Ohne dass die Daten im Internet gelöscht werden, z.B. auf Facebook, lebt man also im Internet weiter. Höchstpersönliche Mitteilungen, eigene Videos, z.B. auf Youtube, usw. sollten daher nach dem Tod des Erblassers gelöscht werden können. Es fragt sich, ob diese Rechte den nächsten Angehörigen oder den Erben zustehen, welche der Verstorbene in seinem Testament eingesetzt hat. Nach § 1922 BGB geht im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf den Erben über.
Unvererblich sind hingegen höchstpersönliche Rechte des Erblassers, die zu seinem postmortalen Persönlichkeitsrecht zählen. Das können Tagebuchaufzeichnungen, digitale Liebesbriefe, Emails, usw. sein, die ja gerade kein „Vermögen“ im klassischen Sinn darstellen. Das den Tod überdauernde Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen schützt den Erblasser auch nach seinem Ableben gegen Herabwürdigungen und Verfälschungen seiner sozialen Lebensleistung jeglicher Art. Dieser ideelle Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird nicht vererbt, aber auch nach seinem Tod geschützt. Der digitale Nachlass ist von der Rechtsprechung allerdings teilweise als „Vermögen“ in einem erweiterten Sinn angesehen worden und dadurch vererblich. Somit steht den Erben das Recht und die Pflicht zu, sich um den digitalen Nachlass zu kümmern.
Dabei stehen sie jedoch in der Regel vor einem Praxisproblem, denn ihnen sind die Zugangs- und Passwörter des Verstorbenen unbekannt. Um dieses Dilemma zu lösen, gibt es drei Möglichkeiten:
Expertentipp:
Kümmern Sie sich rechtzeitig um Ihren (künftigen) digitalen Nachlass durch ein Testament oder eine gesonderte Vorsorgevollmacht. Nutzen Sie Ihre erbrechtlichen Möglichkeiten selbst aus, bevor andere auf Ihre Daten zugreifen, rät der Obrigheimer Erbrechtsspezialist Wolfgang Roth.