Kontakt nach oben
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach
13.05.2015Bank - Vorsorgevollmacht - Schadenersatz

Haftung der Bank bei Nichtbeachtung einer Vorsorgevollmacht

Der Leitgedanke der Entscheidung

Mittels einer Vorsorgevollmacht ist der Bevollmächtigte berechtigt, Verfügungen über das Bankkonto des Vollmachtgebers vorzunehmen. Ohne weitere Anhaltspunkte darf die Bank keine weiteren Verfügungsvoraussetzungen verlangen, andernfalls sie verpflichtet ist, Anwaltskosten zur Durchsetzung der Vorsorgevollmacht zu ersetzen.

Der Sachverhalt der Entscheidung

Dem Kläger (Sohn) wurde eine Vorsorgevollmacht erteilt, die auch dazu berechtigte, die Kundin / Mutter in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Eine gesonderte Bankvollmacht wurde nicht extra erteilt. Der Kläger legte der Bank die Vorsorgevollmacht per Telefax vor. Die Bank vermerkte beim Betreuungsgericht, das die Betreuung über die weiteren Rechtsbereiche gegenüber der Mutter führte, dass die Unterschrift der Vollmachtgeberin mit der bei der Bank hinterlegten Vergleichsunterschrift übereinstimmte. Dennoch wurde die Vorlage einer Bestellungsurkunde und eines Betreuerausweises seitens der Bank für vom Vorsorgebevollmächtigten beabsichtigte Kontenbewegungen verlangt. Das Betreuungsgericht hatte keine Zweifel an der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht und lehnte die Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ deshalb explizit ab. Dennoch hielt die Bank an ihrer Forderung fest.

Um auf das Sparkonto der Bankkundin mit der Vollmacht zugreifen zu können, schaltete der Bevollmächtigte einen Anwalt ein und verlangte dessen Kosten als Schadenersatz von der Bank zurück. Das Landgericht Detmold gibt der Schadenersatzklage statt.

Die rechtliche Würdignung des Landgerichts

Die Bank durfte die Ausführung der Zahlungsanweisung des Bevollmächtigten nicht von weiteren, weder vertraglich vereinbarten noch gesetzlich gegebenen Voraussetzungen abhängig machen. Aufgrund der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht war die Einrichtung der weiteren Betreuung nicht notwendig, wie das Betreuungsgericht bestätigte. Infolge dessen durfte die Bank keinen zusätzlichen Betreuerausweis und/oder die Vorlage einer entsprechenden Bestellungsurkunde verlangen, um Kontoverfügungen des Bevollmächtigten zuzulassen. Dass die Vollmacht nicht im Original vorlag, ist unschädlich. Eine unverzügliche Zurückweisung der Vollmacht, weil diese nicht im Original vorlag, liegt nicht vor, so dass eine Pflichtverletzung seitens der Bank gegeben ist.

Die Bank hat diese Pflichtverletzung auch schuldhaft begangen. Die Mitteilung des Betreuungsgerichts, dass dieses von einer wirksamen Vollmachtserteilung ausging und deswegen die Aufgabenerweiterung im Rahmen der übrigen Betreuung ablehnte, muss die Bank beachten. Für auf diese Information vorgenommene Verfügungen drohen der Bank auch keinerlei haftungsrechtlichen Risiken, wie das Landgericht feststellt. Bei korrekter Ausführung der Zahlungsanweisung wäre die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts nicht erforderlich gewesen, so dass die Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden (Anwaltskosten) ursächlich ist und somit die Schadenersatzpflicht der Bank insgesamt begründet ist.

Praxishinweis für Sie:

Erfreulicherweise zieht das LG Detmold den – in der Praxis häufig vorkommenden - überzogenen Anforderungen von Banken für die Zulassung von Verfügungen aufgrund Vorsorgevollmachten klare Grenzen: Nicht selten werden durch „eigene Machtvollkommenheiten“ der Banken gerade in der Schnittstelle zwischen Betreuungsrecht und Vorsorgevollmacht zu Lasten der Bevollmächtigten unberechtigte Verfügungshemmnisse geschaffen. Vorliegend wurde sogar die dokumentierte Rechtsansicht des AG ignoriert. Nur wenn Anhaltspunkte für eine Fälschung, Änderung oder den Widerruf der Vorsorgevollmacht erkennbar sind, berechtigen diese Zweifel zu einem entsprechenden Vorgehen der Bank. Das Urteil hat für die Praxis eine hohe Relevanz, worauf der Erbrechtsexperte und Fachanwalt für Erbrbecht Wolfgang Roth aus Obrigheim hinweist.

Fundstelle: LG Detmold, Urteil vom 14.1.2015 – 10 S 110/14 





← zurück
Ausgezeichnet durch:

Capital 2022 Focus 2023 Focus 2022 Focus 2021 Focus 2020 WiWo 2021 WiWo 2019 WiWo 2019

Empfohlen durch:

WWF Christoffel Blindenmission Verband Wohneigentum e.V. OM Deutschland GBA Ships Blinden- und Sehbehindertenverein Hamburg e.V. Geschenke der Hoffnung
In Kooperation mit:

Fachanwälte für Erbrecht Testamentsvollstrecker, Testamentsvollstreckung Mediation im Erbrecht