Mit einer Patientenverfügung wird festgelegt, wie eine Person bei Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit (Unfall, Krankheit, Alter) von den behandelnden Ärzten und Pflegekräften medizinisch versorgt und gepflegt werden möchte. Die Patientenverfügung findet mittlerweile im Gesetz eine Grundlage, so dass die Frage um die verbindliche Wirkung einer Erklärung nunmehr als geklärt zu betrachten ist.
Mit eine Vorsorgevollmacht kann jeder geschäftsfähige Volljährige bestimmen, wer im Fall der eigenen Entscheidungs- oder Handlungsunfähigkeit seine Angelegenheiten regeln darf. Eine Vorsorgevollmacht gibt einer Vertrauensperson die Möglichkeit, stellvertretend für den Vollmachtgeber zu entscheiden und zu handeln.
Viele Menschen glauben, dass die nahen Angehörigen automatisch handeln und entscheiden können, wenn aus Altersgründen, in medizinischen Notfällen oder nach einem schweren Unfall Entscheidungen getroffen werden müssen. Das ist aber nicht so. Der Gesetzgeber hat bisher keine Regelung geschaffen, wonach die Familie oder der Lebenspartner diese Verantwortung übernehmen kann.
Trifft man keine Vorsorge, wird das Betreuungsgsgericht einen Amtsbetreuer einsetzen, auf dessen Auswahl der Betroffene keinerlei Einfluss nehmen kann. Es kann also passieren, dass jemand zum Betreuer bestellt wird, der zum Betroffenen und seinem sozialen Umfeld keinerlei persönlichen Bezug hat.
Die Vorsorgevollmacht kann sachlich (z. B. nur für die Gesundheitssorge oder für die Vermögensvorsorge) beschränkt oder auf alle Bereiche des Lebens ausgedehnt werden (sog. Generalvollmacht).
Dem Bevollmächtigten können dabei folgende Angelegenheiten übertragen werden:
Fragen der Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit
Regelung des Aufenthalts und von Wohnungsangelegenheiten
Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen
Fragen der Vermögenssorge, insbesondere Annahme von Zahlungen, Eingehen von Verbindlichkeiten, Geschäfte mit Kreditinstituten
Vornahme von Schenkungen
Immobiliengeschäfte (Wichtig: Hierfür ist notarielle Beurkundung notwendig.)
Angelegenheiten, die das Unternehmen betreffen (Wichtig: Hierfür kann u. U. notarielle Beurkundung notwendig sein.)
Regelung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Vertretung vor Gericht
Soll sich die Vollmacht auch auf freiheitsentziehende Maßnahmen erstrecken, so müssen diese Befugnisse ausdrücklich in der Vollmachtserklärung niedergelegt werden (§§ 1904 und 1906 BGB)
Eine Vorsorgevollmacht kann grundsätzlich formfrei erstelltwerden. Allerdings sollte sie zu Beweiszwecken immer schriftlich vorliegen. Sie muss unterschrieben sein.
Eine notarielle Beurkundung ist nur dann erforderlich, wenn der Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte vornehmen oder im Bereich des Gesellschafts- und Handelsrechts handeln soll.