zurück.

Praxishinweis für Sie:

Das selbe „Prinzip" der Gegenauskünfte gilt für die Frage, ob sich ein Pflichtteilsberechtigter einen Vorempfang auf den Pflichtteil (nicht auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch!) nach § 2315 Absatz 1 BGB anrechnen lassen muss. Auch hier tritt dies erst zutage, wenn sich aus der erteilten Auskunft nach § 2314 BGB ein bezifferbarer Pflichtteilsanspruch ergibt. Geben Sie als Pflichtteilsberechtigter deshalb nicht klein bei, wenn Sie vom Erben um Auskunft wegen Eigengeschenken angegangen werden. Sie müssen die Auskunft nur in besonderen Fällen geben, wie Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth erklärt.

OLG Köln, Urteil v. 26.9.2014 – 20 U 48/14





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